Anlage KAP und NV-Bescheinigung trotz Berufstätigkeit

  • Hallo,


    ich habe 2014 zu arbeiten begonnen. Zu dieser Zeit lagen den Banken noch NV-Bescheinigungen vor, sodass keine Steuer vom Zins abgezogen wurde.


    Nun sitze ich vor meiner Steuerbescheinigung. Ich möchte die Zinsen angeben, da eine NV-Bescheinigung meines Wissens nur gilt, wenn man unter dem Steuerfreibetrag liegt. Vom Einkommen lag ich drüber.
    Die Summe der Zinsen übersteigt nicht 801 € (sie ist bei ca 500 €). Muss ich diese in der Anlage KAP angeben, auch wenn keine Steuer einbehalten wurde?


    Auf den Zetteln von der Bank steht z.B. folgendes:


    Höhe der Kapitalerträge (Zeile 7 Anlage KAP): 209 €
    Kapitalertragssteuer (Zeile 47 Anlage KAP): 0 €
    Solidaritätszuschlag (Zeile 48 Anlage KAP): 0 €


    Trage ich dies in die Steuersoftware ein, wird es nicht akzeptiert, da Zeile 7 Kapitalerträge sind, die dem Steuerabzug unterlegen haben. Bei mir wurden jedoch keine Steuern abgezogen.


    Weiß jemand Rat? Dies ist meine erste Steuererklärung, also entschuldigt evtl dumme Fragen.


    Vielen Dank im Voraus.

    • Offizieller Beitrag

    Da eine Freistellungsbescheinigung vorlag, würde ich definitiv alle Kapitalerträge erklären. Du musst natürlich auch Angaben zu ausgeschöpften Freistellungsbeträgen, vermutlich 209 €, machen, dann sollte der diesbezügliche Programmhinweis verschwinden.

  • In der Regel liegt der Bank neben der Nichtveranlagungsbescheinigung auch ein Freistelungsauftrag vor.
    Deine Kapitalerträge liegen unterhalb der € 801,- mit der Folge, dass keine Steuern abgezogen wurden.
    Damit muss auch keine Angabe in der Steuererklärung gemacht werden. Dies gilt auch wenn das
    Jahresgehalt ganz normal versteuert wird.


    Noch etwas zur NV-Bescheinigung : wenn sich während der Gültigkeit der NV-Bescheinigung (in der Regel 3 Jahre)
    in Deiner finanziellen Situation etwas ändert, was zu einer Versteuerung führen würde muss dies der Steuerpflichtige
    von sich aus dem Finanzamt mitteilen und gegebenfalls die NV-Bescheinigung zurückgeben.

  • In der Regel liegt der Bank neben der Nichtveranlagungsbescheinigung auch ein Freistelungsauftrag vor.

    Davon würde ich nicht ausgehen, da der Freistellungsauftrag "ins Leere läuft". Die NV-Bescheinigung sagt doch schon, dass keine Versteuerung anfällt. Die Berücksichtigung eines Sparerfreibetrages ist daher "doppelt gemoppelt" und nicht mehr notwendig. Erst wenn die NV-Bescheinigung aufgehoben wird, ist ein Freistellungsauftrag notwendig, damit die Kapitalerträge in der EStE nicht eingetragen zu werden brauchen (es sei denn, es wurden Kapitalerträge vereinnahmt, die nicht der KapErtSt unterliegen oder es wird Günstigerprüfung beantragt etc.)

  • Davon würde ich nicht ausgehen, da der Freistellungsauftrag "ins Leere läuft".

    Ja, das ist richtig ! Es vergessen aber so einige Inhaber einer NV-Bescheinigung bei Ablauf bzw. Ungültigkeit einen
    Freistellungsauftrag zu erteilen und wenn die Bank beides hat greift dann automatisch der Freistellungsauftrag.


    Natürlich wird während der Gültigkeit der NV-Bescheinigung der Freistellungsauftrag nicht in Anspruch genommen.

  • Danke für die ganzen Antworten.


    Ein Freistellungsauftrag lag nicht vor. Dass man die NV-Bescheinigung quasi zurück geben muss, sobald man Einkommen hat, habe ich komplett vergessen (und auch nicht gewusst). Nun läuft sie Ende des Jahres ab und es ist zu spät.


    Trotz allem ist mir nun nicht ganz klar, was ich angeben soll. Ich hatte zwar eine NV-Bescheinigung, aber eigtl zu unrecht (da Einkommen und ich nicht dran gedacht habe sie aufzuheben und einen Freistellungsauftrag einzureichen). Soll ich so verfahren wie # 2 vorgeschlagen hat?

  • In Bezug auf die Kapitalerträge (Zinsen) musst Du nichts angeben, da diese unter dem Freibetrag von 801 € sind, egal wie hoch
    Dein Gehalt ist, das sind zwei verschiedene Stiefel.


    Die NV-Bescheinigung musst Du auch nicht zurückgeben, dies wäre nur dann der Fall, wenn Deine zu erwartenden Kapitalerträge
    über den Freibetrag hinausgehen würden. Die NV-Bescheinigung hat nichts mit dem Gehalt zu tun.


    Wenn Du keine neue NV-Bescheinigung beantragst(???) dann vergiss nicht Deiner Bank einen Freistellungsauftrag zu erteilen.


    Mach Dir keine Sorgen !

    • Offizieller Beitrag

    Die NV-Bescheinigung musst Du auch nicht zurückgeben, dies wäre nur dann der Fall, wenn Deine zu erwartenden Kapitalerträge
    über den Freibetrag hinausgehen würden. Die NV-Bescheinigung hat nichts mit dem Gehalt zu tun.

    Ob und wann er die zurückgeben muss, das wird das FA entscheiden. Welche Pflichten er hat, ergibt sich eigentlich aus dem Wortlaut der NV-Bescheinigung mit entsprechender Belehrung.

  • Ob und wann er die zurückgeben muss, das wird das FA entscheiden. Welche Pflichten er hat, ergibt sich eigentlich aus dem Wortlaut der NV-Bescheinigung mit entsprechender Belehrung.


    Ja, natürlich entscheidet das Finanzamt, aber halt nur wenn es Kenntnis von einer neuen Sachlage hat. Ich denke das ist eine Sache der Relation. Beim Eintritt ins Arbeitsleben mit einem dementsprechenden Gehalt und den bekannten Kapitalerträgen dürfte die NV-Beschgeinigung hier kein Problem darstellen.


    Die Pflichten des "NV-Bescheinhungsinhabers" werden oft garnicht gelesen und somit unbekannt, nur deswegen habe ich diesen Punkt erwähnt.


    Zur Sicherheit kann man ja immer noch einen Steuerberater konsultieren.