(freiwilliger) Unterhaltfür Kind absetzbar? und Krankheitskosten zusätzlich?

  • Hallo,
    für meinen Sohn (Studium) bekomme ich derzeit den Kinderfreibetrag. Er will sich jedoch ein Jahr Auszeit nehmen, dabei würde der Kinderfreibetrag wegfallen.
    Jetzt habe ich gesehen: Der absetzbare Unterhalt ist ja deutlich höher als der Kinderfreibetrag (ca. 7600 statt 5200 Euro), dafür werden jedoch Einkünfte des Kindes über 624 Euro angerechnet, und es darf höchstens 15.500 Euro Vermögen besitzen.


    1. Könnte ich die 7600 Euro als Gesamtsumme absetzen, oder müssten die tatsächlichen Unterhaltskosten nachgewiesen werden? Genügt dann der Kontoauszug (Kind erhält jährlich inkl. Miete mehr als 7600 Euro überwiesen)?


    2. Ist der freiwillige Unterhalt auch absetzbar, wenn das Kind längere Zeit "nichts tut" (ich zahle ohne Rücksicht auf einen (nicht vorhandenen) Anspruch des Kindes)?
    Oder sinkt dann der absetzbare Unterhalt, weil es sich keine zumutbare Arbeit sucht, und somit auch einen geringeren bzw. garkeinen rechtlichen Anspruch mehr hätte?
    (Es geht NICHT um den Anspruch des Kindes, sondern um die Absetzbarkeit!)


    3. Darf bzw. kann ich freiwillig auf den Kiderfreibetrag verzichten, obwohl ein Anspruch besteht (z.B. einfach kein Kindergeld beantragen), und dafür den Unterhalt absetzen, weil das für mich einen größeren Steuervorteil ergibt?


    4. Kann ich die Krankheitskosten des Kindes als außergewöhnliche Belastung (bei mir) geltend machen, oder ist ein Teil der 7600 Euro dafür vorgesehen? Wenn letzteres, welche Summe muss bzw. kann es laut FA selbst tragen (ich glaube ich darf nur die Kosten absetzen, wo es sittlich geboten ist dass ich sie übernehme)?


    5. Können von den eigenen Einnahmen des Kindes z.B. Werbungskosten, Sparerfreibetrag etc. abgezogen werden, damit es unter die 624 Euro kommt?


    Danke!
    Jochen

  • 1. Nur wenn das Kind mit im Haushalt lebt muss der Unterhalt nicht im einzelnen nachgewiesen werden. Ansonsten müssen die Zahlungen belegt werden.
    2. Ein Kind ist grundsätzlich unterhaltsberechtigt.
    3. Nein
    4. Nein, fällt unter die 7680 €
    5. Ja, bzw der SparerFB nicht.

  • Danke schonmal, Clematis!
    hab noch folgende Nachfrage:


    zu 1.: es genügen also die Kontoauszüge, aus denen hervorgeht dass ich meinem Kind mindestens 7680 Euro überwiesen habe?


    zu 4.: aber wenn mein Kind z.B. eine laut Amtsarzt nötige Therapie hat, die 5000 Euro kostet (was ebenfalls ich bezahle, da KV nicht zahlt, zusätzlich zu den 7680 Euro). Könnte ich dann wirklich nichts davon in "meine" außergewöhnlichen Belastungen übernehmen? Gibt es einen Richtwert, ab welcher Summe dem Kind Belastungen nicht mehr zuzumuten sind?
    §33 ESTG: "Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann."
    Bin ich denn nicht "sittlich verpflichtet", meinem Kind eine medizinisch notwendige Behandlung zu bezahlen, die es sich sonst nicht leisten kann? Und wer entscheidet das?


    EDIT: ich hab grad diese hervorragende Übersicht über Unterhalt gefunden:
    http://www.steuernetz.de/aav_s….faces?currentModule=home
    und da steht, dass Krankheitskosten "atypischer Unterhalt" sind, und bei den außergewöhnlichen Belastungen eingetragen werden.
    Dann dürfte das genauso funktionieren, wie die Krankheitskosten eines kindergeldberechtigten Kindes abzusetzen, oder?


