Wenn man statt der Anrechnung ausländischer Quellensteuern den Abzug dieser beantragt, darf man dann nach dem Halbeinkünfteverfahren nur die Hälfte dieser Quellensteuern bei der Ermittlung der Einkünfte ansetzen? Ich meine irgendwo gelesen zu haben, daß man trotzdem den ganzen Betrag abziehen darf. Schließlich handelt es sich bei Quellensteuern auch nicht um Werbungskosten.
Kann mir hier jemand helfen?