Werbungskosten

  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    mit welchen Abschreibungssätzen kann ich die folgenden technischen Anlagen ansetzen:


    Wärmepumpe
    Solarkollektoren
    Gemeinschaftswaschmschinen und Trochner für die Mieter
    Kontrollierte Belüfungsanlage der Wohnungen


    Im Voraus vielen Dank


    Mit freundlichen Grüßen
    Silvester Spiegel

  • Zunächst müssen Sie die einzelnen Positionen zuordnen, denn bei Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an bestehenden Gebäuden ist zu unterscheiden zwischen Erhaltungsaufwand und Anschaffungs-/Herstellungsaufwand.
    Erhaltungsaufwand liegt vor, wenn die Aufwendungen der laufenden Instandhaltung und Instandsetzung sowie der Modernisierung des Gebäudes dienen. Hier geht es um Renovierung und Erneuerung bereits vorhandener Gebäudeteile.
    Die Aufwendungen sind im Jahr der Bezahlung in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.
    Anschaffungs-/Herstellungsaufwand liegt vor, wenn das Gebäude durch umfangreiche Baumaßnahmen in seiner Substanz vermehrt, in seinem Wesen verändert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird. Hier wird etwas Neues, bisher nicht vorhandenes geschaffen. Herstellungsaufwendungen müssen den ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten hinzugerechnet und einheitlich abgeschrieben werden.
    Betragen die Herstellungskosten für eine einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 2100 EUR (ohne Mehrwertsteuer), kann dieser Betrag als „Erhaltungsaufwand" behandelt und in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.
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