Einsatzwechseltätigkeit und Firmenfahrzeug

  • Ich fahre mit drei Kollegen in einem Firmenfahrzeug zu wechselnden Arbeitsstätten(über 30 km), für das Farhzeug brauche ich nichts versteuern und nichts bezahlen, ich habe auch bis jetzt nie etwas geltend gemacht, gibt es da mit der neuen Entfernungspauschale etwas Neues?
    Vielleicht kann mir jemand helfen
    Bernhard

  • Guten Tag
    hier ein Auzug aus dem BMF Schreiben, auf diesen Seiten unter dieser Adresse nachlesbar:
    <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.steuer-sparbuch.de/de/pub/th_mo/abcderwk/entfernp.cfm">http://www.steuer-sparbuch.de/de/pub/th ... tfernp.cfm</a><!-- m -->


    .........


    Besonderheiten bei Fahrgemeinschaften


    Nach dem Einführungsschreiben zur Entfernungspauschale vom 11. Dezember 2001 (Aktenzeichen IV C 5 - S 2351 - 300/01) wird jedem Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft unabhängig von der Art der Fahrgemeinschaft die Entfernungspauschale gewährt.


    Die Sonderregelung bei Ehegattenfahrgemeinschaften, wonach ein Ehegatte die gesamte Fahrtstrecke für beide Ehegatten bei sich ansetzen kann, ist ab dem Jahr 2001 nicht mehr anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Umwegstrecken, die der Fahrer bei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft mit in die Entfernungsberechnung einbeziehen konnte.


    Bei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft greift jedoch der Höchstbetrag für die Entfernungspauschale von 10.000 DM bzw. 5.112 Euro, und zwar für die Mitfahrer der Fahrgemeinschaft an den Arbeitstagen, an denen sie ihren Kraftwagen nicht einsetzen.


    Bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften kann zunächst der Höchstbetrag von 10.000 DM bzw. 5.112 Euro durch die Wege an den Arbeitstagen ausgeschöpft werden, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde.


    Deshalb ist zunächst die (auf 10.000 DM bzw. 5.112 Euro begrenzte) anzusetzende Entfernungspauschale für die Tage zu berechnen, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde. Anschließend ist die anzusetzende (unbegrenzte) Entfernungspauschale für die Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen benutzt hat. Beide Beträge zusammen ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale.


    Mit freundlichen Grüßen
    Franz Degenhardt