Eintägige Dienstreisen

  • Ich bin Vermessungstechniker im Angestelltenverhälnis. Meine Arbeitszeit beginnt um 7.00 Uhr im Büro um meinen häuslichen Innendienst (Computer usw.) zu erledigen, das selbe erfolgt zum Dienstschluss, der in der Regel um 18.00-19.00 Uhr erfolgt. Nach meinen Wissen fällt meine Tätigkeit unter die Rubrik "Eintägige Dienstreise" nicht unter "Einsatzwechseltätigkeit ".
    1. Frage: Wo kann ich die Anzahl der "Eintägigen Dienstreisen" im WISO-Programm Sparbuch 2002 eintragen, so dass sie im Steuerformular auch eindeutig als solche deklariert werden.


    Es wurde die Sachbezugsordnung im November 2001(Handbuch s.262) geändert. Die dort angegebenen Verpflegungspauschalen sind für mich neu. Deshalb folgende Frage:


    2.Frage: Gelten diese Verpflegungspauschalen auch für "Eintägige Dienstreisen" und wo trage ich sie im Programm ein?

  • Hi Helmut


    hier erstmal ein Auszug aus den Richtlinien:
    Dienstreise



    LSTR_37_3


    (3) Eine Dienstreise ist ein Ortswechsel einschließlich der Hin- und Rückfahrt aus Anlaß einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit. Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird. Bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist nur für die ersten drei Monate eine Dienstreise anzuerkennen; nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist die auswärtige Tätigkeitsstätte als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Im übrigen gilt folgendes:
    1. Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung der Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte hat auf den Ablauf der Dreimonatsfrist keinen Einfluß. Andere Unterbrechungen, z. B. durch vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, führen nur dann zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat.
    2. Bei auswärtigen Tätigkeitsstätten, die sich infolge der Eigenart der Tätigkeit laufend örtlich verändern, z. B. bei dem Bau einer Autobahn oder der Montage von Hochspannungsleitungen, gilt die Dreimonatsfrist nicht. Sie gilt ebenfalls nicht für Arbeitnehmer, die über einen längeren Zeitraum hinweg eine Auswärtstätigkeit an täglich mehrmals wechselnden Tätigkeitsstätten innerhalb einer Gemeinde oder deren Umgebung ausüben, z. B. Reisevertreter.
    Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten gelten auch Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten in demselben Dienstverhältnis oder innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgebietes von einer Tätigkeitsstätte zur nächsten als Dienstreisen.




    Anm.: Einzutragen sind diese unter >Ausgaben Arbeitnehmer>Reisekosten>Detaileingabe. Die Verpflegungspauschalen und Sachbezugsordnung werden automatisch berechnet.