Arbeitszimmer bei Ehepartnern

  • Liebes Forum,


    folgender Sachverhalt: Wir haben in unserem Haus ein Arbeitszimmer. Meine Frau ist Lehrerin und kann daher Arbeitszimmerkosten in Höhe von max. EUR 1250,- absetzen. Ich selbst arbeite zwar ab und an im Homeoffice (nutze das Arbeitszimmer auch ausschließlich dafür), jedoch sind bei mir die Abzugsvoraussetzungen nicht erfüllt, da mir jederzeit mein Büro zur Verfügung stünde.


    Diesen Sachverhalt versuche ich in Steuer:Web abzubilden, erhalte dabei jedoch eine Fehlermeldung und die Steuererklärung lässt sich nicht angeben: Zunächst gebe ich (korrekterweise) an, das sowohl meine Frau als auch ich, dass Arbeitszimmer beruflich nutzen (Aufteilung 50/50). Dann beantworte ich die Fragen zu den Abzugsvoraussetzungen bzw. Art der Tätigkeiten im Arbeitszimmer. Das funktioniert bei meiner Frau problemlos. Bei mir meint Steuer:Web dann aber, dass das Arbeitszimmer gelöscht werden könne bzw. müsse, denn der Dialog lässt sich nicht "ignorieren" bzw. führt bei der Abgabe ebenfalls zu einem Fehler:



    Lösche ich das Arbeitszimmer, verschwindet es aber natürlich vollständig, also auch für meine Frau.


    Wie soll ich weiter vorgehen? Ich habe mich bereits mehrfach an den Support gewandt und leider nur die Antwort erhalten, man könne mein Anliegen nicht nachvollziehen und ich solle bitte (mehr) Screenshots anfertigen. Nur weiß ich nicht, wovon -- der Sachverhalt ist doch eigentlich eindeutig...

    • Offizieller Beitrag

    Du löscht die berufliche Nutzung für dich!

    Was nun definitiv eine vorsätzlich falsche Angabe in der Einkommensteuererklärung wäre. Die Nutzungsverhältnisse sind zwingend genau so zu erklären, wie sie tatsächlich vorliegen und danach sind die einkommensteuerlichen Folgerungen zu prüfen.


    Aber ist das dann nicht falsch? Ich nutze das Zimmer ja beruflich und nicht privat...

    Nein, Du nutzt es privat mit und entsprechend ist das zu erklären. Es liegt keine berufliche Nutzung i.S.d. EStG vor, da ja eben keine Voraussetzung für einen Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten gegeben ist.


    Und damit wäre sogar die nahezu ausschließlich berufliche Nutzung des Raumes, wie es ja bei der Ehefrau erklärt wird, in Frage zu stellen. Es liegt im einkommensteuerlichen Sinne eine erhebliche private Mitbenutzung des Raumes vor.

  • Nein, Du nutzt es privat mit und entsprechend ist das zu erklären. Es liegt keine berufliche Nutzung i.S.d. EStG vor, da ja eben keine Voraussetzung für einen Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten gegeben ist.


    Und damit wäre sogar die nahezu ausschließlich berufliche Nutzung des Raumes, wie es ja bei der Ehefrau erklärt wird, in Frage zu stellen. Es liegt im einkommensteuerlichen Sinne eine erhebliche private Mitbenutzung des Raumes vor.

    Das widerspricht der Auslegung des BMF (6. Oktober 2017, IV C 6 - S 2145/07/10002 :019 (DOK 2017/0224975)) :


    "Die Abzugsbeschränkung ist personenbezogen anzuwenden. Daher kann jeder Nutzende die Aufwendungen, die er getragen hat, entweder unbegrenzt, bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro oder gar nicht abziehen. Nutzen mehrere Personen, wie z. B. Ehegatten, ein Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Voraussetzungen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG bezogen auf die einzelne steuerpflichtige Person zu prüfen (>BFH-Urteile vom 15. Dezember 2016 - VI R 53/12 und VI R 86/13 -, BStBl II 2017 S. ... = SIS 16 28 15 und SIS 16 28 16)."


    Daraus ist m.E. zu schließen, dass hier ausschließlich personenbezogen zu verfahren ist und eine berufliche Nutzung unabhängig von der Abzugsfähigkeit gesehen werden muss.


