persönliche pflege eines behinderten / pflegegeld

  • +++ Gastbeitrag: Kein genereller Ausschluss des
    Pflege-Pauschbetrages durch weitergeleitetes Pflegegeld


    von Timo Schlotzer, Steuerberatersozietaet Weigand Bach


    Ganz aktuell am 22.5.2002 bekanntgegeben hat der Bundesfinanzhof
    (BFH) eine Entscheidung, in der die obersten Finanzrichter
    erstmals Grundsaetze zur Beurteilung von Pflegegeld in
    Zusammenhang mit der Gewaehrung des Pflege-Pauschbetrags
    entwickelt haben.


    Nach § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der ab
    1996 geltenden Fassung steht einem Steuerpflichtigen fuer die
    Pflege einer hilflosen Person ein Pflege-Pauschbetrag von 1.800
    DM (ab 2002: 924 Euro) nur noch zu, "wenn er dafuer keine
    Einnahmen erhaelt." Umstritten ist, ob Pflegegeld fuer die
    pflegebeduerftige Person, das an die Pflegeperson weitergeleitet
    wird, unabhaengig von der konkreten Verwendung stets als Einnahme
    der Pflegeperson i.S. dieser Vorschrift zu beurteilen ist und
    deshalb generell zum Ausschluss des Pflege-Pauschbetrags fuehrt.


    In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 21. Maerz 2002
    (Az. III R 42/00) entschiedenen Fall hatte die alleinstehende
    Klaegerin ihre zu 100 Prozent schwerbehinderte und nicht
    geschaeftsfaehige Tochter gepflegt. Der Tochter stand nach
    Pflegestufe II ein monatliches Pflegegeld von 800 DM zu. Das
    Finanzamt sah das an die Klaegerin weitergeleitete Pflegegeld als
    Einnahme der Klaegerin fuer die Pflege an und versagte den
    Pflege-Pauschbetrag.


    Nach Auffassung des BFH ist das der Pflegeperson zufliessende
    Pflegegeld zwar grundsaetzlich als Einnahme der Pflegeperson zu
    beurteilen, das die Gewaehrung eines Pflege-Pauschbetrags
    ausschliesst. Und zwar sowohl dann, wenn es als (steuerfreie)
    Pflegeverguetung zufliesst, als auch wenn es den Ersatz fuer
    eigene Aufwendungen der Pflegeperson darstellt. Das gilt jedoch
    DANN NICHT, wenn die Pflegeperson das Pflegegeld lediglich
    treuhaenderisch fuer den Pflegebeduerftigen verwaltet und
    ausschliesslich fuer Aufwendungen des Pflegebeduerftigen
    einsetzt.


    Behauptet die Pflegeperson, das weitergeleitete Pflegegeld nur
    treuhaenderisch bezogen zu haben, muss sie nach der
    BFH-Entscheidung nachweisen, wozu sie das Pflegegeld konkret
    verwendet hat. Ggf. darf sie auch noch nachtraeglich die
    Vermoegen trennen. Typische Unterhaltsaufwendungen duerfen
    allerdings nicht gegengerechnet werden, wohl aber z.B.
    Aufwendungen fuer sozialtherapeutische Gruppenreisen. Es duerfen
    sogar Ruecklagen fuer spaetere nicht den typischen Unterhalt
    betreffende Aufwendungen zugunsten des Pflegebeduerftigen
    gebildet werden.


    Mit dieser Entscheidung hat der BFH erstmals diesbezuegliche
    Grundsaetze entwickelt. Deshalb wurde der Klaegerin aus
    Vertrauensschutzgruenden durch Zurueckverweisung Gelegenheit
    gegeben, den ihr obliegenden Verwendungsnachweis fuer das an sie
    weitergeleitete Pflegegeld nachtraeglich zu erbringen.



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