Teizeitbeschäftigung und Gewerbe

  • "...Eine Tätigkeit, die nicht mehr als ein Drittel der
    Normalarbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit in
    Anspruch nimmt, zeitlich neben einem Hauptberuf ausüben
    können. Bei der Beurteilung als nebenberuflich werden
    mehrere gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst."
    Was für eine Bedeutung hat diese Aussage, wenn mann Teilzeitbeschäftigt ist und nebenberuflich ein Gewerbe eröffnet im gleichen Tätigkeitsfeld.
    Um es auf den Punkt zu bringen 19 std. die Woche fest Angestellt und 19 std. in der Woche für das Gewerbe.
    Gilt das Gewerbe von der Stundenanzahl noch als Nebenberuflich oder darf man auch hier nur 1/3 der 19 std. der hauptberuflichen Teilzeit dem Gewerbe witmen?
    Ich bitte um eine kompetente Aussage.
    Im voraus Dankend
    T.Berovik

  • Hallo Tanja,
    ich verstehe Ihre Frage nicht.
    Wenn Sie ein Gewerbe anmelden, dann spielt es keine Rolle, ob Sie dieses Gewerbe hauptberuflich oder nebenberuflich ausüben.
    Fest steht, dass beide Einkommen am Enden des Jahres zusammen zu versteuern sind.
    <!-- e --><a href="mailto:manfred.hoelzer@t-online.de">manfred.hoelzer@t-online.de</a><!-- e -->

  • Diese Aussage bezieht sich auf die Nebentätigkeiten als AN, wenn der AN gleichzeitig einen Hauptberuf ausübt. Es besteht auch die Möglichkeit, daß man mehrere Nebentätigkeiten gleichzeitig ausüben kann. Alle Nebentätigkeiten als AN werden ausschließlich anhand der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts beurteilt.
    z.B. 39 Arbeitsstd./Woche im Hauptberuf – davon ein 1/3 = 13 Arbeitsstd.
    Also spricht man von einer Nebentätigkeit bei weniger als 13 Arbeitsstd./ Woche. Diese < 13 Arbeitsstd. müssen nicht in einer Firma bei einem AG anfallen, sondern können mehrere Nebentätigkeiten in mehreren Firmen (AG) sein – die Summe der Arbeitsstd. und der Entlohnung ist entscheidend.
    Das hat aber nichts mit Teilzeitarbeit zu tun.
    siehe auch:
    TzBfG § 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
    SGB 4 § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit
    SGB 4 § 12 Hausgewerbetreibende
    SGB VI § 2 Selbstständig Tätige


    Teilzeitarbeit ist ein Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer wöchentlich weniger als die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer des Betriebes arbeiten.
    Ein Gewerbe betreibt, wer eine auf gewisse Dauerhaftigkeit angelegte erlaubte selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht
    ausübt.
    Bestimmte Gewerbetreibende bedürfen jedoch einer besonderen Genehmigung.
    Der Gewerbetreibende ist nach dem GewStG steuerpflichtig. Rechtlich gilt das HGB.
    Gemäß HGB § 92b – Handelsvertreter im Nebenberuf – Satz 3: „Ob ein Handelsvertreter nur als Handelsvertreter im Nebenberuf tätig ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung.“


    z.B. Handelsvertreter: "Freie" Tätigkeit und Zeiteinteilung = selbständig
    Können Handelsvertreter/Versicherungsvertreter ihre Tätigkeit "im wesentlichen frei gestalten und die Arbeitszeit frei bestimmen", so handelt es sich nicht um "Scheinselbständige" - auch wenn sie gegenüber ihrem (hier jeweils einzigen) Auftraggeber "erweiterte Verpflichtungen" zu erfüllen haben, etwa die Abgabe von Besuchsberichten, der Teilnahme an Schulungen, regelmäßiges Erscheinen bei der Firma. (Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 169/99; 5 AZR 3/99; 5 AZR 770/98;)


    Ist Ihnen die Aussage kompetent genug?

  • Vielen Dank Frau/Herr Fruehling,
    ich bin begeistert. Ihre Antwort hilft mir ein ganzes Stück weiter.


    Hallo Herr Hölzer,
    und Ihre Aussage ist so nicht richtig, es spielt sogar eine sehr grosse Rolle im Sozialversicherungsbereich ob man ein Gewerbe als Hauptberuf oder Nebenberuf betreibt.
    Daher auch meine Frage die Frau/Herr Frühling ziemlich treffend beantwortet hat.
    Danke und Liebe Grüsse