Vorsteuer von ausländischen Unternehmen – Software für Website

  • Hallo zusammen,


    ich habe das Forum zu meiner Frage durchsucht und fand 2 Einträge, leider werde ich nicht so schlau daraus. Das Hilfsprogramm hilft mir leider auch nicht weiter. Die ganze Paragrafen schwimmen vor meinen Augen wie Plasitk im Meer.


    Ein Plug-in für meine Wordpress-Website wird von einem ausländischen Unternehmer gekauft. Dank UST-ID wird kein Vorsteuer abgezogen. Der Nettobetrag wird in Rechnung gestellt.


    Welche Vorsteuer muss ich angeben wenn:

    •Der Unternehmen in England sitzt? (Also noch EU)

    •Der Unternehmen in England sitzt? (nach Brexit)

    •Der Unternehmen in Amerika seinen Sitz hat?


    Muss ich zwischen diesen drei Lieferanten differenzieren? Ich meine, bei allen müsste es ein Reverse-Charge Verfahren sein.


    Ich danke euch jetzt schon für eure Hilfe.



  • Das ist keine Frage zur Programmanwendung.


    Wenn du dich in den Fragen des § 13b UStG nicht auskennst, musst du eine dazu befugte Person (Steuerberater) fragen.

    Hier ist nicht nur das Land (England vor und nach Brexit bzw. Amerika - was England nach Brexit auch sein wird, nämlich Drittland) von Bedeutung, sondern auch, ob es eine Lieferung oder sonstige Leistung ist. Danach wird nämlich zunächst der Ort der Lieferung nach § 3 UStG bzw. der sonstigen Leistung nach § 3a UStG bestimmt und dann erst die Frage, welcher Absatz von § 13b UStG hier zum Tragen kommen kann.


    Das alles dürfen wir hier nicht leisten.

  • In allen Fällen sind es Softwarekäufe. Geliefert wurde, technisch gesehen, nach Deutschland. Eingekauft wurde jedoch im Ausland.


    Und meine Suche nach eine*r Steuerberater*in habe ich vor ein paar Tagen gestartet, weil ich nicht nur illustriere, sondern auch Online freiberuflich an einer britischen Fachoberschule unterrichte. Zum Jahresende wird es dann noch komplizierter wenn alle Brexitregelungen greifen. Und die Person muss sich mit der aktuellen Steuerproblematik der VG Bild-Kunst Ausschüttungen auskennen. Lokal scheinen leider die meisten Profis jedoch auf Mediziner und Tankstellenbesitzer scheinbar ausgerichtet.

  • Damit ist immer noch nicht klar, ob elektronische Dienstleistung (Plug-In) oder andere sonstige Leistung. Da gibt es nämlich im § 13b UStG auch noch Unterschiede.


    Aber da du schon auf der Suche nach einem Berater bist (Tipp: die örtlich zuständige Steuerberaterkammer kann dir Berater nennen, die auf dein Geschäft eher spezialisiert sind), warten wir ab, was dir dieser rät.

  • In meinem Fall sind es definitiv Plug-Ins für meine Website um die Funktionalität zu gewährleisten.

    Ich tendiere dazu zu sagen, dass ich für die Käufe an sich noch USt schulden müsste und die Umsatzsteuer des ausländischen Unternehmens gegen der von meiner Tätigkeit geschuldeten Umsatzsteuer verrechne müsste. Bei meinem 7% USt komme ich meistens etwas zurück.


    Danke für den Tipp. Ich schaue dort nach.