Verbuchung des Eigenverbrauchs bei Photovoltaikanlage

  • Hallo,


    ich habe eine Frage zur Verbuchung des Eigenverbtrauchs in meiner neuen Photovoltaikanlage.


    Ich habe die Anlage zu 100 % dem Unternehmen zugeordnet und auf die Kleinunternehmerregel in der USt verzichtet. In den ersten beiden Jahren muss ich monatliche USt VA erstellen. Meine PV Anlage hat noch einen Speicher mit angeschlossen.


    Was ich weiß (bitte berichtigt mich, falls ich falsch liege):


    USt: Ich habe für die Gesamtanlage inkl. Speicher die Vorsteuer gezogen (Das geht, weil der Speicher gleichzeitig gekauft wurde und in der USt eine wirtschaftliche Einheit darstellt)

    Der Eigenverbrauch berechnet sich aus dem prozentualen Unterschied von erzeugter Energie und eingespeister Energie. Habe ich 100 kW erzeugt und 10 kW eingespeist, habe ich 90% Eigenverbrauch. Diese 90 % wende ich auf die evtl. Grundgebühr - netto - des Energieversorgers an.

    90 kW (nicht eingespeiste Energie) x 20 ct (fiktiver Preis vom Energieversorger) = 18 Euro + 18 Euro (90% von 20 Euro Grundgebühr) = 36 Euro * 19% = 6,84 Euro USt auf den Eigenverbrauch


    Jetzt mein Problem. Wie verbuche ich den USt EV in der EÜR? Ich habe im WiSo Steuersparbuch (EÜR - SKR03) irgendwie kein Konto gefunden, wo ich die USt direkt buchen kann.

    Buchung theoretisch: Eigenverbrauch an USt

    Kann man das USt Konto direkt buchen?


    ESt: Die Anlage wurde komplett incl. Speicher eingebucht, damit ich die VoSt ziehen kann. Gleichzeitig habe ich den Speicher - netto - wieder ausgebucht, da in der ESt der Speicher als privates Wirtschaftsgut angesehen wird. Damit ist nur die PV-Anlage im Anlagevermögen und ich kann AfA ziehen. Die Höhe der Afa ist in den ersten 5 Jahren in einem gewissen Rahmen variabel, sonst linear (mal salopp ausgedrückt).

    Der Eigenverbrauch berechnet sich aus den Selbstkosten multizipliert mit der selbst verbrauchten Energie. Als Vereinfachung kann man auch die Einspeisevergütung statt der Selbstkosten heran ziehen.

    Die Selbstkosten stellen die AfA der Anlage zuzüglich der laufenden Kosten dar. Beispielsweise 600 Euro Afa + 400 Euro laufende Kosten (Versicherung, Wartung, anteilig Internet usw.) = 1000 Euro * 10 ct = 100 Euro Eigenverbrauch.

    Buchung: Gewinn aus Eigenverbrauch o USt an Entnahme von Leistungen o USt

    Auf welche Konten buche ich das? 8906?


    Vielen Dank für Eure Hilfe.


    Jens

    • Offizieller Beitrag

    Du solltest Dir wirklich einmal die Mühe machen, die erweiterte Forumssuche zu nutzen. Da gibt es zu dem Thema Photovoltaikanlage (oder auch andere Schreibweisen/Bezeichnungen) wirklich diverse Threads mit teilweise detailliertesten Anleitungen gibt.


    Und bitte nicht Themen mischen.


    Die Anlage wurde komplett incl. Speicher eingebucht, damit ich die VoSt ziehen kann. Gleichzeitig habe ich den Speicher - netto - wieder ausgebucht, da in der ESt der Speicher als privates Wirtschaftsgut angesehen wird. Damit ist nur die PV-Anlage im Anlagevermögen und ich kann AfA ziehen.

    Da kommt mir irgendwie die Frage nach dem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang des Systems in den Sinn. Das wäre dann aber wohl eine Frage, die ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe klären sollte.

  • Ich hatte die Forumssuche schon bemüht, bin auf Seite 25 von 30 hängen geblieben und habe den einen entscheidenden Hinweis bestimmt überlesen. Ich suche mal weiter. Übrigens viele Links in diversen Beiträgen führen einfach wieder zurück zur Formunsübersicht,


    Mir geht es hier um die Verbuchung von Eigenverbrauch in der EÜR, von daher vermische ich nichts würde ich sagen.


    Zitat

    Da kommt mir irgendwie die Frage nach dem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang des Systems in den Sinn. Das wäre dann aber wohl eine Frage, die ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe klären sollte.

    Das hat zumindest die bayerische Finanzverwaltung schon klar dargestellt. Darum ging es hier ja auch nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Übrigens viele Links in diversen Beiträgen führen einfach wieder zurück zur Formumsübersicht,

    Das ist durch eine Umstellung der Forumssoftware vor einiger Zeit bedingt. Bekommt man ganz einfach hin, wenn man die im Link enthaltene Überschrift in die erweiterte Forumssuche kopiert.


