Ein Eigentümer zahlt eine Rate des Rücklagenbeitrags z. B. 100,-- € nicht.
Bucht Ihr dann auch diesen Fehlbetrag von 100,-- € über Kostenverteilung / Angabe zu den Rücklagen / Forderungen aus Altjahren zu Beginn des Abrechnungszeitraumens (Folgejahr)/?
Dadurch erhöht sich das SOLL des Folgejahres um diese 100,-- €. Dann buche ich im Vorjahr auch nur den Anteil, der tatsächlich von den Eigentümern auf die Rücklagen gezahlt wurde, also 100,-- € weniger als im Wirtschaftsplan vorgesehen, mit dem Rücklagenassistenten auf das Instandhaltungskonto um.
Wenn der Eigentümer die 100,- € gezahlt hat, buche ich diese 100,-- über den Rücklagenassistenen (Zuführung vom Hausgeldkonto) auf das Instandhaltungskonto, um den um 100,-- € SOLL-Anfangsbestand beim IST-Endbestand auszugleichen. Viel Aufwand!
Oder berücksichtigt Ihr dies nur mit der Jahresabrechnung und seiner Nachzahlung im Folgejahr?
Aufgrund der BGH -Entscheidung 2009 müssten m. E. aus rechtlichen Gründen der erste Buchungsweg genommen werden oder?