Vorwegabzug, Minderung nach § 10 Abs.3 Nr. 1 bzw 2. EStG, hier Interpretation des §

  • Guten Tag,


    Zum Sachverhalt: Steuererklärung 2009, erstmals Betriebsrenter, noch keine 63 Jahre alt, deswegen Betriebsrente keine Versorgungsbezüge, sondern "normale" Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Keine AG-Beiträge zur Zukunftssicherung, keine berufliche Tätigkeit, Bezieher von BfA-Rente. Minderung des Vorwegabzugs in WISO: 0 bei Eingabe "Betriebsrentner", FA: Kürzung des Vorwegabzuges um 16% der Betriebsrente unter Bezugnahme auf § 10, Abs.3 Nr. 2 bzw. Nr.1 in Verbindung mit §10 c Abs.3 Nr. 1 1 EStG. Günstigerprüfung ergab Regelung vor 2004.


    Ich Interpretiere den § 10, Abs. 3 Nr 1 und auch 2 so, dass ein aktives Beschäftigungsverhältnis gegeben sein muss, zumal von "Arbeitnehmer" die Rede ist. Das Finanzamt springt in der Argumentation von Nr. 2 nunmehr zu Nr. 1. Ist meine Interpretation richtig?

  • Zunächst ein herzliches Dankeschön an Mr. Petz für die den Beitrag, auch wenn ich mir ein anderes Ergebnis gewünscht habe. [Blockierte Grafik: http://www.wiso-software.de/forum/wcf/images/smilies/sad.png] Was ich nicht nachvollziehen kann, ist, wieso die BfA-Rente hier eine Rolle spielt. Aus den mir zur Verfügung stehenden Gesetzestexten ( Problem: EStG mit den Vorschriften zu § 10 für die Altregelung 2004 vollständig zu erhalten) und den mir bekannten Urteilen zu diesem Thema habe ich bisher keine Anhaltspunkte entnehmen können, dass der Bezug der BfA-Rente eine Rolle spielt. Können Sie mir die Rechtsquelle nennen? Und nochmals zu meiner Ursprungsfrage. Wird man auch als Betriebsrentner ohne aktive berufliche Tätigkeit als Arbeitnehmer eingestuft? Für eine weitere Stellungnahme wäre ich dankbar. Herzliche Grüße Kiliman

    • Offizieller Beitrag

    Das Wort Betriebsrentner gibt es im EStG nicht, daher kommen immer wieder Verwirrungen auf.


    Entweder hat man Versorgungsbezüge ab dem 63. Lebensjahr oder eben nicht.


    Die eigentliche Kernfrage ist, ob man seine Rentenversicherung voll selber zahlen muss oder nicht.


    Da man schon eine BfA-Rente bekommt, wird eben gekürzt, da man ja nicht mehr voll in seine Rente einzahlt.


    Überhaupt nicht gekürzt wird eigentlich nur bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, die keine Anwartschaft auf Rentenversicherung von der GmbH haben.