Kirchensteuer aus Vorjahren bei Einspruch

  • Hallo,


    ich habe bei meiner Steuererklärung für 2014 ein kleines Problem mit meiner Kirchensteuer das etwas komplizierter ist oder mir einfach nur so vorkommt, aber erstmal von vorne:


    Bei der Kirchensteuer zählt doch das Zu-/Abflussprinzip, richtig? Sprich ich muss im Wiso Programm die Erstattung bzw. Nachzahlung angeben die in dem besagten Jahr (also 2014) geflossen sind!?


    Nun zu meinem Problem:
    Unsere Steuererklärung 2013 war etwas komplizierter. Da meine Frau eine hohe Abfindung bekommen hat, hatte das Wiso Sparbuch, das erste Mal eine getrennte Veranlagung vorgeschlagen. Die haben wir auch durchgefühhrt. Allerdings scheinen ja letztes Jahr (wie hier im Forum und woanders im Netz gelesen) viele Finanzämter damit Probleme gehabt zu haben. So auch bei uns, der Bescheid (der erst November 2014 kam) passte hinten und vorne nicht. Also erstmal Einspruch eingelegt und um Zahlungsaufschub gebeten.


    Jetzt ist folgendes passiert:
    Die Zahlungsaufforderung ggü. meiner Frau wurden zurückgestellt, ich musste damals (also noch 2014) knapp 800€ nachzahlen.


    Jetzt hat sich das ganze Einspruchverfahren noch bis Mitte März diesen Jahres (2015) gezogen. Es gab nochmal einen korrigierten Bescheid im Januar 2015 (hier musste ich nochmal 800 nachzahlen und meine Frau hat knapp 1500 zurückbekommen). Allerdings war das Einspruchsverfahren immer noch nicht durch, da es noch etwas zu klären gab. Dies hat sich jetzt mittlerweile erledigt und Mitte März kam der endgültige Bescheid und wir kriegen zum Glück eine ganze Menge zurück.


    Jetzt aber mein Problem/meine Frage:
    Obwohl das Verfahren erst 2015 beendet wurde muss ich doch den Teil der Kirchensteuer, den ich 2014 nachzahlen musste (obwohl noch laufendes Einspruchsverfahren) in die Steuererklärung eintragen. Nicht aber den Teil, den meine Frau in 1. Instanz hätte nachzahlen sollen, es aber wegen Aufschub nicht musste, richtig?


    Und all die Zahlungen und Erstattungen die erst 2015 passiert sind (auch für das laufenden Verfahren aus 2013) sind erst nächstes Jahr für unsere Steuererklärung relevant. Sprich wenn ich 2016 meine Erklärung für 2015 mache muss ich die Erstattungen/Zahlungen der Erklärung von 2013 die erst in 2015 stattfanden mit denen die jetzt aus der Erklärung für 2014 im Jahre 2015 kommen werden, verrechnen!?


    Und wenn letzteres zutrifft, reicht es einfach das Endergebnis (also Zahlungen/Erstattungen gegenzurechnen) einzutragen? Oder muss ich quasi für jeden Bescheid was eintragen?


    Ohje, ich hoffe man versteht noch was ich meine...blicke gerade selber nicht mehr durch! :S


    Danke im Voraus!


    MfG
    EyJay

    • Offizieller Beitrag

    Jetzt aber mein Problem/meine Frage:
    Obwohl das Verfahren erst 2015 beendet wurde muss ich doch den Teil der Kirchensteuer, den ich 2014 nachzahlen musste (obwohl noch laufendes Einspruchsverfahren) in die Steuererklärung eintragen. Nicht aber den Teil, den meine Frau in 1. Instanz hätte nachzahlen sollen, es aber wegen Aufschub nicht musste, richtig?

    Ja. Das ist das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG.


    Und wenn letzteres zutrifft, reicht es einfach das Endergebnis (also Zahlungen/Erstattungen gegenzurechnen) einzutragen? Oder muss ich quasi für jeden Bescheid was eintragen?

    Das bleibt im Programm Dir überlassen. Ich würde die einzelnen Zahlungen/Erstattungen nehmen. Das FA bzw. deren Computersystem macht das eh automatisch nach deren dort in der Steuererhebung gespeicherten Zahlen+Daten.