Einkommensteuer - Anlageverzeichnis Gebäudebewertung

  • hallo, ich muss in der Anlage AVEÜR unser Gebäude bewerten. Anschaffungs-Herstellungskosten. Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums. Ich habe keinerlei Angaben zu dem Gebäude (älteres Gebäude). Den Einheitswertbescheid hab ich vorliegen. Wäre sehr dankbar, wenn mir jemand einen Tip geben könnte, wie ich den Wert für die Steuererklärung ermitteln könnte. Vielleicht gibt es eine Möglichkeit, diesen Wert aus dem Einheitswertbescheid zu errechnen.

    • Offizieller Beitrag

    Vielleicht gibt es eine Möglichkeit, diesen Wert aus dem Einheitswertbescheid zu errechnen.

    Nein, definitiv nicht. Du musst doch Deine Anschaffungs-/Herstellungskosten kennen. Ansonsten beim Rechtsvorgänger oder ggf. auch beim Finanzamt, Veranlagungsstelle bzw. evtl. auch Bewertungsstelle, nachfragen.

  • der Hof ist an meinen Mann übergeben worden. Das einzige was wir haben ist der Einheitswertbescheid. Für die neueren An- bzw. Umbauten haben Aufstellung der Kosten. Aber wie der Hof zu bewerten ist, weis ich nicht. Das Finanzamt sagt mir, sie können nicht beraterischt tätig werden, und geben mir somit keine Auskunft, wie und wo ich zu den Daten komme. Ich müsste halt zu einem Steuerberater gehen. Die Grundstückwerte kann ich anhand der Ertragsmesszahlen errechnen. Aber vielleicht werde ich doch noch wo fündig. Danke für die Hilfe

    • Offizieller Beitrag

    Die Anschaffungs-/Herstellungskosten des Objektes an sich sollten sich aus den Einkommensteuerakten des Rechtsvorgängers ergeben. I.d.R. auch aus den Bewertungsakten des Finanzamtes. Und diese sagt das FA Eurem Rechtsvorgänger bzw. Euch als Rechtsnachfolger ggf. auch. Das hat rein gar nichts mit Rechtsberatung zu tun. Alles andere müsst Ihr selbstverständlich selber machen.


    Wenn Du sagst Hof, dann hört sich das doch nach einem landwirtschaftlichen Betrieb an. Da muss der Rechtsvorgänger bzw. dessen Steuerberater doch auch entsprechende Unterlagen haben.

  • ja, es ist ein landwirtschaftlicher Betrieb, der aber nie eine Steuerpflicht hatte, waren immer unter der Einkommensgrenze. Seit 2000 bewirtschaften wir den Betrieb im Nebenerwerb und mussten auch seither die Einkommensteuer mit der 13a Versteuerung zum Arbeitnehmereinkommen mit machen. Die Änderung 2015 bringt jetzt das Problem mit der Bewertung, was vorher nie zu Frage stand. Ist auch eine Gesetzesänderung seit dem Wirtschaftsjahr Juli 2015. Alles andere was die Einkommensteuererklärung beinhaltet macht keinerlei Probleme. Mach meine Steuer seit 30 Jahren und brauchte auch nie einen Steuerberater - was sich jetzt wahrscheinlich ändern wird.
    Danke für alle Mühen

    • Offizieller Beitrag

    Mach meine Steuer seit 30 Jahren und brauchte auch nie einen Steuerberater - was sich jetzt wahrscheinlich ändern wird.

    Gehe ich auch einmal von aus. Vor allem muss wegen möglicher späterer Aufdeckung stiller Reserven im Falle einer Betriebsaufgabe/-veräußerung alles richtig ablaufen.

  • Hallo Nelke,


    Anschaffungs-Herstellungskosten.

    die müssten doch aus der Anschaffung von euren Vorgängern ersichtlich sein. D.h. irgendwann wurde doch der Hof erworben. Aus dem damaligen Kaufvertrag müssen die Anschaffungskosten ersichtlich sein. Wurde der Hof von euren Vorgängern gebaut, müssen doch Baurechnungen etc. vorliegen. Diese ergeben dann die Herstellungskosten.

    der Hof ist an meinen Mann übergeben worden.

    Also gelten die Anschaffungs-/Herstellungskosten eurer Eltern (nehme ich an) weiter, die Abschreibungsdauer läuft also weiter und hat nicht von vorne begonnen.

    waren immer unter der Einkommensgrenze.

