Kirchensteuer als Sonderausgabe und Verrechnung mit Kirchensteuererstattung

  • Hallo Zusammen


    Ich habe eine Frage bzgl. der Kirchensteuer.


    In der Steuererklärung im Jahr 2016 erhielt ich eine Abfindung und hatte hier auch die Kirchensteuer als Sonderausgabe angesetzt. Ich erhielt hierdurch eine Kirchensteuererstattung in Höhe von 100EUR. Diese Erstattung wurde im Jahr 2018 auf mein Konto gutgeschrieben.

    Nun habe ich meine Steuererklärung für 2018 abgegeben und auch hierbei wieder die Kirchensteuer als Sonderausgabe angesetzt. Das Finanzamt hat nun allerdings die Erstattung von 100 EUR aus der Steuererklärung für 2016 mit dem angesetzten Betrag für Kirchensteuersonderausgaben in 2018 verrechnet. Dies scheint wohl so korrekt zu sein, da mit diese Erstattung ja im Jahr 2018 zugegangen ist.


    Nur macht das ganze für mich noch keinen richtigen Sinn. Letztendlich wurde mir die Erstattung aus 2016 dann ja wieder "weggenommen". Dann hätte man doch die ganze Verrechnerei aus Gutschrift im Jahr 2016 gleich sein lassen können. Oder kann ich diese Verrechnung im Jahr 2019 wieder irgendwie ansetzten?


    Vielen Dank für ein paar Tipps.


    Philipp

    • Offizieller Beitrag

    Nun habe ich meine Steuererklärung für 2018 abgegeben und auch hierbei wieder die Kirchensteuer als Sonderausgabe angesetzt. Das Finanzamt hat nun allerdings die Erstattung von 100 EUR aus der Steuererklärung für 2016 mit dem angesetzten Betrag für Kirchensteuersonderausgaben in 2018 verrechnet. Dies scheint wohl so korrekt zu sein, da mit diese Erstattung ja im Jahr 2018 zugegangen ist.

    Das ist selbstverständlich korrekt, da der § 11 EStG mit seinem Zufluss-/Abflussprinzip insoweit zwingend anzuwenden ist.


    Nur macht das ganze für mich noch keinen richtigen Sinn. Letztendlich wurde mir die Erstattung aus 2016 dann ja wieder "weggenommen". Dann hätte man doch die ganze Verrechnerei aus Gutschrift im Jahr 2016 gleich sein lassen können. Oder kann ich diese Verrechnung im Jahr 2019 wieder irgendwie ansetzten?

    Wie gesagt, es gilt § 11 EStG.


    Kann man übrigens beim Aufbau der Masken der Steuerprogramme auch genau so ersehen.