Abzug ausländischer Quellensteuern (Halbeinkünfteverfahren?)

  • Wenn man statt der Anrechnung ausländischer Quellensteuern den Abzug dieser beantragt, darf man dann nach dem Halbeinkünfteverfahren nur die Hälfte dieser Quellensteuern bei der Ermittlung der Einkünfte ansetzen? Ich meine irgendwo gelesen zu haben, daß man trotzdem den ganzen Betrag abziehen darf. Schließlich handelt es sich bei Quellensteuern auch nicht um Werbungskosten.


    Kann mir hier jemand helfen?

  • Hallo Maier


    hier ein Beitrag aus´m Web (in 2 Teilen):





    · 1.Ein Anleger erwägt, einen Teil seines Sparguthabens in ausländischen Aktien anzulegen. Welcher Besteuerung unterliegen die Dividenden?
    In den meisten Fällen unterliegen Dividendeneinkünfte aus ausländischen Wertpapieren in dem ausländischen Staat der so genannten Quellensteuer. Darüber hinaus unterliegen die Dividenden eines Anlegers mit Wohnsitz in Deutschland auch noch der deutschen Besteuerung. Diese Doppelbesteuerung wird auf zwei Arten vermieden. So hat Deutschland mit den meisten ausländischen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, welche den ausländischen Quellensteuerabzug begrenzen beziehungsweise keinen Quellensteuerabzug zulassen. Darüber hinaus sehen diese Abkommen häufig eine Anrechnung der abgezogenen Quellensteuern auf die deutsche Einkommensteuer des Anlegers vor.
    In Deutschland unterliegen die ausländischen Dividendeneinkünfte seit dem 1. Januar 2001 dem im Rahmen des Steuersenkungsgesetzes eingeführten Halbeinkünfteverfahren. Demnach ist nur noch die Hälfte der Dividendeneinkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern.
    · 2. Kann der Anleger seine Schuldzinsen für Kredite, die er zur Anschaffung der ausländischen Aktien aufgenommen hat, von den Dividenden abziehen?
    Bei Schuldzinsen für derartige Kredite sowie bei Depotgebühren und anderen Kosten, die mit den Aktien im Zusammenhang stehen, handelt es sich um so genannte Werbungskosten. Es ist steuerrechtlich zulässig, diese Werbungskosten von den Dividendeneinkünften abzuziehen. Seit dem 1. Januar 2001 ist bei ausländischen Papieren jedoch auch hier das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden. Dies bedeutet, dass korrespondierend zu der hälftigen Versteuerung der Dividenden auch die Werbungskosten nur zur Hälfte abzugsfähig sind.
    · 3. Ist auch die ausländische Quellensteuer nach dem neuen Recht nur noch zur Hälfte anrechenbar?
    Die ausländische Quellensteuer unterliegt nicht dem Halbeinkünfteverfahren. Sie kann also grundsätzlich in voller Höhe angerechnet werden. Dennoch ist auch diese Anrechnung nicht immer in vollem Umfang möglich. Insbesondere wenn der Anleger nach Abzug von Werbungskosten und dem Sparerfreibetrag keiner deutschen Einkommensteuerpflicht mehr unterliegt, kann die ausländische Quellensteuer nicht mehr angerechnet werden. Aber auch bei einem sehr niedrigen zu zahlenden deutschen Einkommensteuerbetrag, ist eine volle Anrechnung der Quellensteuer nicht mehr möglich (siehe Frage fünf).
    · 4. Ein Anleger kauft Aktien der US-X Inc. Mit welcher steuerlichen Belastung hat der Anleger bei Auszahlungen von Dividenden zu rechnen und was muss er tun?
    Grundsätzlich unterliegen die Dividendeneinkünfte der Besteuerung in Deutschland und in den USA. Das DBA sieht jedoch vor, dass die USA nicht ihre Quellensteuer in voller Höhe von 30 Prozent abziehen dürfen, sondern nur in Höhe von 15 Prozent. Um jedoch dem ermäßigten Quellensteuersatz von 15 Prozent unterliegen, muss der Anleger seit dem 1. Januar 2001 einen Antrag mit dem dafür vorgesehenen Formular W-8BEN stellen. Dieses Formular erhält er bei der Steuerabzugstelle (in der Regel seine deutsche Depotbank) und das ausgefüllte Formular ist auch wieder an diese zurückzugeben. Fehlt ein derartiger Antrag, wird bei Gutschrift der volle Quellensteuersatz in Höhe von 30 Prozent abgezogen und nicht der gemäß DBA ermäßigte von 15 Prozent.
    Ferner sieht das DBA vor, dass die US-Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wird. Dies bedeutet, auf die hälftigen Dividendeneinkünfte abzüglich des Sparerfreibetrages und der hälftigen Werbungskosten beziehungsweise. der Werbungskostenpauschale wird vom Anleger Einkommensteuer in Höhe des persönlichen Einkommensteuersatzes erhoben. Hierauf kann er die 15-prozentige USA-Quellensteuer anrechnen.
    · 5. In welchen Fällen ist eine Quellensteueranrechnung nicht vollständig möglich?
    Bei so genannten Anrechnungsüberhängen kann die Quellensteuer nicht vollständig abgezogen werden. Anrechnungsüberhänge entstehen, wenn der Betrag, der auf Grund