    Ich hatte die Forumssuche schon bemüht, bin auf Seite 25 von 30 hängen geblieben

    Man kann nach Themen sortieren/gruppieren, ggf. auch noch weiter differenzieren.


    Die im gesonderten EÜR-Modul enthaltenen Konten sind im Prinzip ein vereinfachter SKR03. Es sind nicht alle Konten vorhanden. Die Konten sind alle im Programm beschrieben, auch mit dem ggf. hinterlegten USt-Satz. Ansonsten gibt es auch freie Buchungen einzustellen.


    Das hat zumindest die bayerische Finanzverwaltung schon klar dargestellt.

    :/

    Photovoltaikanlagen - Hilfe_fuer_Photovoltaikanlagen-2019 - Quelle Bayerisches Landesamt für Steuern .pdf

  • Alles klar, danke Dir. Das ist super. Da mache ich mich noch einmal auf die Suche.


    Ich schau mir das noch einmal im Programm an. Freie Buchungen sind hier die beste Sache, denke ich.


    Genau das Dokument meinte ich.

  • Gleichzeitig habe ich den Speicher - netto - wieder ausgebucht, da in der ESt der Speicher als privates Wirtschaftsgut angesehen wird.

    Da liegst du falsch - entweder hast du beide zusammen und ziehst dann für beide auch Vorsteuer oder du betrachtest den Speiche als privat, dann aber auch keine Vorsteuer. Steht so ganz explizit in der Anweisung. Du kannst nicht Vorsteuer ziehen, aber dann die Einnahmen nicht der Umsatzsteuer unterwerfen. Dein Vorgehen ist ein Fall für den § 15a UStG.

  • Zitat

    Da liegst du falsch - entweder hast du beide zusammen und ziehst dann für beide auch Vorsteuer oder du betrachtest den Speiche als privat, dann aber auch keine Vorsteuer. Steht so ganz explizit in der Anweisung. Du kannst nicht Vorsteuer ziehen, aber dann die Einnahmen nicht der Umsatzsteuer unterwerfen. Dein Vorgehen ist ein Fall für den § 15a UStG.

    Vielleicht habe ich mich hier falsch ausgedrückt. Natürlich unterwerfe ich die Einnahmen der Umsatzsteuer. Jedoch wird der Batteriespeicher in der Einkommensteuer anders beurteilt, als in der Umsatzsteuer.


    ---off topic---


    UST: wenn der Speicher gemeinsam mit der Anlage angeschafft wurde, dann handelt es sich um ein gemeinsames Zuordnungsobjekt. Hier muss geprüft werden, ob die 10% Grenze nach §15 (1) S.2 UStG überschritten ist. Mehr nicht. Nachzulesen im Erlass Tz. 8.1 Meiner Meinung nach ist §15a UStG hier vollkommen irrelevant.

    ESt: Beim Strompeicher muss geprüft werden, ob er ein selbständiges oder unselbständiges Wirtschaftsgut ist. Kommt man zu der Erkenntniss, dass es ein selbständiges Wirtschaftsgut ist und rein für private Zwecke verwendet wird, dann ist der Speicher Privatvermögen (Erlass Tz. 6d). Würde ich den Speciher im Betriebsvermögen lassen, dann hätte ich auch eine höhere AfA. Ich hatte bei der Anschaffung der PV Anlage den Speicher mit eingebucht, damit ich automatisch die Vorsteuer ziehen konnte und muss nun den Speicher erfolgsneutral wieder aus dem Anlagevermögen bekommen, da ich sonst eine falsche Bemessungsgrundlage für die AfA habe.

  • Noch einmal: nein - es wird hier nicht anders betrachtet! Du hast mit der Umsatzsteuererklärung deine Wahl getroffen und damit ist auch der Speicher Betriebsvermögen! Und ich bezweifle sehr stark, dass der Speicher einzeln genutzt werden kann.

  • Woher hast du die Erkenntnis? Da hätte ich gern mal einen Anwendungserlass, ein Urteil oder einen Paragraphen. Bzw. warum steht das dann in dem Erlass so drin? Wo liest du das raus?

  • Ich glaube ich habe einen Satz im Erlass gefunden: (Tz. 8.1)

    Wird der Strom auch dezentral (privat) verbraucht, hat bei vollständiger Zuordnung zum Unternehmensvermögen als Kompensation die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe zu erfolgen.

    Das ist der einzige Punkt, wo es in dem Umsatzsteuerabschnitt mal um Unternehmensvermögen und einen mit der PV-Anlage gemeinsam erworbenen Speicher geht. Ist Unternehmensvermögen gleichzusetzen mit Betriebsvermögen?

