Behinderten-Pauschbetrag nachträglich berücksichtigen?

  • Hallo liebe Foren-Gemeinde,


    eine Freundin von mir besitzt seit 2005 einen Behindertenausweis. Leider hat sie bisher versäumt, diesen in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben...


    Für 2011 haben wir dies noch innerhalb der Einspruchsfrist abwenden können. Wir hatten dann einen Antrag auf Änderung der Vorjahresbescheide gestellt und uns auf das BFH-Urteil vom 13.12.1985 bezogen. Antwort des Finanzamtes ist im Wesentlichen, dass meine Freundin innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung des Ausweises (2005) die Berücksichtigung des Pauschbetrages hätte geltend machen müssen. Das ist ja nun leider schon ein paar Tage vorbei.


    Sieht jemand eine Möglichkeit, der Pauschbetrag noch rückwirkend geltend zu machen? :S Zumindest für die Zeiträume, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist? Ich meine, so als Laie kann man doch nicht alles wissen, oder? ...


    Vielen Dank schon mal und viele Grüße :)


    Papaya

    • Offizieller Beitrag

    Ein Einspruch wäre für 2011 nicht notwendig gewesen.


    Der Bescheid des Versorgungsamtes über den Grad der Behinderung stellt einen Grundlagenbescheid i.S.d. § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 AO dar. Der Einkommensteuerbescheid stellt einen Folgebescheid dar und kann aufgrund eines erlassenen Grundlagenbescheides innerhalb der Festsetzungsfrist des § 169AO jederzeit, zu Gunsten und zu Ungunsten, geändert werden. Es bedarf dafür allenfalls eines formlosen Antrags.


    Du kannst für die Einkommensteuerveranlagungen 2009 und 2010 also problemlos noch einen Antrag auf Berücksichtigung des entsprechenden Freibetrags geltend machen. Üblicherweise macht das eigentlich das FA sogar von Amts wegen nach Kenntnis des Tatbestands. Daneben können natürlich weitere Pauschalen geltend gemacht werden, deren Gewährung von dem Grad der Behinderung bzw. des bescheinigten Merkzeichen/s abhängig ist/sind.


    Für die anderen Jahre, also 2008 und früher, hättest Du nach § 171 Absatz 10 AO in der Tat den Änderungsantrag binnen zwei Jahren nach Erlass des Grundlagenbescheides stellen müssen.