Sprachkurs absetzen

  • Hallo!


    Ich denke ich soll zuerst etwas Info geben, sonst wird die Frage etwas "komisch" klingen.
    Ich bin ausländischen Student an der Uni... Dh. Nicht Deutschmuttersprachler. In Juni 2007 wurde bei einer Firma eingestellt für die Bearbeitung meiner Diplomarbeit.


    Ab September 2007 habe ich 2 Sprachkurse in der Volkshochschule besucht:
    1.- Deutsch (Obestufe)
    2.- Tschechisch (Grundstufe)


    Den Deutschkurs hat mich selbstvertändlich berüflich geholfen und hat die Fertigung meiner Diplomarbeit leichter gemacht. Klar... Ohne Deutsch kann man ja schwer Arbeiten.


    Den Tscheschischkurs habe aus eigenen Interesse besucht mit der Absicht irgendwann genug Tscheschich zu können um sie geschäftlich nutzen zu können. Aber mit Grundstufe geht gar nicht.... Ich muss noch einige Jahren investieren um genug zu können.


    Die Fragen:


    1.- Kann ich die Kurse Absetzen?
    2.- Wenn ja, als Fortbildungskosten?
    3.- Als Nachweis, reichen die Rechnungen die ich bekommen habe oder muss noch was nachweisen?


    Danke!
    Batk

  • Beide Kurse sind nicht absetzbar, ein Versuch kann es wert sein aber wenn der Bearbeiter im Finanzamt seine Richtlinien kennt, dann bleibt es beim Versuch.


    Beim Deutschkurs überwiegt die private Nutzung, bei Tschechischkurs fehlt es an dem hinreichend konkreten Zusammenahang mit späteren Einkünften. Einfach mal so einen Sprachkurs zu machen, wobei man nicht weiß, ob der später im Beruf dienlich sein kann, das akzeptiert das Finanzamt leider nicht.


    Es folgt ein Beitrag aus einem Lexikon:


    Fremdsprachenkurse
    Aufwendungen für einen Fremdsprachenkurs (Grundlagen- oder Fortgeschrittenenkurs) sind als Werbungskosten abziehbar, wenn die Teilnahme an dem Sprachkurs beruflich veranlasst ist und so gut wie keine privaten Motive für die Wahl des Kurses maßgeblich waren. Das ist insbesondere der Fall, wenn Sie die Fremdsprachenkenntnisse konkret für Ihre derzeitige oder künftige Berufstätigkeit benötigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine gängige oder eine weniger gebräuchliche Fremdsprache handelt (BFH-Urteil vom 10.4.2002, VI R 46/01, BStBl. 2002 II S. 579).


    Ein Werbungskostenabzug ist auch möglich, wenn für die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens Fremdsprachenkenntnisse zwingend erforderlich sind. Eine vorherige Bewerbung für die neue berufliche Tätigkeit als Nachweis dafür, dass der Sprachkurs nicht nur der Allgemeinbildung dient, ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 10.4.2002, VI R 46/01, BStBl. 2002 II S. 579).


    Bei Sprachkursen in EU-Ländern hat der BFH inzwischen seine Rechtsprechung geändert: Es spielt nun keine Rolle mehr, ob ein Sprachkurs in Deutschland den gleichen Erfolg gebracht hätte wie der im EU-Ausland absolvierte Kurs. Es muss jetzt im Einzelfall mittels einer Gesamtwürdigung aller Umstände geprüft werden, ob der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen bzw. betrieblichen Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten und die Befriedigung privater Interessen aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Kursprogramms so gut wie ausgeschlossen war (BFH-Urteil vom 13.6.2002, VI R 168/00, BFH/NV 2002 S. 1517). Beispiel: Spanischkurs einer Flugbegleiterin der Lufthansa in Palma de Mallorca (BFH-Urteil vom 14.4.2005, VI R 6/03, BFH/NV 2005 S. 1544).


    Je mehr freie Zeit Ihnen neben den Unterrichtsstunden für private Unternehmungen zur Verfügung steht, desto eher steht der Werbungskostenabzug auf dem Spiel (FG Hamburg vom 13.11.2006, 2 K 25/06, EFG 2007 S. 755). Vermeiden Sie es auch, den Sprachkurs während des Jahresurlaubs mit der Familie durchzuführen, und lassen Sie die Familie während des Kurses zu Hause. Für die steuerliche Anerkennung besteht sonst kaum eine Chance.


    Die Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für einen Deutschkurs sind keine vorab entstandenen Werbungskosten oder Sonderausgaben, auch wenn ausreichende Deutschkenntnisse für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nützlich sind (BFH-Urteil vom 15.3.2007, VI R 14/04, BFH/NV 2007 S. 1561).