    • Offizieller Beitrag

    Ist Unternehmensvermögen gleichzusetzen mit Betriebsvermögen?

    ja


    Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, welche Verrenkungen Du da machst, um das Steuerrecht nach Deinen Vorstellungen zu biegen. In der o.g. Arbeitshilfe des Bayerischen Landesamtes für Steuern, der Dir ja wohl auch bekannt war, ist unter Tz. 8.1 doch ausdrücklich beschrieben, dass bei gemeinschaftlicher Anschaffung ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang (einheitliches Zuordnungsobjekt) gegeben ist. Und genau das hast Du jetzt hoffentlich auch selber erkannt.

    Ich glaube ich habe einen Satz im Erlass gefunden: (Tz. 8.1)


    Wird der Strom auch dezentral (privat) verbraucht, hat bei vollständiger Zuordnung zum Unternehmensvermögen als Kompensation die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe zu erfolgen.

  • Zitat
    ja

    Hab noch einmal nachgesehen:


    Unternehmensvermögen:

    - Betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer
    - Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG gilt die Lieferung eines Gegenstandes, den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Alles andere ist Unternehmensvermögen. Damit wäre mein Speicher theoretisch Privatvermögen, da er nur mich selbst versorgt, außer:

    - Tz. III/8.1 "Bei gleichzeitiger Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines Stromspeichers handelt es sich um ein einheitliches Zuordnungsobjekt.", also sind die Kosten für einen Speicher, wenn er mit der PV-Anlage zusammen erworben wird und zu mehr als 10 % unternehmerisch genutzt wird vorsteuerabzugsberechtigt. Mehr nicht. Ich kann die 19 % ziehen. Soweit sind wir uns ja einig. Betriebsvermögen im Sinne der Einkommensteuer ist der Speicher meiner Meinung nach aber dadurch noch nicht.


    weil


    Betriebsvermögen:

    - Betrifft ausschließlich die Einkommensteuer/Gewinnermittlung

    - Lt. Tz. IV/6d "Stellt der Batteriespeicher ein selbständiges Wirtschaftsgut dar und dient er allein der Zwischenspeicherung des selbst erzeugten Stroms zur anschließenden privaten Verwendung des Stroms ist der Batteriespeicher dem Privatvermögen zuzuordnen. (Die Entnahme des Stroms erfolgt in diesen Fällen bereits im Zeitpunkt der Speicherung.)........Ist der Batteriespeicher unselbständiger Bestandteil der Fotovoltaikanlage ist er einheitlich mit der Fotovoltaikanlage auf 20 Jahre (bzw. bei nachfolgender Anschaffung auf die (rechnerische) Rest-Nutzungsdauer abzuschreiben." Hier wird nicht darauf eingegangen, als was für ein Vermögen ich den Speicher in der Umsatzsteuer behandelt habe. Es geht ausschließlich darum, ob der Speicher tatsächlich selbständig verwendbar oder unselbständiger Bestandteil ist. Die Batterien kann ich überall anklemmen.


    Davon abgesehen stelle ich mich ja schlechter, wenn ich den Speicher raus nehme, da ich ja keine AfA dafür ziehen kann. Besser ist es vermutlich Eurer Meinung zu folgen und ein wenig mehr Ausgaben zu generieren. ;)



    Verrenkt hat sich hier maximal das Bayerische Landesamt. Ich fühle mich noch fit.

    • Offizieller Beitrag

    Das Teil ist aufgrund des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhanges in vollem Umfang zu aktivieren und die erzielten Einnahmen einschließlich unentgeltliche Wertabgaben aufgrund Eigenverbrauch sind sowohl der Einkommens- als auch der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen.


    So wird es Dir wohl auch @nesciens noch schreiben.


    So ist eben unsere Rechtsauffassung.


    Was unter dem Strich herauskommt, interessiert umsatzsteuerlich sowieso keinen und einkommensteuerlich kann allenfalls jemand auf die Idee kommen irgendwann einkommensteuerliche Liebhaberei zu prüfen.


    Ansonsten würde ich Dir raten, einmal einen Angehörigen der steuerberatenden berufe hinzuzuziehen.

  • Hallo,


    Im Online PV Magazin wurde gestern ein Artikel veröffentlicht, der sich genau mit dem Batteriespeicherthema auseinandersetzt. Ich stelle es mal zur Diskussion. Der Artikel spricht hier von einer klaren Trennung zwischen Umsatzsteuer und Einkommensteuer. Die unternehmerische Zuordnung kommt später, nachdem andere Voraussetzungen abgeklärt sind. Das kann durchaus dazu führen, dass in der Umsatzsteuer der Batteriespeicher zum Unternehmen gehört und in der Einkommenstuer nicht. Quelle des Artikels ist der Erlass des Bayerischen Landesamts für Finanzen.