Beendigung der Ausbildung - Begin der Arbeitslosigkeit

  • Hey,


    meine Tochter hat ihre Berufsausbildung mit dem Oktober 2001 beendet und erst im Januar 2002 eine Erwebstätigkeit aufgenommen. Die Kindergeldzahlungen wurden selbstverständlich mit dem Oktober eingestellt.. Der Kinderfreibetrag für den Rest des Jahres dürfte ebenso entfallen, wie der Ausbildungsfreibetrag (oder ?).


    Steuerlich werde ich also so behandelt, als hätte ich ein Kind weniger. Natürlich habe ich mein Kind nicht "unter die Brücke" geschickt. Kann ich für den November und Dezember die tatsächlichen Unterhaltskosten steuerlich absetzen oder gibt es insoweit(unwiderlegbare) Pauschalen. Ggf. wie sind die tatsächlichen Unterhaltskosten zu belegen, können z.B. Kopfanteile zugrunde gelegt werden.


    Vielen Danke für Ihre Mühe


    Gruß
    Willi

  • Hey Willi


    deine Tochter hat ihre Berufsausbildung mit dem Oktober 2001 beendet und erst im Januar 2002 eine Erwebstätigkeit aufgenommen.
    1.Stand sie in der Zeit dem Arbeitsamt zur Verfügung?
    2. Alter deiner Tochter? Wenn sie unter 21 und Arbeitslos gemeldet -praktisch dem Arbeitsamt zur Verfügung steht- wird sie weiterhin wie ein Kind des Steuerpflichtigen behandelt, wenn ihre Einkünfte unter 14.040,--DM betragen. Dieser Betrag ist nach Abzug der Werbungskosten, Sonderausgabenpauschbetrag und Vorsorgepauschbetrag.
    Fazit sofern sie mit ihren Einkünften in diesem Ausbildungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen unter 14.040 DM hat, steht dir Kindergeld zu. Frag doch mal beim Arbeitsamt diesbezüglich nach.


    Auch wenn du kein Kindergeld für sie erhalten haben solltest, hast du u.U. Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, gewährt das FA automatisch den monatlichen Kinderfreitrag von 288DM/Elternteil. Bei zutreffenden Eingaben beachtet das Sparbuch den Kinderfreibetrag im Musterbescheid.
    Deshalb wirst du steuerlich weiterhin so behandelt als hättest du das Kind. Natürlich nur bei entsprechender Höhe ihres Einkommens.


    Wenn du keinen Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben solltest!!!!!
    Wäre es möglich, die Zahlungen an Sie ( Unterkunft, Verpflegung, Kleidung,Taschengeld) für die 3 Monate als außergewöhnliche Belastung anzusetzen. Die Kosten werden nach der Sachbezugsverordnung errechnet.



    Viel Spaß noch
    Tschüss


    Michael