    Danke!

  • Okay, hier nochnal ausführlich:
    http://www.steuernetz.de/aav_s….faces?currentModule=home


    Werden für eine bedürftige Person in besonderen Fällen auch Kosten übernommen, die über den normalen Unterhalt hinausgehen (»atypische« Unterhaltsleistungen), können diese unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art nach § 33 EStG abgezogen werden. Das ist auch möglich, wenn Sie dieser Person gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet sind.



    Solche atypischen Unterstützungsleistungen sind vor allem die Übernahme von Krankheitskosten für bedürftige Angehörige (H 33.1-33.4 EStH 2006); Kurkosten für Angehörige; Heimkosten für die Unterbringung der pflegebedürftigen Eltern im Pflegeheim; Kosten für die Beschäftigung einer Pflegekraft zur Betreuung der pflegebedürftigen Eltern zu Hause; Prozesskosten für »lebenswichtige Prozesse« des Kindes, wie Ehescheidungs-, Sorgerechts- und Unterhaltsverfahren (FG Düsseldorf vom 4.7.1977, EFG 1978 S. 81); Beerdigungskosten für die verstorbene Mutter (BFH-Urteil vom 24.7.1987, BStBl. 1987 II S. 715), Schäden an Hausrat und Kleidung nach einer Umweltkatastrophe.
    Ein Abzug von Unterstützungsleistungen ist möglich, wenn die Kostenübernahme für Sie zwangsläufig ist und die unterstützte Person nicht in der Lage ist, die Aufwendungen selbst zu tragen. Unschädlich ist geringes eigenes Vermögen der unterstützten Person, von deren Einkünften und Bezügen noch folgende Beträge abgezogen werden:



    --ein Betrag in Höhe der Haushaltsersparnis von € 7.680 im Jahr zur Deckung des normalen Lebensunterhalts;
    --ein Betrag von € 1.550 für den persönlichen Bedarf (BMF-Schreiben vom 2.12.2002, BStBl. 2002 I S. 1389).


    Nur soweit der Unterstützungsempfänger seinen besonderen Lebensbedarf mit den dann noch verbleibenden Einkünften und Bezügen nicht selbst tragen kann, dürfen Sie Unterstützungsleistungen geltend machen.



    --> und da bei einem Unterhalt von 7680 NICHTS übrig bleibt, sollten alle Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung in die Seuererklärung des Unterhaltsverpflichteten übernommen werden dürfen, nehme ich an!

  • Wichtig: habe gerade diesen tollen Artikel gefunden:
    http://www.focus.de/finanzen/s…er-ersatz_aid_259391.html


    da steht alles genau drin mit den Pauschbeträgen (Arbeitnehmer-Pauschbetrag IST absetzbar, Sparerfreibetrag NICHT), mit Rechenbeispielen.
    Man kann sogar den Übergang von Kindergeld auf Unterhalt mitten in einen Monat legen, und kann für diesen Monat sowohl Kinderfreibetrag als auch Unterhalt anteilig absetzen! Hübsch, nicht?
    Außerem zählt für die Absetzbarkeit nicht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch (d.h. ob jemand bedürftig ist), sondern der gesetzliche, und der ist bei Kindern immer gegeben.

    • Offizieller Beitrag

    Außerem zählt für die Absetzbarkeit nicht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch (d.h. ob jemand bedürftig ist), sondern der gesetzliche, und der ist bei Kindern immer gegeben.


    Bedürftig im Sinne der Vorschrift muss das Kind trotzdem sein.

  • Stimmt, war falsch ausgedrückt: Bedürftig im Sinne von wenig eigenes Einkommen muss das Kind sein, aber nicht in dem Sinne, dass es sich nicht von seiner eigenen Arbeitskraft ernähren KÖNNTE (das wäre die zivilrechtliche Voraussetzung).