Höchstbetrag Handwerkerleistungen, 2 alleinstehende davon einer mit doppelter Haushaltsführung

  • Guten Tag,


    ich lebe mit meiner Freundin zusammen. Wir haben ein Haus, in dem wir inzwischen leben, grundlegend renoviert und entsprechend viele Handwerkerrechnungen erhalten. Wir haben schon viele Jahre einen gemeinsamen Haushalt. Entsprechend können wir jeweils (pro Person) nur 50% des Höchstbetrages geltend machen.


    Meine Ideen, wie wir den Höchstbetrag (1200 EUR) pro Person gelten machen können:
    1.)
    Ich habe einen (berufsbedingten) doppelten Haushalt. Damit führe ich an mindesten einem Tag im Jahr einen eigenen Haushalt. Kann ich mit dieser Begründung den vollen Betrag für mich ansetzen? Meine Freundin könnte natürlich trotzdem nur 50% ansetzen.


    2.)
    Ich habe irgendwo mal gehört, dass im Jahr eines Neubezuges bei ledigen Personen pro Person der Höchstbetrag angesetzt werden kann.



    Ich freue mich auf Meinungen!


    Grüße!

  • Der ansetzbare Betrag ist pro Person und unabängig von der Anzahl der Wohnungen! Für den doppelten Haushalt gibt es andere Regelungen.

  • In der Wiso-Software habe ich den Hinweis "Zusätzliche Angaben zum Haushalt" gelesen. Da steht, dass die Höchstbeträge der Steuerermäßigung nach §35a EStG haushaltsbezogen gewährt wird und NICHT pro Person. Ich habe im Gesetz nachgelesen und das da auch so gefunden.


    Konkretisierung meiner ursprünglichen Frage:


    Ich kann also nur nur 50% des Höchstbetrages ansetzen und meine Freundin auch - wäre da nicht der doppelte Haushalt, den ich unterhalte. Wenn ich also in der Wiso-Software angebe, dass ich an "einem" Tag in einem alleinigen Haushalt gelebt habe, dann kann ich den vollen Höchstbetrag ansetzen und meine Freundin 50% allzumal sie ja mangels doppelter Haushaltsführung keinen Tag in einem alleinigen Haushalt gelebt hat.


    Ist meine Sichtweise korrekt?


    Grüße!

    • Offizieller Beitrag

    Also ich habe auf die Schnelle nur das gefunden:


    Zitat

    Zur selbst genutzten Wohnung gehört auch .....
    -eine Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung, die Sie tatsächlich selbst nutzen.


    Nicht begünstigt ist jedoch eine Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort, für die die Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abgesetzt werden.


    STEUERRAT: Auch für Handwerkerleistungen, die in diesen Wohnungen ausgeführt werden, können Sie den Steuervorteil nach § 35a EStG bekommen. Die Steuervergünstigung wird jedoch für sämtliche Wohnungen insgesamt nur einmal bis zum
    Höchstbetrag gewährt.


    Steuervergünstigung für Handwerkerleistungen Quelle=Steuerrat24.de cms_4c408ba090aad.pdf