Auch wenn es seitens des FA wohl gestrichen werden wird, möchte ich dennoch Verluste durch KO-Scheine geltend machen und bei Streichung durch das FA auch Einspruch einlegen wg. laufender Verfahren, die evtl. positiv beschieden werden könnten. Das Depot ist bei onvista-bank.de.
Irgendwo habe ich gelesen:
"Verluste aus einem Wertpapiergeschäft können nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Verkaufserlös bzw. Restwert nach Abzug der Gebühren übrig bleibt. Bleibt nichts übrig, kann der Verlust, nach der aktuellen Rechtsprechung, steuerlich nicht geltend gemacht werden."
Ich habe mich gefragt:
1. Ist der Verlust aus dem Verkauf eines Knockout-Optionsscheines in 2017 evtl. einkommensmindernd ? (Kauf und Verkauf in 2017, Restwert nach Abzg der Gebühren 0,00 €)
2. Ist der Verlust aus dem Verfall eines Knockout-Optionsscheines in 2017 evtl. einkommensmindernd ? (Kauf und Verfall in 2017, Restwert 0,61 €, laut Gutschriftsanzeige gibt es einen "Steuerausgleich" zu meinen Gunsten)
Nach akt. Rechtsprechung wohl nicht. Auch ist m.W. noch kein Verfahren (BFH Az. VIII R 1/17 oder Az. VIII R 37/15 ?) hierzu entschieden.
Nun die eigentliche Frage:
- Wo / als was müßte ich das jeweils in der Steuererklärung engeben ? Vielleicht als Korrekturbetrag zu Zeile 7 ? Oder als eigener übriger negativer Kapitalertrag in Zeile 14 ?
- Und dort den Unterschiedsbetrag zw. Kauf- und Verkaufswert (oder der Wert "zu versteuern") ?