Leiharbeitnehmer und 183 Tage Klausel bei DBA - Lohnsteuer nach Doppelbesteuerungsabkommen, wo eintragen?

  • Hallo an die Gemeinde,
    ich bin Leiharbeitnehmer in Deutschland und an ein deutsches Unternehmen überlassen. Jetzt schickt mich dieses deutsche Unternehmen auf Dienstreise nach Frankreich für 14 Tage. Bin ich jetzt für diese Zeit in Frankreich steuerpflichtig? Nach einigen DBA ist die 183 Tage Klausel für Leiharbeitnehmer ja nicht anwendbar, z. B Art. 13, Abs. 6 DBA Frankreich. Trifft das in meinem Fall zu? Die eigentliche Arbeitnehmerüberlassung findet ja in Deutschland statt und nicht grenzüberschreitend.


    Ich freue mich auf die Expertenantworten [Blockierte Grafik: http://forum.steuerberaten.de/images/smilies/icon_e_smile.gif] Vielen Dank und viele Grüße
    mb18

    2 Mal editiert, zuletzt von miwe4 () aus folgendem Grund: Threads zur selben Problematik zusammengefasst

    • Offizieller Beitrag

    ich bin Leiharbeitnehmer in Deutschland und an ein deutsches Unternehmen überlassen. Jetzt schickt mich dieses deutsche Unternehmen auf Dienstreise nach Frankreich für 14 Tage. Bin ich jetzt für diese Zeit in Frankreich steuerpflichtig?

    Warum sollte es?

    Die eigentliche Arbeitnehmerüberlassung findet ja in Deutschland statt und nicht grenzüberschreitend.

    Eben.

  • Zuerst vielen Dank für die Antwort, welche sich ja auch mit meiner Ansicht deckt.


    Mein Arbeitgeber, der Verleiher, sieht das aber anders. Auf meiner Gehaltsabrechnung für den fraglichen Zeitraum findet sich ein Posten 'Abzug Steuer Frankreich' Darauf angesprochen, meint dieser, dass die 183 Tage Klausel für mich nicht gelte, weil ich ein Leiharbeitnehmer bin und führt dazu den Artikel 13 Abs. 6 aus dem DBA Frankreich an: "...Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können Vergütungen, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger Arbeitnehmer auf Grund einer unselbständigen Arbeit erhält, die er im anderen Vertragsstaat im Rahmen eines Vertrags mit einem Arbeitnehmerverleiher ausübt, im anderen Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können auch in dem Staat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist. Die Vertragsstaaten können die Zahlung der auf diese Vergütungen entfallenden Steuer nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts vom Verleiher oder vom Entleiher verlangen oder sie dafür haftbar machen..."


    Wie kann ich denn nun gegenüber meinem Arbeitgeber, dem Verleiher, am besten argumentieren, dass meine "Huckepack-Entsendung" nicht unter diesen Artikel 13 fällt... :S


    Viele Grüße


    mb18

    • Offizieller Beitrag

    Im DBA steht können, nicht müssen. Dein AG hat es wohl gemacht, um sich abzusichern.


    Betreff: DBA deutschland- Frankreich


    Ich würde mit meinen Unterlagen mal vorab persönlich ins Finanzamt zu meinem Bearbeiter maschieren. Der wird Dich wahrscheinlich zum Hauptsachbearbeiter Einkommensteuer oder zum DBA-Spezialisten des Hauses schicken bzw. sich mit dem abstimmen.

  • Vielen Dank für die Antwort.


    Schade, dass das an dieser Stelle (DBA) nicht eindeutiger beschrieben ist. Ich werde mal meinen Finanzbeamten kontaktieren.


    Viele Grüße


    mb18

  • Hallo zusammen,


    während einer 14 tägigen Dienstreise letztes Jahr hat meine Fa. Lohnsteuer nach dem DBA (Frankreich) an das französische FA abgeführt. Sie sagten, das muss so sein, weil ich Leiharbeitskraft bin und deswegen die 183-Tage Klausel für mich nicht gilt...


    Ich habe darüber eine Bescheinigung bekommen. Aber wo im WISO-Sparbuch trage ich das jetzt ein?


    Vielen Dank!


    Grüße


    mb18

    • Offizieller Beitrag

    Du hast die Einkünfte aus dieser Tätigkeit als dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegend einzutragen. Einfach auch mal die Anlage N hierzu anschauen oder den Eingabebereich zur Lohnsteuerbescheinigung.

  • Vielen Dank, aber in Zeile 16 des Eingabebereiches zur Lohnsteuerbescheinigung kann ich nur steuerfreien Arbeitslohn eintragen. Ich habe aber keinen steuerfreien Arbeitslohn für diese Zeit erhalten. Ist in D versteuert und und in F auch.


    Grüße
    mb18