Abfindung und Fünftel-Regelung

  • Hallo,


    ich habe im Jahr 2000 eine Abfindung bekommen die sich in zwei Teile splittet. Einmal 16000 DM steuerfrei und den Rest (genaue Angabe des Betrages ist nicht wichtig). Der Rest wurde vom Ex- Arbeitgeber voll der Lohnsteuer unterworfen. Jetzt habe ich gehört, dass man den Rest ermässigt (mit einer sogenannten fünftel- Regel besteuern kann).
    Ist das richtig und wie kann ich das veranlassen?
    Wo trag ich das im Programm WISO-Sparbuch ein, bzw. wo gebe ich es im Ausgleich für 2000 an?
    Vielleicht kann mir jemand helfen ??


    Danke
    Rolf Thaisne

  • Zum Thema Abfindungen findet sich im Gesetz folgendes:


    §3 EstG LStR R 9
    Umfang der Steuervergünstigung
    (3) Der Freibetrag richtet sich nach dem Lebensalter und der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers in dem Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis aufgelöst worden ist. Er steht jedem Arbeitnehmer aus demselben Dienstverhältnis insgesamt nur einmal zu. Wird die Abfindung in Teilbeträgen oder in fortlaufenden Beträgen ausgezahlt, so sind die einzelnen Raten so lange steuerfrei, bis der für den Arbeitnehmer maßgebende Freibetrag ausgeschöpft ist. Eine Verteilung des Freibetrags entsprechend der Laufzeit der Abfindungszahlung ist nicht zulässig; vielmehr ist der Freibetrag bei den zuerst bezogenen Raten zu berücksichtigen. Ist der Abzug des Freibetrags teilweise unterblieben, obwohl die Höhe der Abfindungsrate den Abzug zugelassen hätte, so kann der Freibetrag insoweit nicht mehr bei Raten der Folgejahre berücksichtigt werden. Die im Lohnsteuerabzugsverfahren unterlassene Berücksichtigung des Freibetrags wird, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Zuflußjahr nachgeholt. Überschreitet die Abfindung den Freibetrag, so unterliegt sie insoweit dem Lohnsteuerabzug. Ist der steuerpflichtige Teil der Abfindung eine tarifbegünstigte Entschädigung im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG , so ist die Lohnsteuer für diesen sonstigen Bezug nach § 39 b Abs. 3 Satz 9 EStG zu ermitteln. Unabhängig davon kann die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden ( § 46 Abs. 2 Nr. 5 oder 8 EStG ).


    Nach § 34 Abs. 1 EStG kann die Fünftelregelung angewandt werden, wenn:


    (2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:
    1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Abs. 1, der §§ 16 und 18 Abs. 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nr. 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 teilweise steuerbefreit sind;
    2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 ;
    3. nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nr. 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
    4. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten;
    5. Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des § 34b Abs. 1 Nr.1.


    Ist das der Fall?
    Die müssten dann in Ihrem Fall normalerweise auf der Lohnsteuerkarte unter Punkt 10 eingetragen sein. Und da werden Sie dann auch beim Sparbuch eingetragen.


    Gruß


    Frank