    Ja, aber ihr bzw. eure Vorgänger hatten doch trotzdem Erklärungspflicht (bei Nebenerwerb gibt es auch andere Einkünfte, die erklärt werden müssen).

  • Halle,
    der Hof ist gebaut worden 1743, war war immer im Besitz der Familie. Unsere Vorgänger haben den Hof im Haupterwerb bewirtschaftet und waren zu keiner Zeit buchführungspflichtig, es sind keinerlei Baurechnungen und Aufstellungen von früher vorhanden. Kataster und Grundstücksbewertungen sind vorhanden. Aber keinerlei Anschaffungskosten oder Umbaukosten von früher. Seit wir den Hof im Nebenerwerb betreiben, sind natürlich alle Umbaukostenrechnungen und Aufzeichnungen vorhanden. Ich kann also nur auf den Einheitswertbescheid von der Hofübergabe zurückgreifen.

  • Hallo Nelke,


    dann würde ich mit dem Finanzamt sprechen - hier dürfte ein Sonderfall vorliegen (der Buchwert liegt dann eh bei Null, denn die AfA-Zeiten sind längst vorbei.

  • Hallo,
    für diejenigen die eventuell das gleiche Problem haben.
    hab mich jetzt erfolgreich durchgekämpft und meine Steuererklärung abgeben und auch den Einkommen-Steuerbescheid erhalten. Passt genau mit dem Wiso-Steuersparbuch überein.
    Die Bewertung der Gebäude wurde anhand der Brandversicherungswerte durchgeführt. Zahlen und Multiplikationsfaktoren stehen auf der Police.
    Das wollte mir das Finanzamt nicht sagen.


    schöne Grüße

    • Offizieller Beitrag

    hab mich jetzt erfolgreich durchgekämpft und meine Steuererklärung abgeben und auch den Einkommen-Steuerbescheid erhalten. Passt genau mit dem Wiso-Steuersparbuch überein.

    Dann ist das im Sinne der gewichtenden Bearbeitung durchgewunken und sagt weder etwas über die Richtigkeit dessen aus, noch etwas über die zukünftige Behandlung seitens des FAs.


    Die Bewertung der Gebäude wurde anhand der Brandversicherungswerte durchgeführt. Zahlen und Multiplikationsfaktoren stehen auf der Police.

    Was sollen die denn über die maßgeblichen tatsächlichen Anschaffungskosten aussagen? Steht auf jeder Gebäudeversicherung drauf und sagt nichts über die maßgeblichen Anschaffungs-/Herstellungskosten i.S.d. EStG aus.


    Das wollte mir das Finanzamt nicht sagen.

    Mir Recht, weil es so ein "Bewertungsverfahren" im Steuerrecht nicht gibt.


    Wenn Du Dir von dem Wert keine AfA gezogen hast, ist es ja auch egal. Hast Du AfA berechnet, könnte das in späteren Jahren Konsequenzen haben.

  • Hast Du AfA berechnet, könnte das in späteren Jahren Konsequenzen haben.

    Dürfte anhand des Sachverhalts eigentlich nicht mehr geschehen sein, da die gewöhnliche Nutzungsdauer von maximal 50 Jahren dann ja schon seit 150 Jahren abgelaufen ist.


    ist gebaut worden 1743,

    Es kann höchstens später noch einmal Anbauten etc. gegeben haben, die möglicherweise später aktiviert wurden (hängt ja von mehreren Faktoren ab, ob Instandhaltung oder Aktivierung).

    • Offizieller Beitrag

    Dürfte anhand des Sachverhalts eigentlich nicht mehr geschehen sein, da die gewöhnliche Nutzungsdauer von maximal 50 Jahren dann ja schon seit 150 Jahren abgelaufen ist.

    Könnte aber auch Konsequenzen bei Veräußerung/Aufgabe haben hinsichtlich Restbuchwert. Ich hätte es nicht so gemacht und unzutreffende Zahlen erklärt, nur damit da welche stehen. [Blockierte Grafik: http://www.greensmilies.com/smile/smiley_emoticons_nixweiss.gif]

  • Ich hätte es nicht so gemacht und unzutreffende Zahlen erklärt, nur damit da welche stehen

    Das ist ja auch richtig - ich hätte, um das Formular auszufüllen, einfach mit 1 Euro gearbeitet und im Begleitschreiben den Sachverhalt erläutert. Aber hier wollte ich ja nur noch einmal aufzeigen, dass eine Jahres-AfA nicht möglich ist, sondern der gesamte AHK-Wert unter aufgelaufene AfA zu zeigen ist.