Wohnförderung Denkmalschutz und Eigenheimzulage

  • Hallo zusammen,

    vorab: Ich mache die Steuererklärung schon seit vielen Jahren mit dem WISO-Programm.

    Nun habe ich das WISO-Steuersparbuch 2019 installiert, die Datenübernahme gemacht und mit der Bearbeitung begonnen. Beim Punkt Immobilien trat folgendes Problem auf: Das Programm sagt plötzlich, dass eine Steuerbegünstigung unserer denkmalgeschützten, selbst genutzten Eigentumswohnung nicht möglich sei, weil wir für dieses Objekt bei Erwerb einen Antrag auf Eigenheimzulage gestellt hätten. Dies haben wir im WISO Programm in den Vorjahren auch immer angegeben bzw. bejaht, es war aber nie ein Problem. Zur Info an dieser Stelle: Wir haben das Objekt 2005 gekauft und damals Eigenheimzulage beantragt. Es handelt sich um eine denkmalgeschützte Eigentumswohnung. In den Folgejahren haben wir einige Baumaßnahmen durchgeführt, die vom Stadtkonservator genehmigt und für das Finanzamt bescheinigt wurden. In den vergangenen Jahren war es nie ein Problem, dass wir auch Eigenheimzulage beantragt hatten. Weder für die Software noch für das Finanzamt. Das Finanzamt hat die Baumaßnahmen stets anerkannt und steuerlich gefördert. Eine Mehrfachförderung für Eigenheime, die Baudenkmäler sind, ist möglich, das hat der Bundesfinanzhof entschieden: Demnach können Käufer einer solchen Immobilie die Eigenheimzulage - sofern der Erwerb vor dem 1. Januar 2006 datierte - beanspruchen und Sanierungskosten steuerlich absetzen (Az.: X R 19/02).

    Hier auch noch ein Artikel dazu: https://www.welt.de/print-wams…euerabzug-im-Denkmal.html


    Warum sagt mir das WISO Steuer Sparbuch 2019 jetzt, dass dies nicht ginge? Muss ich etwas anders eingeben?

    • Offizieller Beitrag

    Zur Info an dieser Stelle: Wir haben das Objekt 2005 gekauft und damals Eigenheimzulage beantragt. Es handelt sich um eine denkmalgeschützte Eigentumswohnung. In den Folgejahren haben wir einige Baumaßnahmen durchgeführt, die vom Stadtkonservator genehmigt und für das Finanzamt bescheinigt wurden. In den vergangenen Jahren war es nie ein Problem, dass wir auch Eigenheimzulage beantragt hatten. Weder für die Software noch für das Finanzamt. Das Finanzamt hat die Baumaßnahmen stets anerkannt und steuerlich gefördert. Eine Mehrfachförderung für Eigenheime, die Baudenkmäler sind, ist möglich, das hat der Bundesfinanzhof entschieden: Demnach können Käufer einer solchen Immobilie die Eigenheimzulage - sofern der Erwerb vor dem 1. Januar 2006 datierte - beanspruchen und Sanierungskosten steuerlich absetzen (Az.: X R 19/02).


    Hier auch noch ein Artikel dazu: https://www.welt.de/print-wams…euerabzug-im-Denkmal.html

    Da geht es doch nur darum, dass es eben nicht dieselben Aufwendungen sein dürfen, sondern es sich um weitere zusätzliche Aufwendungen handeln muss. Dan ist das kein Problem. Nur eben nicht für dieselben Aufwendungen/Anschaffungskosten Eigenheimzulage und Denkmalförderung.


    Warum sagt mir das WISO Steuer Sparbuch 2019 jetzt, dass dies nicht ginge? Muss ich etwas anders eingeben?

    Wie soll das jemand ohne bereinigte Screens der entsprechenden Eingabemasken und Programmhinweise beurteilen oder gar nachstellen? ?(

    • Offizieller Beitrag

    Beziehst Du Dich auf meine Darstellung, auf das AZ oder den Link zur Welt?

    Ganz allgemein. Da reicht doch schon ein Blick in den § 10f EStG:

    Zitat

    (1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen. 2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat. 3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen. 4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.


    Also bei nachträglich entstandenen und bescheinigten Aufwendungen i.S.d. Vorschrift, die nicht in der BMG EHZ/10e enthalten sind, ist dann eben (insoweit) kein/e EHZ/10e etc. beantragt.

  • Beziehst Du Dich auf meine Darstellung, auf das AZ oder den Link zur Welt?

    Ganz allgemein. Da reicht doch schon ein Blick in den § 10f EStG:

    Zitat

    (1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen. 2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat. 3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen. 4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.


    Also bei nachträglich entstandenen und bescheinigten Aufwendungen i.S.d. Vorschrift, die nicht in der BMG EHZ/10e enthalten sind, ist dann eben (insoweit) kein/e EHZ/10e etc. beantragt.

    Sorry, ich bin kein Jurist und nicht sicher, was das nun bedeutet. Sind die 2014 abgeschlossenen Baumaßnahmen, die vom Stadtkonservator genehmigt und für das Finanzamt bescheinigt wurden, nun weiterhin absetzbar oder nicht?

  • Hallo zusammen,


    vielleicht kann/möchte mir doch noch jemand etwas dazu sagen. Ich verstehe es jetzt so, dass wir auch weiterhin, wie bisher, unsere vom Amt für Denkmalschutz genehmigten und für das Finanzamt bescheinigten Baumaßnahmen als Sonderausgaben absetzen können. Jedoch lässt mich das WISO-Programm das nicht machen. Es geht erst, wenn ich die Frage nach der EHZ mit Nein beantworte bzw. dort keinen Haken setze. In den vergangenen Jahren war das nie ein Problem. Weiß jemand Rat?

  • Beziehst Du Dich auf meine Darstellung, auf das AZ oder den Link zur Welt?

    Ganz allgemein. Da reicht doch schon ein Blick in den § 10f EStG:

    Zitat

    (1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen. 2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat. 3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen. 4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.


    Also bei nachträglich entstandenen und bescheinigten Aufwendungen i.S.d. Vorschrift, die nicht in der BMG EHZ/10e enthalten sind, ist dann eben (insoweit) kein/e EHZ/10e etc. beantragt.

    Hallo miwe4,


    vielen Dank für die Antwort! Heißt das nun, dass wir - wie in den letzten Jahren - die Kosten für die genehmigten Baumaßnahmen absetzen können? Und im WISO-Programm kann ich den Haken bei "Ja, EHZ beantragt" entfernen, da es hier ja um Baumaßnahmen aus dem Jahr 2014 geht, die bei der Beantragung der EHZ 2005 keine Rolle spielten? Für eine weitere Auskunft wäre ich sehr dankbar. Danke und Grüße