Unterhalt für Bedürftige in "wilder Ehe"

  • Hallo,


    meine Freundin und ich haben ein gemeinsames Kind. Meine Freundin war deshalb vom Mai 2000 bis Januar 2002 in Erziehungsurlaub, somit ohne Einkommen. Nach einem Tip habe ich in meiner Steuererklärung angegeben, sie unterstützt zu haben (Unterhalt Bedürftiger). In der Steuererklärung für 2000 wurde es anstandslos akzeptiert, in der für 2001 wurde es jetzt jedoch zurückgewiesen. Das Gesetz soll geändert worden sein, wir müssten dazu nun einen Ablehnungsbescheid über Sozialhilfe vorlegen. Den kriegt man aber natürlich nachträglich nicht. Wie hätten wir denn verdammt nochmal davon rechtzeitig erfahren sollen? Und es kann doch nicht sein, daß man das Sozialamt mit einem Antrag bombardieren muss, von dem man weiss, dass er abgelehnt wird?
    Kennt jemand einen gleichartigen Fall und/oder eine Lösung? Ich habe erstmal Einspruch erhoben und beim Sozialamt eine Bescheinigung angefordert, daß wir keine Sozialhilfe erhalten habe. Auch das Sozialamt hat über diese Regelung den Kopf geschüttelt. Jeder kann sich an seinen zehn Fingern abzählen, daß die Sozialhilfe abgelehnt wird, wenn einer aus der Lebensgemeinschaft einigermassen Einkommen hat (und das sieht das FA ja an der Steuerkarte..), und laut Sozialamt fragt das FA ggf. normalerweise auf direktem Wege nach.



    Danke für jede Antwort,
    Andreas

  • Hallo Andreas,
    ich kann Dein Leid nachvollziehen. Für das Jahr 1999 habe ich meine Steuererklärung von einem Steuerberater durchführen und den Bescheid prüfen lassen. Ich hatte ihn gebeten, den Unterhalt für meinen in meinem Haushalt lebenden Freund in der Steuererklärung als Ausgaben anzugeben, was auch so gemacht wurde. Das Finanzamt lehnte jedoch die Anerkennung der Zahlungen ab mit der Begründung:"Unterhaltsleistungen wurden nicht berücksichtigt, weil Sie gegenüber der unterhaltenen Person nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind (Gesetzesänderung)."
    Der Steuerberater riet mir nicht zu einem Einspruch.


    Im Jahr 2000 habe ich die Steuererklärung selbst gemacht und erhielt auch für dieses Jahr den gleichen Spruch vom Finanzamt. Nun hatte ich aber gehört, daß diese Unterhaltszahlungen sehr wohl geltend gemacht werden können. Also, Einspruch eingelegt - und siehe da, mit der Formulierung:"Nach §33 a Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz können jedoch Unterhaltsleistungen berücksichtigt werden, wenn dem Lebensgefährten zustehende Leistungen aus öffentlichen Mitteln gekürzt werden, weil Sie ihn unterstützen" und der Forderung, einen fiktiven ablehnenden Sozialhilfebescheid vorzulegen, könnte mein Einspruch erneut geprüft werden. Das eröffnete völlig neie Perspektiven!
    Meine Heimatstadt war so nett, diesen fiktiven Bescheid für das bereits vergangene Jahr anzufertigen. Im korrigierten Bescheid 2000 des Finanzamtes waren die Unterhaltsleistungen nun berücksichtigt.
    Warum aber hatte mir mein Finanzamt das nicht vor meinem Einspruch für 2000 mitgeteilt? Hat ein Beschäftigter nicht die Pflicht mich auf diese Möglichkeiten hinzuweisen?
    Denn nun kommt mein Problem: Mit der gleichen Begründung war ja schon 1999 die Unterhaltszahlungen nicht anerkannt worden. Nun war es aber doch möglich, diese Ausgaben angerechnet zu bekommen. Also beantragte ich für 1999 die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Jedoch waren mittlerweile wohl die Fristen für einen Einspruch für 1999 verstrichen, die üblichen Gründe für eine Wiedereinsetzung waren nicht vorhanden.
    Bei einem Gespräch mit der zuständigen Finanzamtsangestellten habe ich erfahren, daß der nunmehr ergangene Einpruchsbescheid Gültigkeit besitzt und mir nur noch eine Klage übrigbleiben würde. Auf meinen Hinweis, daß die Finanzbehörde doch auch dazu da ist, mich zu unterstützen und mir meine Möglichkeiten aufzuzeigen, konnte sie nur erwidern, daß die Rechtslage vom Kollegen falsch beurteilt worden ist und er sich im Bescheid 1999 rechtlich geirrt habe. Die sei aber kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.


    Was kann ich tun?
    Sonja

  • Tut mir leid, Sonja, da kann ich Dir auch nicht weiterhelfen.
    Mein Problem hat sich inzwischen gelöst, ich bzw. meine Lebensgefährtin hat vom Sozialamt eine Negativbescheinigung bekommen (dass sie keine Sozialhilfe in 2001 bekam).
    Das ist zwar kein Ablehnungsbescheid, aber das Finanzamt hat ihn akzeptiert :)

  • Hallo, kann man auch gestrichenes Wohngeld des Lebenspartners und gestrichene GEZ Befreiung geltend machen? Danke Bodo

  • Der Beamte beim FA hat vergessen zu denken!!


    Ist dein Steuerbescheid nach § 164 oder nach 165 erlassen worden?
    Hier der Gesetzesauszug:
    AO 1977 § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlaß eines Verwaltungsaktes


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    Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlaß eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

  • Hallo Seyhun,


    ja, da haben wohl mehrere Beamte oder Angestellte (absichtlich und systematisch??)vergessen zu denken.
    Übrigens ist mein Steuerbescheid nach §164 Abs 1 AO erlassen worden.
    Ändert das etwas an meiner Einspruchsmöglichkeit?
    Und ist ein Widerspruch bei offenbarer Unrichtigkeit gem. §129 mit Ablauf der Widerspruchsfrist nicht auch hinfällig bzw. dieser Sachverhalt noch anwendbar?
    Kennt jemand ähnliche Klageversuche?


    Mit der Hoffnung auf Antwort grüßt
    Sonja