"Freiwillige" gesetzliche Krankenversicherung für Beamte

  • Hallo Forum!


    Ich bin zwar relativ geübt darin, mich, wie ein Eichhörnchen von Ast zu Ast, durch Gesetzestexte zu hangeln aber manchmal ist es im Einkommensteuerrecht doch ganz hilfreich mal jemanden zu fragen, der sich damit auskennt.


    Die Frage ansich: Werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, die durch den Arbeitnehmer geleistet werden, immer als Sonderausgaben anerkannt, also auch die vollen 15,5%, wenn der Arbeitnehmer freiwillig in der GKV bleibt?


    Hintergrund: Beamter (auf Widerruf) wird von der PKV nicht aufgenommen, weil eine chronische Erkrankung vorliegt. Daher muss der Beamte den vollen Beitrag zur GKV selbst zahlen. In EStG §10 Nr. 3 steht, dass die Ausgaben als Sonderausgaben gelten die nach SGB V § 241 als Beiträge zur gesetzlichen KV ausgewiesen sind.


    Für den Beamten sind diese Beiträge ja nun wesentlich höher als für einen Angestellten, da der AG ja noch sein 7,3%-iges Säckel in die Krankenkasse steckt und nicht der volle Beitrag am Arbeitnehmer hängen bleibt - können trotzdem die vollen Beiträge des Beamten als Sonderausgaben gelten gemacht werden?


    Dass durch die Berücksichtigung von GKV und PV Zahlungen der Höchstbetrag der sonstigen Vorsorgeaufwendungen ausgeschöpft würde mag nun so sein.


    Ich würde mich über eine baldige Antwort sehr freuen!


    MfG


    Kai Michael Poppe

    • Offizieller Beitrag

    Für den Beamten sind diese Beiträge ja nun wesentlich höher als für einen Angestellten, da der AG ja noch sein 7,3%-iges Säckel in die Krankenkasse steckt und nicht der volle Beitrag am Arbeitnehmer hängen bleibt - können trotzdem die vollen Beiträge des Beamten als Sonderausgaben gelten gemacht werden?

    Ja, der vom AN gezahlte Beitrag ist gem §10(1) Nr 3 Buchstabe a) EStG abziehbar und zwar in Höhe von 96% der gezahlten Beträge, sofern ein Krankengeldanspruch besteht.
    Nachzulesen in diesem BMF Schreiben vom 13.09.2010 unter Randnummer 62(<<Klick)