+++ Gastbeitrag: Kein genereller Ausschluss des
Pflege-Pauschbetrages durch weitergeleitetes Pflegegeld
von Timo Schlotzer, Steuerberatersozietaet Weigand Bach
Ganz aktuell am 22.5.2002 bekanntgegeben hat der Bundesfinanzhof
(BFH) eine Entscheidung, in der die obersten Finanzrichter
erstmals Grundsaetze zur Beurteilung von Pflegegeld in
Zusammenhang mit der Gewaehrung des Pflege-Pauschbetrags
entwickelt haben.
Nach § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der ab
1996 geltenden Fassung steht einem Steuerpflichtigen fuer die
Pflege einer hilflosen Person ein Pflege-Pauschbetrag von 1.800
DM (ab 2002: 924 Euro) nur noch zu, "wenn er dafuer keine
Einnahmen erhaelt." Umstritten ist, ob Pflegegeld fuer die
pflegebeduerftige Person, das an die Pflegeperson weitergeleitet
wird, unabhaengig von der konkreten Verwendung stets als Einnahme
der Pflegeperson i.S. dieser Vorschrift zu beurteilen ist und
deshalb generell zum Ausschluss des Pflege-Pauschbetrags fuehrt.
In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 21. Maerz 2002
(Az. III R 42/00) entschiedenen Fall hatte die alleinstehende
Klaegerin ihre zu 100 Prozent schwerbehinderte und nicht
geschaeftsfaehige Tochter gepflegt. Der Tochter stand nach
Pflegestufe II ein monatliches Pflegegeld von 800 DM zu. Das
Finanzamt sah das an die Klaegerin weitergeleitete Pflegegeld als
Einnahme der Klaegerin fuer die Pflege an und versagte den
Pflege-Pauschbetrag.
Nach Auffassung des BFH ist das der Pflegeperson zufliessende
Pflegegeld zwar grundsaetzlich als Einnahme der Pflegeperson zu
beurteilen, das die Gewaehrung eines Pflege-Pauschbetrags
ausschliesst. Und zwar sowohl dann, wenn es als (steuerfreie)
Pflegeverguetung zufliesst, als auch wenn es den Ersatz fuer
eigene Aufwendungen der Pflegeperson darstellt. Das gilt jedoch
DANN NICHT, wenn die Pflegeperson das Pflegegeld lediglich
treuhaenderisch fuer den Pflegebeduerftigen verwaltet und
ausschliesslich fuer Aufwendungen des Pflegebeduerftigen
einsetzt.
Behauptet die Pflegeperson, das weitergeleitete Pflegegeld nur
treuhaenderisch bezogen zu haben, muss sie nach der
BFH-Entscheidung nachweisen, wozu sie das Pflegegeld konkret
verwendet hat. Ggf. darf sie auch noch nachtraeglich die
Vermoegen trennen. Typische Unterhaltsaufwendungen duerfen
allerdings nicht gegengerechnet werden, wohl aber z.B.
Aufwendungen fuer sozialtherapeutische Gruppenreisen. Es duerfen
sogar Ruecklagen fuer spaetere nicht den typischen Unterhalt
betreffende Aufwendungen zugunsten des Pflegebeduerftigen
gebildet werden.
Mit dieser Entscheidung hat der BFH erstmals diesbezuegliche
Grundsaetze entwickelt. Deshalb wurde der Klaegerin aus
Vertrauensschutzgruenden durch Zurueckverweisung Gelegenheit
gegeben, den ihr obliegenden Verwendungsnachweis fuer das an sie
weitergeleitete Pflegegeld nachtraeglich zu erbringen.
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