Hallo Zusammen,
ich bin gerade dabei meine Steuer zu machen und bin dabei über dieses Schätzchen gestossen:
Die Finanzverwaltung wendet die neue Rechtsprechung ab dem
Veranlagungszeitraum 2011 an sowie auch früher, wenn der Steuerbescheid
noch nicht bestandskräftig ist (BMF-Schreiben vom 15.12.2011, BStBl I
2012 S. 57). Nach dem BMF-Schreiben liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte vor,
wenn der Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsrechtlichen Festlegungen
einer betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet
ist. Ist das nicht der Fall, gilt als regelmäßige Arbeitsstätte eine
betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, in der der Arbeitnehmer
arbeitstäglich oder je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder
mindestens 20% seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden
soll. Abweichend davon kann dem Finanzamt ein anderer qualitativer
Tätigkeitsschwerpunkt oder gar keiner glaubhaft gemacht werden.
Das häusliche Arbeitszimmer kann auch nach neuer Rechtsprechung keine regelmäßige Arbeitsstätte sein (BFH vom 9.6.2011, VI R 55/10, BStBl 2012 S. 38).
Der Betrieb eines Kunden des Arbeitgebers ist ebenfalls keine
regelmäßige Arbeitsstätte (BFH vom 9.7.2009, VI R 21/08, BStBl II 2009,
S. 822). Daher liegt bei dauerhaft bei Kunden tätigen Mitarbeiten (z.B. Service-Techniker, Kurierdienstfahrer, Wachleute)
eine Auswärtstätigkeit vor und keine lediglich mit der
Entfernungspauschale absetzbare Fahrt zum Arbeitsplatz. Die
Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung an (BMF-Schreiben vom
21.12.2009, BStBl I 2010 S. 21).
Kürzlich entschied der BFH, dass auch bei einem Kunden des Arbeitgebers outgesourcte Arbeitnehmer
eine Auswärtstätigkeit ausüben, selbst wenn sie vorerst am bisherigen
Arbeitsplatz weiterarbeiten (BFH vom 9.2.2012, VI R 22/10, BFH/NV 2012
S. 1212). Auch Leiharbeitnehmer, die von einem
Zeitarbeitsunternehmen an Drittunternehmen „verliehen“ werden, haben
dort keine regelmäßige Arbeitsstätte (BFH vom 15.5.2013, VI R 18/12,
DStR 2013 S. 1877)
Auswärtstätigkeiten dürfen nur vorübergehend, also nicht
auf Dauer angelegt sein. Deshalb ist es wichtig, dass Sie
voraussichtlich nach Beendigung der Auswärtstätigkeit die Tätigkeit
wieder an Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte aufnehmen. Was bei
Versetzungen gilt, wenn der Arbeitnehmer mit weiteren Versetzungen
rechnen muss, ist vom BFH noch zu klären (Finanzbeamter: Az. VI R 72/12;
Berufssoldat: Az. VI R 27/12; Polizeibeamter: Az. VI R 59/12).
Ebenfalls vom BFH noch zu entscheiden ist die Frage, ob bei mehrjähriger
Entsendung ins Ausland innerhalb eines Konzerns der „Expatriate“ dort
eine regelmäßige Arbeitsstätte hat oder nicht (Az. VI R 11/13).
Quelle: http://www.steuernsparen.de/st…sw%C3%A4rtst%C3%A4tigkeit
Ich bin als IT Techniker dauerhaft bei einem Kunden meiner Firma eingesetzt. Darf ich also jetzt 3 Monate davon als Reisekosten abrechnen oder gar alles?