Webhosting und Onlineshoperstellung verbuchen

  • Guten Morgen,


    ich sitze vor mein Büro und würde gerne Rechnungen zubuchen, leider weiß ich aber nicht auf welches "Konto".


    Ich benutze die sk03.


    Ich habe eine Rechnung für die Erstellung eines Onlineshops von einem deutschen Unternehmen bekommen. Wohin kann ich dies verbuchen?
    Als Ankauf Anlagevermögen -> Art des Anlagengutes 480 Geringes Wirtschaftsgut bis 410 Euro -> Kategorie der Abschreibung 4855 sofort Abschreibung gerines Wirtschaftsgut? Welche Nutzungsdauer muss ich dann angeben?


    Das gleiche Problem bei meinem Webhosting Rechnung deutsches Unternehmen. Ich habe ein Rechnung für 2 Jahe bekommen, die ich also auch dann im Voraus bezahlt habe, Kosten auch unter 400 Euro.


    Wäre über eure Hilfe sehr dankbar.


    Viele Grüße

  • Onlineshop:
    Hierzu muss man die Unterlagen für den Geschäftsvorfall (Angebot, Auftrag, Rechnung) insgesamt einsehen um überhaupt zu einer korrekten Einordnung des Geschäftsvorfalles kommen zu können.


    Die eigene betriebliche Homepage ist grundsätzlich ein sogenanntes immaterielles Wirtschaftsgut (Nutzungsdauer mindestens 3 Jahre). D.h., dass die Herstellungskosten aktiviert und auf eine bestimmte Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen. Ob der Internetauftritt tatsächlich als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren ist, hängt davon ab, wer diesen auf welcher rechtlichen Grundlage erstellt hat.

    • Bei Vergabe gegen Dienstleistungsvertrag ist das immaterielles Wirtschaftsgut wie bei der Eigenerstellung nicht zu aktivieren. Die Kosten können dann in voller Höhe sofort als Betriebsausgabe aufgezeichnet werden.
    • Bei Vergabe gegen Werkvertrag liegt hingegen ein zu aktivierendes immaterielles Wirtschaftsgut vor.

    Der Unterschied zwischen Dienstleistungsvertrag und Werkvertrag liegt darin, dass beim Werkvertrag das beauftragte Unternehmen vertraglich einen bestimmten Erfolg schuldet und nur dann entlohnt wird, wenn der Internetauftritt zufriedenstellend realisiert wurde. (Quelle: Redmark steuern + buchhaltung 2010)


    Webhosting:
    Sofern es sich um eine betriebliche Webseite handelt, ist die monatliche oder auch jährliche Hostinggebühr als Betriebsausgabe abzugsfähig.



    Meiner Meinung nach gehören die Ausgaben für das Webhosting und das Erstellen des Intenetauftritts (Dienstleistungsvertrag und Eigenerstellung) einem Konto der MB-Kontenplan-EÜR-Position 183 (=Kennzahl des EÜR-Formulares) zugeordnet. Bei Nutzung der Buchhaltungs-Variante 2 entspricht dies der Kategorie Sonstige Betriebsausgaben. Bei der Buchhaltungs-Variante 3 hat man die Qual der Wahl, denn der MB-Kontenplan-EÜR-Position 183 sind rund 50 Konten des MB-Kontenplans zugeordnet.

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