Umsatzsteuer für Warenmuster, ja oder nein? Welches Konto?

  • Hallo Zusammen,


    seit Mitte letzten Jahres führe ich neben einer Festanstellung ein kleines Ust.-pflichtiges Gewerbe zum Verkauf von Spirituosen.
    Für die Buchhaltung benutze ich das EÜR und Kasse 2009 mit SKR03. Soweit komme ich auch ganz gut zurecht,
    nur bei folgendem Punkt ist mir noch unklar, wie ich zu verfahren habe.
    Die Ware wurde innergemeinschaftlich steuerfrei bezogen.
    Nun ist es ja in der Regel so, dass der Kunde gerne vor dem Kauf probiert.
    Ich würde also gerne eine Flasche aus dem Bestand als Warenmuster entnehmen und diese zur Verköstigung
    an mehrere potenzielle Kunden weitergeben.
    Mir ist in diesem Fall nicht klar, ob es sich um eine zu versteuernde oder steuerfreie Entnahme handel.
    Wäre das Konto 8919 oder 8900 für diesen Vorgang korrekt?
    Ist es überhaupt eine Entnahme für Zwecke ausserhalb des Betriebes?


    Vielen Dank,


    Grüsse Patrick

    "Dass uns der Anblick der Tiere so ergötzt, beruht hauptsächlich darauf, dass es uns freut,
    unser eigenes Wesen so vereinfacht vor uns zu sehen."
    Arthur Schopenhauer



  • UStR 2008 / 24.b (12)


    (12) Warenmuster sind ausdrücklich von der Steuerbarkeit ausgenommen. Hierbei handelt es sich um Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder die Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Ausgenommen hiervon sind jedoch gleichartige Erzeugnisse, die in solchen Mengen an denselben Empfänger abgegeben werden, dass sie insgesamt gesehen keine Muster im handelsüblichen Sinne darstellen.


    Nach Art und Aussehen sollen Warenmuster einer vom Unternehmer angebotenen Ware entsprechen, potenzielle Käufer von der Beschaffenheit der Ware überzeugen und damit den Kaufentschluss des Empfängers fördern. Die Abgabe eines Warenmusters soll dem Empfänger nicht den Kauf ersparen, sondern ihn gerade zum Kauf anregen. Ohne Bedeutung ist, ob Warenmuster einen anderen Unternehmer für dessen unternehmerische Zwecke oder einem Letztverbraucher zugewendet werden.


    Nicht steuerbar ist somit auch die Abgabe sog. Probierpackungen im Getränke- und Lebensmitteleinzelhandel (z. B. die kostenlose Abgabe von losen oder verpackten Getränken und Lebensmitteln im Rahmen von Verkaufsaktionen, Lebensmittelprobierpackungen, Probepackungen usw.) an Letztverbraucher.

  • Danke schonmal an euch, demnach wäre es ja eine steuerfreie Entnahme.
    Nur welchem Konto ist dieser Vorgang denn dann zuzuschreiben?

    "Dass uns der Anblick der Tiere so ergötzt, beruht hauptsächlich darauf, dass es uns freut,
    unser eigenes Wesen so vereinfacht vor uns zu sehen."
    Arthur Schopenhauer

  • Das habe ich bereits verstanden. Nur leider kann ich als Laie mit der wiederholten Antwort
    noch immer nicht das richtige Konto finden...

    "Dass uns der Anblick der Tiere so ergötzt, beruht hauptsächlich darauf, dass es uns freut,
    unser eigenes Wesen so vereinfacht vor uns zu sehen."
    Arthur Schopenhauer

  • Das wiederum versuche ich gerade zu verstehen.
    Warum muss dieser Artikel denn in dem Fall nicht gebucht werden?
    Muss ich denn nicht zumindest den Einkaufspreis der Flasche erfassen und als Einnahme buchen?
    Sonst stimmt doch der Einkaufswert der bspw. restlichen 99 Flaschen nicht mehr,
    oder laufe ich gerade mit dem Verständnis gegen eine Wand...? :S

    "Dass uns der Anblick der Tiere so ergötzt, beruht hauptsächlich darauf, dass es uns freut,
    unser eigenes Wesen so vereinfacht vor uns zu sehen."
    Arthur Schopenhauer

  • Zitat

    oder laufe ich gerade mit dem Verständnis gegen eine Wand...? :S


    Zitat

    Warum muss dieser Artikel denn in dem Fall nicht gebucht werden?


    Wer sagt das ? Ganz normaler Wareneingang der gesamten Rechnung buchen!!!


    Die Flaschen zwecks Verkostung/Werbung einfach als Werbekosten vom Lager umbuchen, das wars !!! :)


    Man kann sich das Leben auch schwer machen, wenns doch so einfach ist.


    MfG Günter