Nebentätigkeit - wie zu versteuern?

  • Ich erhalte für eine Nebentätigkeit 500 EUR monatlich - wie ist diese Einnahme zu Versteuern bzw. anzugeben?

  • Hallo Fruehling,
    ich bin derzeit normaler Arbeitnehmer, in Nebentätigkeit bearbeite ich Projekte. Wie und wer entscheidet darüber oder an welchen Kriterien wird entschieden als was die Nebentätigkeit eingestuft wird?

  • Allein die Höhe des Einkommens als AN hat keinen Einfluß darauf, ob man eine ESt-Erklärung abgeben muß.
    Der Fiskus verlangt eine Steuererklärung, dafür gibt es das EStG,
    wenn man selbst oder der Ehegatte neben dem normalen Arbeitseinkommen auch noch andere Einkünfte bezieht, die insgesamt über
    410 € hinausschießen. Betroffen sind alle Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, sonstig Selbständiger, Freiberufler, aber auch Vermietungs-, Kapital- oder Renteneinkünfte genauso wie Einkünfte aus Spekulationsgeschäften. Entscheidend ist dabei die Gesamtsumme der Nebeneinkünfte. Nebeneinkünfte bis 410 € sind steuerfrei. Wenn aber die Nebeneinkünfte über diesen Betrag hinausgehen, "schlägt der Fiskus zu". Bei Nebeneinkünften zwischen 410 € und 820 € gewährt er einen Freibetrag (Härteausgleich) in Höhe der Differenz zwischen den Nebeneinkünften und 820 €.
    Beispiel:
    Nebeneinkünfte 500 €
    Grenzbetrag 820 €
    ./.Nebeneinkünfte 500 €
    Freibetrag 320 € >320 €
    zu versteuern 180 €
    Das EStG entscheidet, wie die Nebentätigkeit eingestuft wird.
    Ihre Nebentätigkeit Projektbearbeitung kann gewerblich, freiberuflich oder auch als AN gelten.
    Gewerblich = Gewinne werden erzielt
    Freiberuflich = für beratende Tätigkeiten
    Arbeitnehmer = Tätigkeit für Arbeitgeber

  • Vielen Dank für das Berechnungsbeispiel


    Hat die Einstufung Gewerblich, Freiberuflich oder als Arbeitnehmer weitere Folgen?
    Gewerblich - Gewerbeanmeldung - Geltendmachung von Kosten
    Freiberuflich - ??
    Arbeitnehmer - Sozialversicherungspflicht??

  • Hallo Kerstin,
    nachfolgende Erläuterungen sollen für Sie nur zur Info dienen.
    Man kann eine Dienstleistung (ob als Schreibkraft, Sozialarbeiter, Lehrer, Arzt, Hebamme, Krankenschwester, Programmierer, Handwerker) je nach Gestaltung des Vertrages mit dem Auftraggeber auch als Selbständiger erbringen. Es kommt nur darauf an, was der Betreffende will, dem man seine Arbeitsleistung anbietet. Zwar ist eine nichtselbständige Tätigkeit oft günstiger, weil sie einem mehr Sicherheit bringt. Aber wenn die Sicherheit kein triftiger Grund ist – noch dazu bei einer Nebentätigkeit – könnte auch noch aus steuerlichen Gründen eine selbständige Tätigkeit vorteilhafter sein, z.B. eine „steuergünstigere Gestaltung“.
    Freiberuflich ist z.B. die selbständige Tätigkeit als Lehrer, Arzt, Krankenschwester, Hebamme, Psychotherapeut, Dolmetscher, Steuerberater, Rechtsanwalt, Journalist, Schriftsteller, Künstler usw.


    Gewerbetreibende sind Kaufleute, die Handel treiben oder Ware herstellen und vertreiben, aber auch Handwerker, Anlageberater, Artisten, Berater für Datenverarbeitung, Berufssportler, Bühnenvermittler, Datenservice (Buchführungshelfer), Detektive, Fotomodelle, Handelsvertreter, Immobilienmakler, Künstleragenten, Projektleiter, Makler usw.
    Bei Gewerbeeinkünften ist zu beachten: – Anmeldung des Gewerbes, Einnahme- Überschußrechnung erstellen, alle anfallenden Kosten können verbucht oder aufgezeichnet werden.


    Dagegen bei Nebeneinkünfte- Einnahmen als AN werden alle Einkünfte summiert und versteuert, wie sonst bei einer hauptberuflichen Tätigkeit auch.
    Eine Nebentätigkeit auf 400 € - Basis scheidet aus, Sie haben Ihre Einkünfte ja monatlich mit 500 € angegeben.
    Wer verlangt, als Arbeitnehmer behandelt zu werden (z.B. bei Gratifikationen oder wegen des Kündigungsschutzes), muß auch die mit dem Arbeitnehmerstatus verbundenen negativen Folgen in Kauf nehmen (z.B. geringere Vergütung, weil der Arbeitgeber für Gehalt oder Lohn zusätzlich auch immer den halben Sozialversicherungsbeitrag zahlen muß). Die schlechte Nachricht: Die Berechnung der arbeitnehmeranteiligen Sozialabgaben für diejenigen Arbeitnehmer, die in der so genannten Gleitzone, also zwischen 400,01 € und 800 €, verdienen, verlangt einen "Diplom-Mathematiker". Die Lohnsteuertabellen wurden abgeschafft - es leben die Sozialversicherungstabellen. Hier und heute mag genügen: Die Arbeitnehmer-Sozialabgaben in der Gleitzone steigen stufenweise von 1 % (400,01 €) auf 21 % (800 €). Welchen Anteil der Arbeitgeber tragen muß, wird traditionell errechnet. Auch bei der Lohnsteuer gibt es hier keine Änderung: Diese Gleitzonen-Jobs müssen normal versteuert werden und dürfen nicht pauschal versteuert werden.
    So Kerstin - Sie können jetzt selbst entscheiden – wie hätten Sie es denn gern?
    Gruß Brigitte.