Mehraufwendungen bei Nachtdiensten

  • Hallo,
    ich arbeite im Krankenhaus.Bei Nachtdiensten bin ich von 8.00 bis 11.00 Uhr des Folgetages von meiner Wohnung abwesend. Kann ich für diesen Zeitraum (27Std)kehraufwendngen, z.B. für Verpflegung geltend machen ?

  • Hi Oliver
    die Betonung ist ja auf MEHRAUFWAND. Dieser entsteht bei wechselnden Arbeitstellen oder bei Dienstreisen. Im Normalfall kommt jeder AN auf über 8 Stunden Abwesenheit von zuhause.


    Hier die Definition für den Verpflegungsmehraufwand:


    EStG § 3 Nr. 13, 16, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, §§ 9, 40
    1. Allgemeines. Aufwendungen eines Stpfl., die ihm für seine Ernährung oder für die Ernährung seiner Familie entstehen, gehören grds. zu den -› Lebensführungskosten (s. dort III, IX), die nach § 12 Nr. 1 EStG weder als BA noch als WK oder SA abgezogen werden können. Mehraufwendungen für Verpflegung sind nur ausnahmsweise BA oder WK, und zwar dann, wenn sie anläßlich von Dienst- oder Geschäftsreisen, ständig wechselnden Einsatzstellen oder einer doppelten Haushaltsführung überwiegend betrieblich oder beruflich veranlaßt sind. Aufwendungen für die Verpflegung außerhalb des Hauses sind aber nicht bereits deshalb BA oder WK, weil der Stpfl. die Mahlzeiten im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb einnimmt, auch wenn dies zur besseren Ausnutzung der Arbeitszeit geschieht (BFH 22. 8. 58 BStBl 1958 III 433). Bis einschl. 1974 konnten krankheitsbedingte Mehraufwendungen für Verpflegung (Diätkosten) als -› außergewöhnliche Belastungen (s. dort III 4) abgezogen werden. Ein solcher Abzug ist seither nicht mehr zulässig.

  • In Deinem Fall zählen die Stunden beider Tage zusammen, so dass Du auf 46 DM Werbungskosten für Verpflegungsmehraufwand pro Nachschicht-Tag kommt (Lohnsteuerrichtlinen)