Nachträgliche Einreichung einer Handwerkerrechnung

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgende Frage:

    Der Fall ist wie folgt: Der Vermieter legt einem bei Auszug (im Jahre 2018) eine Handwerkerrechnung zur Ausbesserung von Mängeln vor. Nun wird diese wegen Unrechtmäßigkeit angestritten. Daher wird die Handwerkerrechnung auch bei Abgabe der Steuererklärung für 2018 nicht aufgeführt.


    Nun die Frage: Angenommen ein Gericht urteilt oder es einigen sich die Parteien im jahre 2019 außergerichtlich darauf, dass der Mieter die Rechnung übernehmen muss bzw. übernimmt. Kann dann der Mieter nachträglich die Rechnung in einer Steuererklärung für das jahr 2018 nachreichen (auch wenn der Bescheid schon ausgestellt ist) oder diese in die Steuererklärung für 2019 einreichen?


    Danke

  • Nein, es gilt § 11 EStG - der Zahlungszeitpunkt bestimmt den Ansatz für die Steuererklärung!


    Aber davon abgesehen: Übungsaufgaben werden hier nicht beantwortet. Also entweder ein tatsächlicher Fall oder keine Antwort. "Angenommen" deutet immer auf Übungsaufgaben hin.

  • Hey, zunächst Danke für deine Rückmeldung. Ist keine Übungsaufgabe, sondern ein tatsächlicher Fall.


    Heißt wenn die Handwerksleistung in 2018 verrichtet wurde, die Rechnung wegen des Rechtsstreits aber erst 2019 bezahlt wird, wird die Rechnung in der Steuererklärung für das Jahr 2019 angegeben, richtig?