Verlustvortrag trotz Hiwi-Job

  • Guten Tag,



    Ich erstelle gerade meine Steuererklärung für 2015 mit dem Steuersparbuch 2016. 2015 war ich durchgängig als Mater-Student immatrikuliert und bin ansonsten einen Hiwi-Job (Steuerklasse 1 mit Arbeitsgeberanteil zur RV) und einen pauschal versteuerten Minijob nachgegangen, die beide zusammen weniger als 450€ im Monat einbrachten.
    Ich würde jetzt gerne meine Werbungskosten, die ich in meiner Tätigkeit als Student hatte, als Verlustvortrag geltend machen. Hierfür habe ich zunächst die Lohnsteuerbescheinigung meines Hiwi-Jobs eingetragen (der Minijob soll ja nicht aufgeführt werden) und dann die Werbungskosten eingepflegt.



    Meine Frage wäre nun, wie ich das Programm dazu bewege den Haken bei "Erklärung zur Feststellung des
    verbleibenden Verlustvortrags" zu setzen.



    Vielen Dank für eure Hilfe,
    Mit freundlichen Grüßen,
    Dominik

    • Offizieller Beitrag

    Meine Frage wäre nun, wie ich das Programm dazu bewege den Haken bei "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" zu setzen.

    Wie im Forum bei ähnlichen lautenden Posts bereits mehrfach erwähnt, geschieht dies durch das Programm automatisch, sofern nach den getätigten Eingaben die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen des § 10d EStG gegeben sind (negativer Gesamtbetrag der Einkünfte).

  • Vielen Dank für deine Antwort,


    Tatsächlich hatte ich auch bereits gelesen, dass das eigentlich automatisch geschehen müsste. Wenn ich meine Lohnsteuerbescheinigung lösche, wird der Haken auch korrekt gesetzt, und zunächst ist es wohl auch plausibel, dass es sonst nicht passiert, da mein Einkommen die Werbungskosten übersteigt. Nach meiner Information sollten die Werbunskosten aber nur dann durch das Einkommen kompensiert werden, wenn dieses Einkommen höher als 450€ pro Monat betrug, was nicht der Fall war.
    Prinzipiell sollte meine Lohnsteuerbescheinigung ja für das Finanzamt ja nicht von Interesse sein, da das Einkommen ja nicht versteuert werden muss. Soll ich dann die Bescheinigung einfach weglassen?

    • Offizieller Beitrag

    Nach meiner Information sollten die Werbungskosten aber nur dann durch das Einkommen kompensiert werden, wenn dieses Einkommen höher als 450€ pro Monat betrug, was nicht der Fall war.

    Wer sagt das? ?(

    Prinzipiell sollte meine Lohnsteuerbescheinigung ja für das Finanzamt ja nicht von Interesse sein, da das Einkommen ja nicht versteuert werden muss. Soll ich dann die Bescheinigung einfach weglassen?

    Eine Lohnsteuerbescheinigung mit Steuerklasse ist zwingend 1:1 in die Eingabemaske bzw. in die Einkommensteuererklärung zu übernehmen, denn insoweit handelt es sich um einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn i.S. § 19 EStG. Und diese nicht zu übernehmen wäre zum einen eine versuchte Steuerverkürzung und zum anderen sowieso sinnlos, da diese dem FA elektronisch übermittelt wird und es somit sofort auffällt.

  • Vielen Dank für deine Geduld mit mir,


    Ich hatte an einen Seminar zum Thema Steuertipps für Studenten teilgenommen und da hies es, dass normal steuerpflichtige Einkünfte über 450€ pro Monat sofort die entstandenen Aufwendungen kompensieren würden. Im Umkehrschluss hatte ich angenommen, dass Einkünfte unter dieser Grenze dies nicht tun würden. Fände ich persönlich auch logisch, da ich ja unter dieser Grenze auch keine Lohnsteuer zahlen muss.


    Irre ich mich diesbezüglich?, wenn ja hiese das dann, dass grundsätzlich jeder Student, der für sein Studium etwas dazu verdienen musste steuerlich in die Röhre schaut, da die wenigen Werbunskosten in der Regel von diesen Einkommen aufgefressen werden.

    • Offizieller Beitrag

    Die Lohnsteuertabellen interessieren bei der Einkommensteuerveranlagung niemanden mehr. Und ob sich eine Einkommensteuerschuld nach der Grund-/Splittingtabelle ergibt ergibt sich für die Prüfung eines etwaigen Verlustabzugs (Verlustrücktrag/-vortrag) i.S.d. § 10d EStG ebenfalls überhaupt nicht. Maßgeblich ist nur und ausschließlich ein etwaiger negativer Gesamtbetrag der Einkünfte. Insoweit einfach mal den Satz 1 des Absatzes 1 dieser Vorschrift durchlesen.

    Zitat

    (1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 2 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).

  • Vielen Dank für deine Hilfe,
    Um es also auf den Punkt zu bringen, eine Steuererklärung lohnt sich für Studenten nur, wenn deren Einkünfte geringer sind als die Werbungskosten und selbst dann lohnt sich der Aufwand eigentlich nur, wenn sich hier eine erhebliche Differenz ergibt, wofür man wohl auf doppelte Haushaltsführung und weite Anfahrtswege zurückgreifen müsste, um diese zu produzieren. Der Standardstudent, der sich um Steuern keine Gedanken gemacht hat, hat seinen Erstwohnsitz am Studienort und erzeugt somit eigentlich nicht genug Werbungskosten, um auch nur den kleinsten Hiwi-Job auszugleichen. Na ja es gibt natürlich noch diejenigen, die im Studiumn lediglich studieren, weil Mutti alles zahlt.


    Etwas frustig für mich, aber ich sehe natürlich ein, dass ich als Student ja eigentlich auch schon genug steuerlich begünstigt war. Die Zeit, die ich in das Ganze gesteckt habe, kommt mir dann halt nächstes Jahr für meine erste verpflichtende Stuererklärung zu Gute.


    Vielen Dank noch einmal.
    lg
    Dominik