Renovierung der neuen Wohnung

  • Bin aus Beruflichen Gründen Umgezogen. Neu Wohnung war guenstig aber mußte komplett renoviert werden. Die Kosten übersteigen 6000 DM nur für Material ( Dachfenster Boden Wände und Decken) usw. Wohnung ist bei meinen Großeltern im Dachgeschoss.
    Weis jemand ob ich die Nachweisbaren Kosten ( Belege) geltent machen kann ?

  • Hi


    hier ein Auszug


    Aufwendungen für eine Fahrt des Ehegatten zum Arbeitsort des anderen Ehegatten, um dort eine Wohnung zu suchen oder zu besichtigen, können ebenfalls als WK nach den allgemeinen Grundsätzen über den Abzug von Reisekosten berücksichtigt werden (BFH 21. 8. 74 BStBl 1975 II 64). Nach FG BW 18. 12. 80 (EFG 1981, 231 rkr. bestätigt durch BFH 4. 9. 81 VI R 27/81 n. v.) zählen Aufwendungen zur Renovierung der neuen Wohnung nicht zu den WK. Auch die Kosten der vertraglich übernommenen Renovierung der alten Wohnung sind nach FG Ddorf 24. 11. 76 (EFG 1977, 417 rkr.) keine WK, soweit sie nach dem BUKG nicht erstattet werden. Ausgaben für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen, die im Zusammenhang mit einem beruflich veranlaßten Umzug anfallen, sind nicht nur beruflich, sondern auch privat bedingt und deshalb nicht als WK abz. (BFH 1. 3. 72 BStBl 1972 II 458; desgl. FG Rh.-Pf. 20. 1. 81 EFG 1981, 500 rkr.). UK eines AN sind ferner dann privater Natur und weder als WK noch als agw. Bel. abz., wenn ein AN sein Arbeitsverhältnis kündigt und die bisher genutzte Werksmietwohnung geräumt hat, obwohl das Mietverhältnis vom ArbG nicht gekündigt worden war (FG Ddorf 11. 12. 78 EFG 1979, 383 rkr.).


    Hätte dir gerne eine positive antwort gegeben aber leider.


    Ciao