Informationen bzgl. Auswirkungen von Corona auf Unternehmen und Arbeitnehmer im Lohn

    • Offizieller Beitrag

    Wenn sich für Ihr Unternehmen das Auftragsvolumen durch die aktuelle anhaltende Corona-Virus Situation verringert, so können Sie Kurzarbeitergeld (KUG) beantragen. Dazu hat der Bundesrat am 13.03.2020 das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ verabschiedet. Die Regelungen treten rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft. Folgende wichtigen Kernpunkte sind enthalten:

    • Wenn mindestens 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall aufgrund ausbleibender Aufträgen wegen schwieriger wirtschaftlicher Entwicklung betroffen sind (bisher mussten mindestens 30% der Beschäftigten betroffen sein)
    • Auch Leiharbeitnehmer können nun KUG beziehen
    • Angefallene SV-Beiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100% erstattet (waren bisher vom Arbeitgeber alleine zu tragen)

    Die dafür notwendigen geänderten KUG-Formulare wurden noch nicht veröffentlicht. Aktuell wurde hierzu Mitte KW 13 als Veröffentlichungstermin genannt. Sobald diese veröffentlicht wurden, arbeiten wir mit Hochdruck daran, diese in der Software zu implementieren, sodass sie Ihnen schnellst möglich zur Verfügung stehen. Daher können wir auch noch keinen Termin für das dazugehörige Update nennen, KUG kann aber von Ihnen bereits beantragt werden, wenn nötig.

    KUG kann in folgenden Ausbaustufen abgerechnet werden:


    • Lohn & Gehalt Professional
    • Unternehmer Mittelstand

    Aktuelle Information zum KUG erhalten Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/…hmen-zum-kurzarbeitergeld

    Wenn Ihr Arbeitnehmer erkrankt ist, so können unterschiedliche Ansprüche entstehen:

    • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (bereits über die Software möglich im Rahmen des AAG-Verfahrens)
    • Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz (hierzu erfolgt momentan eine Anpassung in der Software, die dies zukünftig möglich macht, die Vorgehensweise erhalten Sie dann mit dem Update-Release. Jedoch sind auch hier noch nicht alle Vorgehensweisen endgültig geklärt und veröffentlicht worden.)
    • Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB

    Nähere Informationen, welcher Sachverhalt für Ihren Arbeitnehmer zutrifft, finden Sie unter https://www.bmas.de/DE/Presse/…htliche-auswirkungen.html und bei Ihrer örtlichen Gesundheitsbehörde bzw. zuständigen Krankenkasse.


    Mit freundlichem Gruß

    Dennis Glag