Psychotherapie als außergewöhnliche Belastung absetzen 64 EStDV

  • Hallo User,


    meine Gattin leidet schon lange unter Depressionen. Hatte bereits 2 Kuren hinter sich. Ebenso therapeutische Behandlungen. 2014 hatte Sie vor der Kur die Aufgabe zur Überbrückung der Zeit eine Therapeuten zu suchen. Sie telefonierte und suchte, hatte einige Gespräche mit Therapeuten, aber es gab keine Übereinstimmung, so das die Therapie gar nicht erst begonnen wurde. (Im Vorgespräch beschnuppert man sich und je nachdem, kommt es wenn alles stimmt zur Therapie oder nicht.) Viele Therapeuten hatten schlichtweg keine Termine. Sie gelangte zur eine Heilpraktikerin, mit der bereits das erste Gespräch, sehr gewinnbringend war. Jetzt versuchten wir die Krankenkasse zu überzeugen, diese Kosten zu übernehmen und dort eine Therapie zu bekommen. Jeder Einspruch und jede solange Beschwerde wurde abgelehnt, obwohl meine Frau eine Liste von 25 Therapeuten vorlegte die aus den o.g.g Gründen keine Alternative waren.


    Gut sie bezahlte es selbst und es war bisher das erfolgreichste was sie unternommen hatte. Es liefen Kosten von ca 2000 € auf. So die wollte ich nun als außergewöhnliche Belastung anerkennen lassen. Das FA sagte aber aufgrund von ³64 Abs1.Nr 2 b EStDV keine Anerkennung möglich.


    Gibt es irgendeine Möglichkeit, da sinnvoll in Einspruch zu gehen?


    Das komische, hätte meine Frau eine Therapeuten bekommen hätte die Krankenkasse alles übernommen so bleiben wir wohl darauf sitzen. ?(


    Grüße Polo

    • Offizieller Beitrag

    Gibt es irgendeine Möglichkeit, da sinnvoll in Einspruch zu gehen?

    M.E. nicht. Der § 64 EStDV gibt die Voraussetzungen ja vor. Also ärztliche Verordnung/Überweisung bzw. amtsärztliches Gutachten oder auch Bescheinigung eines Gutachters der Krankenkasse.