Zeiträume in der Hausgeldabrechnung

  • Hallo!


    Weiss jemand wie man ein Hausgeldabrechnung korrekt erstellen kann, wenn man die Zahlungsein- und ausgänge am jeweiligen Tag der Wertstellung auf dem Bankkonto am gebucht hat? :roll:
    Beispielsweise werden so die Kosten aus der Jahresabrechnung für Gas, Wasser, Strom etc. i.d.R. immer erst im darauffolgenden Jahr gebucht. Zwar gibt es ein Feld "Gültigkeitszeitraum". Dieses wird aber bei der Hausgeldabrechnung einfach ignoriert.


    Für Tipps oder Hinweise jeder Art bin ich dankbar.


    swift

  • Hallo,


    genau das Problem im Hausverwalter 2009 habe ich bei Buhl auch angefragt, und zwar konkret:
    "Nach Verbuchung einer Ausgabenrückzahlung/Gutschrift für das Konto Wasserversorgung mit Datum 15.02.07 für den Gültigkeitszeitraum 01.01.06-31.12.06 (es handelt sich um eine Gutschrift für im Jahr 2006 zuviel bezahlte Abschläge, die meines Erachtens auch in 2006 abgerechnet werden müssen), wird diese Buchung dennoch in der Hausgeldabrechnung für den Zeitraum 01.01.07-31.12.07 berücksichtigt.
    Ich gehe davon aus, dass dass Buchungsdatum für die Zuordnung zum Abrechnungsjahr ja nicht maßgeblich sein darf, sondern der Gültigkeitszeitraum."


    Buhl antwortete aber wie folgt: "Wir haben einen ähnlichen Fall bereits einmal an unsere Entwicklungsabteilung weitergeleitet. Hier ging es ebenfalls darum, in der Hausgeldabrechnung nicht das Zahlungsdatum, sondern den Gültigkeitszeitraum zu berücksichtigen. Dieser Fall wurde von den Rechtsexperten und Software-Entwicklern unseres Entwicklungsstudios R&S geprüft. Wir haben dazu die Rückmeldung erhalten, dass eine Abrechnung des Hausgeldes nach dem Gültigkeitszeitraum der Buchungen rechtlich nicht haltbar ist. Für eine Abrechnung gegenüber den Eigentümern gilt immer das Kalenderjahr."


    Ich bin durch diese Antwort noch nicht ganz überzeugt. Die Kosten sind schließlich in 2006 angefallen (bzw. im Falle einer Gutschrift eingespart worden), und nach allem, was ich bisher gelesen habe, sind Kosten bei allen Abrechnungen immer in dem Jahr abzurechnen, in dem sie angefallen sind. Vor allen Dingen würden im Folgejahr auch veränderte Umlageschlüssel zur Anwendung kommen (durch die veränderten Verbräuche), so dass z. B. ein Eigentümer, der in 2006 wenig Wasser verbrauchte, in 2007 aber viel, von einer Erstattung überproportional profitieren würde. Selbst wenn die Kosten in der Eigentümer-Abrechnung wirklich in 2007 abgerechnet werden müssten, müssten m. E. für die Gutschrift zumindest die Verbräuche von 2006 zugrunde gelegt werden. Anderes konnte ich nicht aus Wohnungeigentumsgesetz und Heizkostenverordnung herauslesen.


    Was meinen Sie, wie die Angelegenheit zu sehen ist?


    christian0611

  • Genau vor dem gleichen Problem stehe ich gerade auch.


    Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine "Abrechnung nach Gültigkeitszeitraum rechtlich nicht haltbar ist". Wo soll dass denn im WEG-Gesetz stehen?


    Es sei denn, beim Kauf einer Eigentumswohnung würde man grundsätzlich automatisch auch zukünftige Verpflichtungen des Verkäufers mit übernehmen die sich aus Hausgeld abrechnungen der WEG ergeben (natürlich auch Erstattungen). Dann würde das Sinn machen.


    Es wäre auch wohl schwierig, dem Ex-Besitzer nachträglich Bescheide über Hausgeldnachzahlungen nachzuschicken und einzutreiben.


    Direkt habe ich das in meinem Kaufvertrag nicht gefunden, allerdings wurden dort Bauerschliessungskosten und öffentliche Abgaben erwähnt.


    Gibts es dazu inzwischen neue Erkenntnisse?

  • So, nach weiteren Recherchen scheint es wirklich so zu sein, dass WEG-Abrechungen reine Einnahme/Ausgaben-Abrechnungen (für ein ganzes Wirtschaftsjahr) sind. Andere WEG-Verwaltungsprogramme auf dem Markt behandeln das ganz genauso.