Fahrten vom Gartenhaus zur Wohnung

  • Guten Tag,


    wir haben ein Gartenhaus am Main, in dem wir im Sommer häufig übernachten. Von dort aus fahre ich dann direkt zur Arbeit. Während es von unserer Wohnung bis zur Arbeitsstätte 8 Km sind, sind es vom Garten ca. 21 Km. Kann ich für die Fahrten vom Garten die höhere Entfernungspauschale ansetzen?


    Gruß Thea

  • Hallo Frau Grohmann,


    wir haben einen Wohnwagen. Bei uns ist die Sitaustion genauso. Im letzten Jahr habe beim Finanzamt nachgefragt. Damals hat man mir gesagt, dass das nicht geht. Man kann nur von der Hauptwohnung aus die Kosten ansetzen. Ob sich jetzt was durch die Entefernungspauschale geändert hat, weiss ich nichtz. Glaub ich aber nicht.


    Trotz der schlechten Nachricht wünsche ich noch einen schönen Tag!


    Viele Grüße
    Jochen Wiegele

  • Im Sommer fahre ich vom Gartengrundstück zu meiner 35 km entfernten Arbeitsstätte.
    Kann ich diese geltend machen?

  • Hallo an alle


    ich kopiere hier mal etwas hinein, was euch u.U. nützlich sein kann. Bei nicht Anerkennung seitens des FA, hilft euch dies bei der Argumentation eueres Einspruchs.


    R 42 Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte


    Maßgebliche Wohnung
    (1) Als Ausgangspunkt für die Fahrten kommt jede Wohnung des Arbeitnehmers in Betracht, die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt und von der aus er seine Arbeitsstätte aufsucht. Als Wohnung ist z. B. auch ein möbliertes Zimmer, eine Schiffskajüte, ein Gartenhaus, ein auf eine gewisse Dauer abgestellter Wohnwagen oder ein Schlafplatz in einer Massenunterkunft anzusehen. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so können Fahrten von und zu der von der Arbeitsstätte weiter entfernt liegenden Wohnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie. Die Wohnung kann aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie der Arbeitnehmer mindestens sechsmal im Kalenderjahr aufsucht. Bei anderen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich auf, ist davon auszugehen, daß sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Die Sätze 4 bis 8 gelten auch für Heimfahrten bei einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung, die nach Ablauf der Zweijahresfrist als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anerkannt werden können, unabhängig davon, ob sich der Lebensmittelpunkt im Inland oder im Ausland befindet.