Einsatzwechseltätigkeit

  • Bevor ich total verzweifele,versuch ich es mal hier,vielleicht kann mir jemand helfen.Ich bin Bus-und Straßenbahnfahrer und habe in der Regel jeden Tag einen anderen Einsetzort,das nennt sich ja wohl dann Einsatzwechseltätigkeit,wie ich so rausgelesen habe.Nun die Probleme:Die Entfernung zur Arbeitsstelle liegt so zwischen 33und 46 km,ich fahre fast jeden Tag anders zur Arbeit.Mal mit dem Auto bis zur Arbeit,mal mit Auto bis zum Bhf und dann mit den Öffentlichen,manchmal auch mit Fahrrad bis zum Bhf und dann weiter.Oft bin ich mit dem Auto meines Vaters gefahren,wenn meine Frau unser Auto selbst benötigte,manchmal auch mit meinem Auto,und zum Ende des Jahres habe ich einen Zweitwagen gekauft,welchen ich dann benutzte.Muß ich nun irgendwie und irgendwo jeden einzelnen Tag aufschlüsseln(Fahrtenbuch habe ich nicht geführt),oder einfach aufgeben und doch wieder zum Lst.-Hilfeverein gehen

  • Hallo Jan
    hier die Lohnsteuerrichtlinie zum Einkommensteuergesetz


    LStR Zu § 9 EStG
    R 37 Reisekosten


    Reisekostenbegriff
    (1) Reisekosten sind Fahrtkosten (> R 38 ), Verpflegungsmehraufwendungen (> R 39 ), Übernachtungskosten (> R 40 ) und Reisenebenkosten#195Reisenebenkosten> (> R 40a ), wenn diese so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte (Absatz 2) veranlaßt sind. Der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers steht der Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers gleich, auch wenn dieser keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Erledigt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit auch in einem mehr als geringfügigen Umfang private Angelegenheiten, so sind die beruflich veranlaßten von den privat veranlaßten Aufwendungen zu trennen. Ist das nicht - auch nicht durch Schätzung - leicht und einwandfrei möglich, so gehören die gesamten Aufwendungen zu den nach § 12 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung. Aufwendungen, die nicht so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit veranlaßt sind, z. B. Bekleidungskosten, sowie Aufwendungen für die Anschaffung von Koffern und anderer Reiseausrüstung, sind keine Reisekosten. Für die steuerliche Berücksichtigung der Reisekosten sind zu unterscheiden:


    1. Dienstreise (Absatz 3)


    2. Fahrtätigkeit (Absatz 4)


    3. Einsatzwechseltätigkeit (Absatz 5)


    Anlaß und Art der beruflichen Tätigkeit, die Reisedauer und den Reiseweg hat der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und anhand geeigneter Unterlagen, z. B. Fahrtenbuch (> R 31 Abs. 9 Nr. 2 Satz 3), Tankquittungen, Hotelrechnungen, Schriftverkehr, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
    Regelmäßige Arbeitsstätte
    (2) Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, z. B. Betrieb oder Zweigbetrieb. Der Arbeitnehmer muß an diesem Mittelpunkt wenigstens einen Teil der ihm insgesamt übertragenen Arbeiten verrichten. Bei einem Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebs tätig wird, kann der Betrieb ohne weitere Ermittlungen als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt werden, wenn er regelmäßig in der Woche mindestens 20v. H. seiner vertraglichen Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche im Betrieb tätig wird.
    Dienstreise
    (3) Eine Dienstreise ist ein Ortswechsel einschließlich der Hin- und Rückfahrt aus Anlaß einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit. Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird. Bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist nur für die ersten drei Monate eine Dienstreise anzuerkennen; nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist die auswärtige Tätigkeitsstätte als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Im übrigen gilt folgendes:


    1. Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung der Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte hat auf den Ablauf der Dreimonatsfrist keinen Einfluß. Andere Unterbrechungen, z. B. durch vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, führen nur dann zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat.


    2. Bei auswärtigen Tätigkeitsstätten, die sich infolge der Eigenart der Tätigkeit laufend örtlich verändern, z. B. bei dem Bau einer Autobahn oder der Montage von Hochspannungsleitungen, gilt die Dreimonatsfrist nicht. Sie gilt ebenfalls nicht für Arbeitnehmer, die über einen längeren Zeitraum hinweg eine Auswärtstätigkeit an täglich mehrmals wechselnden Tätigkeitsstätten innerhalb einer Gemeinde oder deren Umgebung ausüben, z. B. Reisevertreter.


    Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten gelten auch Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten in demselben Dienstverhältnis oder innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgebietes von einer Tätigkeitsstätte zur nächsten als Dienstreisen.
    Fahrtätigkeit
    (4) Eine Fahrt

  • Nach der Lohnsteuerrichtlinie übst du also eine Fahrtätigkeit aus. Dazu später mehr.


    Deine Fahrten kannst du doch im Sparbuch unter >D1< bei >Übersicht Entfernungspauschale< jeweils mit >Neu< zutreffend eintragen. Hierbei brauchst du lediglich im Dialog die einfachen KM zu deiner Arbeitstelle als Gesamtkilometer einzutragen und im unteren Feld die KM die du außer mit deinem eigenen Fahrzeug zurückgelegt hast.
    Die Konstellationen deiner Fahrt kannst du ja bei der Übersicht zur Entfernungspauschale jeweils anlegen.


    Aufgrund dass du ja eine Fahrtätigkeit ausübst besteht die Möglichkeit, dass du auch Verpflegungsmehraufwand geltend machen kannst. Diese kannst du unter >D9< eintragen.


    Viel Glück und den Kopf nicht hängen lassen.