Auswärtstätigkeit: Entfernungspauschale oder Fahrtkostenabrechnung

  • Hallo, bevor ich auf das eigentliche Thema komme, möchte ich kurz ein paar allgemeine Angaben machen.


    Ich bin Bauarbeiter und arbeite immer wieder an unterschiedlichen Baustellen. Je nach Aufwand wechselt der Arbeitsplatz täglich, bei größeren Baustellen können es auch mal mehrere Wochen sein.
    Hierzu fahre ich jedoch zunächst zu unserer Lagerstätte um entsprechende Vorbereitungen zu treffen und fahre die Baustelen dann mit dem Geschäftsauto an.


    Hier habe ich bislang die Lagerstätte als Arbeitsstätte angegeben und für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Entfernungspauschale (9km*230 Tage) angesetzt. Da an dieser sog. Arbeitsstätte
    niemals gearbeitet wird, sondern ausschließlich auf den Baustellen, habe ich zusätzlich die Verpflegungspauschbeträge *230 Tage geltend gemacht, da ich täglich zu meiner Wohnung zurückkehre.


    Mittlerweile ist es so, dass ich die Lagerstätte nicht mehr täglich anfahre, sondern oftmals direkt von der Wohnung zur Baustelle fahre. Hier schwankt die Entfernung i.d.R. je nach Baustelle zwischen 2 - 20km.
    Hier fahre ich teils längere Strecken mit dem privat PKW, habe aber eine nicht unerhebliche Zeitersparnis, da ich keinen Umweg über die Lagerstätte mache. Bei Fahrten über 20km fahre ich eher zur Lagerstätte
    und fahre mit dem Geschäftsauto weiter, da die Benzinkosten nicht unerheblich sind bei längeren Anfahrten.


    Die Frage ist jetzt nun, ob folgende Variante anerkannt wird (hierbei geht es noch um das Steuerjahr 2010:(


    Anzahl Fahrten zur Lagerstätte x 0,30€ (Entfernungspauschale) x 9km (einfacher Weg)
    +
    Anzahl Fahrten zur Baustelle x 0,30€ (anderer Wert möglich?) x entsprechende km , je nach Baustelle (nur einfacher Weg oder Hin- und Rückweg möglich?)



    Hier hätte ich noch eine Frage zum Verpflegungspauschbetrag:


    im Programm wird folgendes erwähnt:


    Besonderheit:
    Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist bei derselben Auswärtstätigkeit auf die ersten drei Monate begrenzt.



    Kann ich bei der neuen Variante der Fahrtkostenberechnung die Verpflegungsmehraufwendung nicht mehr für das ganze Jahr anrechnen lassen? Die Auswärtstätigkeit,
    sprich die Art der Arbeit ist i.d.R. ähnlich, die Baustellen wechseln jedoch in regelmäßigen Abständen.

    • Offizieller Beitrag

    Für Fahrten mit dem Geschäftswagen stehen Dir überhaupt keine Kilometerpauschalen zu, da Dir, nach Deinen Angaben, insoweit auch keinerlei Kosten entstehen.


    Bei den Verpflegungsmehraufwendungen ist doch auch alles klar. Es gibt insoweit kein Wahlrecht und es ist der tatsächliche Sachverhalt maßgeblich.

  • Hallo, vielen Dank schonmal für deine Antwort.


    Dass ich die Fahrten mit dem Dienstwagen nicht angerechnet bekomme, war mir eigentlich klar. Mir ging es eher darum zu wissen, ob ich die Fahrten mit dem eigenen PKW, die ich direkt von der Wohnung zur Baustelle tätige, angerechnet bekomme?


    Hier einfach mal ein beliebiges Beispiel bei 230 Arbeitstagen:


    100 Fahrten zur Lagerstätte x 0,30€ (Entfernungspauschale) x 9km (einfacher Weg) (restlicher Weg zur Baustelle wird mit Firmenfahrzeug absolviert - werde ich natürlich auch nicht angeben)
    +
    130 Fahrten zur Baustelle x 0,30€ (anderer Wert möglich?) x entsprechende km , je nach Baustelle (nur einfacher Weg oder Hin- und Rückweg möglich?)



    Die Angaben zur Verpflegungspauschale sind leider etwas verwirrend.


    Bei der Erfassung der Verpflegungspauschbetrages steht, dass an sämtlichen Arbeitstagen, die ich über 8h von der Wohnung bzw. Arbeitsstätte abwesend war, ein Pauschbetrag von 6€ zusteht.
    Dies trifft bei mir an allen 230 Arbeitstagen zu und wurde vom Finanzamt auch immer anerkannt.


    Mittlerweile ist es so, dass ich nicht mehr ausschließlich die Arbeitsstelle mit meinem PKW anfahre, sondern öfters von der Wohnung direkt zur Baustelle fahre.
    Da ich hierdurch mehr Kilometer zurücklege, stellt sich mir die Frage, ob ich diese Aufwendung unter der Rubrik Auswärtstätigkeit/Fahrtkosten erfassen sollte?


    (Eine Auswärtstätigkeit übt aus, wer im Rahmen der beruflichen Tätigkeit typischerweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (früher: Einsatzwechseltätigkeit) tätig wird)


    Bei dieser Variante könnte ich zwar mehr Kilometer erfassen, leider steht hier nun folgenderder Hinweis:


    Besonderheit: Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist bei derselben Auswärtstätigkeit auf die ersten drei Monate begrenzt.


    Jetzt bin ich mir eben nicht sicher, ob in meinem Fall die Verpflegungspauschale ebenfalls nur für die ersten 3 Monate anerkannt wird.

    • Offizieller Beitrag

    Mir ging es eher darum zu wissen, ob ich die Fahrten mit dem eigenen PKW, die ich direkt von der Wohnung zur Baustelle tätige, angerechnet bekomme?

    Das ist doch gerade der Sinn der gesetzlichen Regelung der Kosten anlässlich Auswärtstätigkeiten des AN.

    Bei der Erfassung der Verpflegungspauschbetrages steht, dass an sämtlichen Arbeitstagen, die ich über 8h von der Wohnung bzw. Arbeitsstätte abwesend war, ein Pauschbetrag von 6€ zusteht.

    Maßgeblich ist die Abwesenheit von der Wohnung und der regelmäßigen ASt. Mit deren Verlassen bzw. der Rückkehr an diese beginnen und enden die Auswärtstätigkeiten. Unterbrechungen führen zu einem erneuten Anlaufen der Abwesenheitszeit.


    Das genutzte Verkehrsmittel ist bei Berechnung der Verpflegungsmehraufwendungen unerheblich.


    Bei einer ununterbrochenen dreimonatigen Tätigkeit an derselben Baus-/Einsatzstelle ist natürlich die Dreimonatsfrist anzuwenden.


    Du solltest vielleicht etwas mehr in den anderen Threads lesen und insoweit die Forensuchfunktion nutzen. Dein Sachverhalt stellt keinen Sondersachverhalt dar.