  • · 6. Der Anleger hat gehört, dass bei Anrechnungsüberhängen alternativ zur Anrechnungsmethode auch ein Abzug der Quellensteuer möglich ist. Wäre das günstiger?
    Grundsätzlich kann der Anleger wählen, ob er die Quellensteuer auf seine Einkommensteuer anrechnen lassen möchte (Anrechnungsmethode) oder ob die ausländische Quellensteuer von der inländischen Bemessungsgrundlage abgezogen werden soll (Abzugsmethode). In den meisten Fällen ist die Anrechnungsmethode für den Anleger günstiger. Diese Methode wird auch seitens des Finanzamtes von Amts wegen angewandt. Der Anleger kann jedoch die Anwendung der Abzugsmethode beantragen. Dabei kann er zwar für verschiedene Staaten, aus denen er Dividendeneinnahmen bezieht, jeweils eine andere Methode wählen, bei verschiedenen Einkunftsarten innerhalb eines Landes ist er jedoch an dieselbe Methode gebunden.
    Für den Anleger aus Frage fünf wäre die Abzugsmethode nicht von Vorteil. Von der deutschen Bemessungsgrundlage in Höhe von 5000 Mark würden neben den 3000 Mark Sparerfreibetrag und den 100 Mark Werbungskostenpauschale auch noch die 1500 Mark Quellensteuer abgezogen. Somit verbleiben 400 Mark, welche er mit 30 Prozent zu versteuern hat. Daher müsste er bei Anwendung der Abzugsmethode in Deutschland sogar noch 120 Mark Steuern zahlen, während er bei der Anrechnungsmethode keine deutsche Steuer mehr zu entrichten hatte. Günstiger ist die Abzugsmethode insbesondere dann, wenn der Anleger negative ausländische Einkünfte (Verluste) verzeichnet. Hier gilt es jedoch die Besonderheiten bei ausländischen Verlusten zu beachten, die im achten Teil dieser Serie näher ausgeführt werden.
    · 7. Der Anleger hält auch noch Aktien der Hongkong-Y Inc. Sind steuerliche Besonderheiten zu berücksichtigen?
    Zwischen Deutschland und Hongkong wurde kein DBA abgeschlossen. Zwar besteht ein DBA mit China, dieses gilt jedoch nicht für Hongkong. In derartigen Fällen sieht das deutsche Steuerrecht - bei Nachweis der ausländischen Quellensteuer - trotzdem eine Anrechnung (beziehungsweise einen Abzug) der Quellensteuer aus Hongkong vor, wobei diese Anrechnung auch nur insoweit zulässig ist, als sie die deutsche Steuer auf die Einkünfte aus Hongkong nicht übersteigt.
    · 8. Ein Anleger möchte Dividenden aus einigen Emerging Markets erzielen, bei denen eine fiktive Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wird. Welche steuerlichen Vorteile können sich hieraus für ihn ergeben?
    Es gibt Länder, in denen keine oder nur eine sehr niedrige Quellensteuer erhoben wird. Dennoch sieht das DBA mit diesen Ländern eine Anrechnung einer höheren (= fiktiven) Quellensteuer vor. In diesen Fällen muss der deutsche Fiskus also Quellensteuern in Höhe eines festen Prozentsatzes des Bruttobetrages auf die deutsche Einkommensteuer anrechnen (hier besteht kein Wahlrecht zur Abzugsmethode), auch wenn tatsächlich keine oder eine niedrigere Quellensteuer im Ausland einbehalten wurde. Durch die Anrechnung der fiktiven Quellensteuer muss der Anleger in Deutschland auf seine Dividendeneinkünfte also insgesamt weniger Steuern entrichten. Auch bei den fiktiven Quellensteuern gilt dabei die in Frage fünf beschriebene Höchstbetragsbeschränkung, wonach Anrechnungsüberhänge sich steuerlich nicht auswirken. Derartige DBAs bestehen zum Beispiel mit Brasilien, China, Argentinien und Mexiko. Für manche Länder (zum Beispiel Brasilien und China) ist die Anrechnung der fiktiven Quellensteuer allerdings nur unter dem so genannten Aktivitätsvorbehalt zulässig, das heißt, die den Dividenden zu Grunde liegenden Einkünfte der Gesellschaft müssen aus aktiver Wirtschaftstätigkeit stammen.
    · 9. Woher bekommt der Anleger einen Nachweis der ausländischen Quellensteuer zwecks Vorlage für das Finanzamt?
    Wenn der Anleger seine ausländischen Dividenden durch Gutschrift bei einer deutschen Depotbank erhält, weist diese die Dividenden in der Erträgnisaufstellung aus. Diese genügt als Vorlage beim Finanzamt. Eine Bescheinigung seitens der ausländischen ausschüttenden Gesellschaft ist nicht erforderlich.
    · 10. Wie muss der Anleger die auslän

  • Hallo Compi Zwei,


    vielen Dank für Deinen Beitrag.


    Auch ich war bisher der Meinung, daß die Quellensteuern nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen. Irritiert hat mich jedoch die Steuerberechnung bei t@x 2002 Standard, die beim Halbeinkünfteverfahren auch die Steuern nur noch zu Hälfte abzieht. Zumindest etwas irritierend ist hier die Eingabe in die Anlage AUS.


    Aber die Experten von Arthur Andersen haben jeden Zweifel beseitigt.


    Nochmals vielen Dank, besonders für die Quellenangabe.