Nachhilfeunterricht

  • Grundsätzlich nein.


    Es gibt aber zum Beispiel die folgende Ausnahme:
    Wenn bei einem beruflich bedingten Umzug aufgrund des Schulwechsels des Kindes zusätzlicher Unterricht erforderlich ist, damit das Kind an den anderen Leistungsstand der neuen Klasse anschließen kann, so kann man diese Kosten als Werbungskosten (Umzugskosten) geltend machen. Hier gibt es allerdings Höchstbeträge, die bei ca. 2.500 DM liegen.


    Wer kennt weitere Ausnahmen?


    Gruß Andre