Rückwirkender Steuerklassenwechsel bei Arbeitgeberwechsel

  • Hallo Allerseits,

    meine Frau und ich haben letztes Jahr im August rückwirkend ab 01.01.2018 unsere Steuerklasse von 4/4 auf 5/3 gewechselt. Ich hatte im Mai den Arbeitgeber gewechselt und am Ende eine Lohnsteuerabrechung (für Januar-April) mit Steuerklasse 4 bekommen. Von meinem neuen Arbeitgeber habe ich eine Abrechenung (Mai-Dezember) mit der Steueklasse 3 erhalten.

    Soweit erst mal alles logisch.

    Da wir nun aber gemeinsam veranlagt sind und meine Frau eine Lohnsteuererklärung für das komplette Jahr mit SK5 erhalten hat, schreit die Wiso Steuer Software natürlich zu Recht auf, dass hier eine unzulässige Kombination der Steuerklassen vorliegt.

    Wo ist der Fehler und wie gebe ich das richtigerweise ein?

  • Erstens schreit das Programm nicht auf, sondern gibt einen Prüfhinweis - das könnt Ihr aber wegklicken, da es ja nur für einen Teil des Jahres gilt.

    Zweitens: deine Frau hat einen Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber erhalten, den Bescheid erteilt Euch das Finanzamt gemeinsam. Wobei der Arbeitgeber eigentlich zwei Bescheinigungen ausstellen muss, da Steuerklassenwechsel immer auch einen Wechsel in der Abrechnung und damit eine Bescheinigung für einen Teilzeitraum erfolgen muss. Die Bescheinigung kann bei Wechsel nicht stimmen - Einkommen und Steuer stimmen nicht überein.

    • Offizieller Beitrag

    meine Frau und ich haben letztes Jahr im August rückwirkend ab 01.01.2018 unsere Steuerklasse von 4/4 auf 5/3 gewechselt.

    Sicher? ?(

    Ich hatte im Mai den Arbeitgeber gewechselt und am Ende eine Lohnsteuerabrechnung (für Januar-April) mit Steuerklasse 4 bekommen.

    Von meinem neuen Arbeitgeber habe ich eine Abrechnung (Mai-Dezember) mit der Steuerklasse 3 erhalten.

    Wohl doch eher 01.01.-30.04 = 4/4 und 01.05.-31.12 = 3/5 . Und das ist auch richtig so.

    Da wir nun aber gemeinsam veranlagt sind und meine Frau eine Lohnsteuererklärung für das komplette Jahr mit SK5 erhalten hat, ...

    Was nach dem EStG nicht zulässig ist, somit definitiv falsch seitens deren AG behandelt.

    ... schreit die Wiso Steuer Software natürlich zu Recht auf, dass hier eine unzulässige Kombination der Steuerklassen vorliegt.

    Lässt sich ggf. ja nicht mehr Deinerseits ändern und Du hast die elektronisch übermittelten Daten laut Dir vorliegender Lohnsteuerbescheinigung 1:1 in Deine Erklärung zu übernehmen. Den Prüfhinweis des Programms kannst Du, nach erneuter Überprüfung auf Richtigkeit der eingetragenen Werte, als ok markieren ("ignorieren").

    Da das Ergebnis beim Lohnsteuerabzug, wenn es tatsächlich laut Lohnsteuertabelle so errechnet worden ist, ist ja letztlich sogar zu Euren Lasten gewesen.

  • Erstens schreit das Programm nicht auf, sondern gibt einen Prüfhinweis - das könnt Ihr aber wegklicken, da es ja nur für einen Teil des Jahres gilt.

    Zweitens: deine Frau hat einen Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber erhalten, den Bescheid erteilt Euch das Finanzamt gemeinsam. Wobei der Arbeitgeber eigentlich zwei Bescheinigungen ausstellen muss, da Steuerklassenwechsel immer auch einen Wechsel in der Abrechnung und damit eine Bescheinigung für einen Teilzeitraum erfolgen muss. Die Bescheinigung kann bei Wechsel nicht stimmen - Einkommen und Steuer stimmen nicht überein.

    Da es ja rückwirkend zum 01.01.2018 war, hat der AG meiner Frau auch nur eine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt. Gleichzeitig in der Gehaltsabrechnung August 2018 die bis dahin sozusagen zu wenig gezahlten Abgaben rückwirkend abgeführt. --> d.h. die Gehaltsabrechung meiner Frau sah im August sehr überschaubar aus.

    Bei mir war es umgekehrt, nur dass mein AG natürlich nur Rückwirkend bis zum Einstellungsbeginn 1.5.2018 entsprechend mehr gezahlt hatte. Aus der Zeit davor beim ersten AG ist natürlich nichts zurückgeflossen. Wir gingen davon aus, dass dies dann mit der Steuererklärung abgeglichen wird.

    Aber ok, ich hatte das schon gesehen, dass das erstmal nur ein Hinweis ist. Aber ein rotes Warndreieck macht schon mal ein mulmiges Gefühl.

  • Wann und wie kann die Steuerklasse gewechselt werden?

    Zitat

    Wie Sie die Steuerklasse wechseln

    Ist für Sie eine andere Steuerklassenkombination günstiger, können Sie beim Finanzamt die Steuerklassen ändern lassen. Dafür gibt es den amtlichen Vordruck Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten , der von beiden Ehepartnern unterschrieben werden muss.

    Eine rückwirkende Änderung ist nicht möglich. Die neuen Steuerklassen gelten frühestens ab dem Monat nach Antragstellung. Ausnahme: Wird die bei Heirat automatisch zugeteilte Steuerklasse IV geändert, ist dies bereits ab dem Monat der Eheschließung wirksam.

    Zitat

    Selbst wenn Sie nicht die günstigste Kombination gewählt haben, zahlen Sie letztendlich keinen Cent mehr Steuern. Denn: Endgültig abgerechnet wird in der Steuererklärung nach Ablauf des Jahres und hier spielen die Steuerklassen für die Höhe der festgesetzten Steuer keine Rolle. Bei ungünstiger Steuerklassenwahl zahlen Sie zwar während des Jahres zu viel Lohnsteuer und verzichten dadurch auf Liquidität und mögliche Zinsen. Sie dürfen sich dann aber im nächsten Jahr mit Abgabe der Steuererklärung auf eine Steuererstattung freuen.

    Manchmal kann es für Sie sogar von Vorteil sein, eine steuerlich ungünstige Steuerklasse zu wählen. Denn die Steuerklasse beeinflusst oft die Höhe von Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld.