Kinderbetreuungsvertrag halbiert

  • Hallo


    Vielleicht könnt Ihr mir helfen...


    Meine Partnerin und Ich ( nicht Verheiratet ) wohnen mit unserer Tochter ( 2 Jahre ) in einer gemeinsamen Wohnung.
    Den Betreuungsvertrag in der Kita haben wir beide Unterschrieben.
    Die Kosten allerdings zahlte ich 2016 alleine von meinem Konto (1729€)
    In meinem Steuerbescheid 2016 wurde der Abzusetzende Betrag ( 2/3 von 1729€ ) nun halbiert.
    Mittlerweile weiß ich, das jeden Elternteil 50% des abzusetzenden Betrages zustehen.
    Da ich der Hauptverdiener der Familie bin, hätte ich den Steuervorteil doch gerne zu 100% genutzt, da ich die Kosten auch alleine Trage.
    1. Gibt es möglichkeiten als Nicht Verheiratetes Paar eine andere Aufteilung der Kitakosten zu wählen, so das es das Finanzamt akzeptiert?
    2. Würde es in diesem Fall überhaupt Sinn machen, wenn meine Partnerin zusätzlich eine Steuererklärung einreicht um die andere Hälfte der Kitakosten abzusetzen, da die Kosten von meinem Konto überwiesen wurde?


    Oder habe ich oder das Finanzamt einen fehler gemacht?


    Mit freundlichen Grüßen Gelhaar

  • Zu deinen Fragen solltest du einen Lohnsteuerhilfeverein konsultieren - wir dürfen dies nicht, da es sich eindeutig um Steuerberatung handelt und nicht um die Anwendung eines Programmes.

  • Siehe BMF Schreiben vom 14.03.2012


    Bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist derjenige Elternteil zum Abzug von Kinderbetreuungskosten berechtigt, der die Aufwendungengetragen hat (BFH-Urteil vom 25. November 2010, BStBl 2011 II Seite 450) und zu dessen Haushalt das Kind gehört.

  • Meine Partnerin und Ich ( nicht Verheiratet ) wohnen mit unserer Tochter ( 2 Jahre ) in einer gemeinsamen Wohnung.

    Bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist derjenige Elternteil zum Abzug von Kinderbetreuungskosten berechtigt, der die Aufwendungengetragen hat (BFH-Urteil vom 25. November 2010, BStBl 2011 II Seite 450) und zu dessen Haushalt das Kind gehört.

    Wie kommst du auf diesen Rat? Die beiden leben doch zusammen! Damit ist das BFH-Urteil nicht einschlägig.


    Das von dir verlinkte Rundschreiben ist hier eindeutiger:
    Unter Tz. 4 steht doch eindeutig:
    So können z. B. Aufwendungen
    für eine Mutter, die zusammen mit dem gemeinsamen Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, nicht berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 6. November 1997, BStBl 1998 II Seite 187). Auch bei einer ehe-ähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer Lebenspartnerschaft zwischen dem Steuerpflichtigen und der Betreuungsperson ist eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nicht möglich. Leistungen an eine Person, die für das betreute Kind Anspruch aufeinen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder auf Kindergeld hat, können nicht als
    Kinderbetreuungskosten anerkannt werden.


  • Hallo babuschka,


    ich verstehe das Problem nicht. Es ist ein BMF-Schreiben und kein BFH-Urteil.
    Deine Tz. 4 gilt für den Fall, dass Aufwendungen an Angehörige im Haushalt nicht abzugsfähig sind. So hast du es ja auch zitiert:


    So können z. B. Aufwendungen für eine Mutter, die zusammen mit dem gemeinsamen Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, nicht berücksichtigt werden

    Es handelt sich aber um Aufwendungen für de KiTa, die alleine von einem Elternteil getragen werden.
    Auch die Hilfe im Steuerprogramm gibt nichts anderes her.buhl.de/wiso-software/wcf/index.php?attachment/17919/buhl.de/wiso-software/wcf/index.php?attachment/17919/

    • Offizieller Beitrag

    Unter Tz. 4 steht doch eindeutig:
    So können z. B. Aufwendungen für eine Mutter, die zusammen mit dem gemeinsamen Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, nicht berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 6. November 1997, BStBl 1998 II Seite 187). Auch bei einer ehe-ähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer Lebenspartnerschaft zwischen dem Steuerpflichtigen und der Betreuungsperson ist eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nicht möglich. Leistungen an eine Person, die für das betreute Kind Anspruch aufeinen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder auf Kindergeld hat, können nicht als
    Kinderbetreuungskosten anerkannt werden.

    Das ist doch hier überhaupt nicht das Problem.


    Ich stimme im Ergebnis mit Akki überein.


    Die Textziffern 28 und 29 des BMF-Anwendungsschreibens vom 14.03.2012 sind doch hinsichtlich der Fragestellung des TEs eindeutig:


    Zitat

    2. Nicht verheiratete, dauernd getrennt lebende oder geschiedene Eltern


    Tz. 28 Bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist derjenige Elternteil zum Abzug von Kinderbetreuungskosten berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat (BFH-Urteil vom 25. November 2010, BStBl 2011 II Seite 450) und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eltern einvernehmlich eine abweichende Aufteilung des Abzugshöchstbetrages wählen und dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen.


    Tz. 29 Wenn von den zusammenlebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Kinderbetreuungsvertrag (z. B. mit der Kindertagesstätte) abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden (BFH-Urteil vom 25. November 2010, BStBl 2011 II Seite 450).

    Und der TE schreibt zu den entscheiden Punkten Vertragsverhältnis mit Kita und Zahlungsabfluss:


    Zitat

    Den Betreuungsvertrag in der Kita haben wir beide Unterschrieben.
    Die Kosten allerdings zahlte ich 2016 alleine von meinem Konto (1729€)

    Somit greift auch meiner Meinung nach die Tz. 28 und die Aufwendungen können zu 100% bei dem Kindesvater geltend gemacht werden, wenn die Kindeseltern dem FA gegenüber beide übereinstimmend dieses so erklären und beantragen. Mit einem gemeinsamen Antrag zu beider Steuerakten müsste das zu lösen sein.




    Oder habe ich oder das Finanzamt einen Fehler gemacht?

    Fehler kann man nicht sagen, da Du nichts sagst, welche Nachweise bzw. Anträge Ihr dem FA vorgelegt habt. Nur Dein Antrag würde nicht ausreichen und das FA hätte bei dem Sachstand zutreffend entschieden. Was aber nicht bedeutet, dass dieses nicht änderbar bzw. heilbar wäre. Eine übereinstimmende und von beiden Kindeseltern unterschriebene Erklärung greift da m.E. in jedem Fall.


    Also im Zweifel auf jeden Fall Einspruch einlegen mit entsprechender Begründung sowie Nachweisen und uns dann netter Weise auf dem Laufenden halten.