    EDIT:

    Zudem, aus BFH, 16.02.2016 - IX R 23/12:


    "Häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird (BFH-Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, Rz 62 ff., 81).

    Häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird (BFH-Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, Rz 62 ff., 81)."


    Und eben dies ist meines Erachtens unabhängig von den Beschränkungen der Abzugsfähigkeit zu beurteilen. Die Kriterien hierfür regelt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.


    Die Nutzung aber als privat einzustufen, nur weil keine Abzugsvoraussetzungen in diesem Sinne vorliegen, halte ich für falsch.

    • Offizieller Beitrag

    Die Nutzung aber als privat einzustufen, nur weil keine Abzugsvoraussetzungen in diesem Sinne vorliegen, halte ich für falsch.

    Das ist Deine Meinung. Ich persönlich habe eine andere. Deshalb habe ich ja auch geschrieben:

    Und damit wäre sogar die nahezu ausschließlich berufliche Nutzung des Raumes, wie es ja bei der Ehefrau erklärt wird, in Frage zu stellen. Es liegt im einkommensteuerlichen Sinne eine erhebliche private Mitbenutzung des Raumes vor.


    Und das ist eben ein Fall, der m.E. bisher nicht durch die Rechtsprechung abgedeckt ist. In den streitigen Fällen geht es um die Höhe der abziehbaren Ausgaben, wenn bei beiden Ehegatten/Nutzern die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen für einen Abzug als Werbungskosten/Betriebsausgaben erfüllt sind.


    Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Einkommensteuerrecht - BFH Beschluss v. 27.07.2015 - GrS 1_14 BStBl 2016 II S. 265 - teilweise privat genutzt .pdf


    Und genau deshalb sind alle entscheidungsrelevanten Besteuerungsgrundlagen, wie z.B. auch die detaillierten Nutzungsverhältnisse, dem FA in der Erklärung offenzulegen, damit die eben den Sachverhalt unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage entscheiden können. Und genau deshalb eben oben auch mein Einwand:

    Du löscht die berufliche Nutzung für dich!

    Was nun definitiv eine vorsätzlich falsche Angabe in der Einkommensteuererklärung wäre. Die Nutzungsverhältnisse sind zwingend genau so zu erklären, wie sie tatsächlich vorliegen und danach sind die einkommensteuerlichen Folgerungen zu prüfen.

    Würde man den Sachverhalt nicht zutreffend und wahrheitsgemäß schildern, würde man dem FA auch nach Eintritt der Bestandskraft alle Möglichkeit zur nachträglich Änderung gemäß Abgabenordnung offenhalten. Dies natürlich mit der Gefahr weiterer Konsequenzen verbunden.

  • Deinen Einwand teile ich, deswegen ist die Löschung der beruflichen Nutzung für mich auch keine Option, die ich leichtfertig verwenden würde.


    Nichtsdestotrotz halte ich die Unmöglichkeit, die Nutzungsverhältnisse so wie von mir beschrieben anzugeben, für einen Programmfehler. Nach den o.g. Wortlauten ist das Arbeitszimmer absetzbar. Rechtsprechung dürfte es deshalb nicht geben, weil diese Auslegung aus meiner Sicht eindeutig ist und sich aus dem Wortlaut der Regelungen ergibt. Es gibt ja nun auch keine Rechtsprechung dazu, ob die auf einem Lohnsteuernachweis ausgewiesenen Bezüge Einkünfte im Sinne des EStG darstellen - weil auch das eben eindeutig ist.


    Aber gerade wenn es einen Mangel an Rechtsprechung gibt, so sollte Steuer:web mir eine entsprechende Eingabe nicht völlig verbieten.


    Gestützt wird meine Vermutung eines Programmfehlers auch durch die Tatsache, dass eine entsprechende Eingabe bis zu Steuer:web 2018 (d.h. für 2017) problemlos möglich war - und auch vom Finanzamt anerkannt wurde. Seitdem hat sich aber nicht die Rechtsprechung, wohl aber die Eingabe in Steuer:web für das Arbeitszimmer massiv geändert. Zudem unterstützt etwa die SteuerSparErklärung (und auch andere Konkurrenzprodukte) sehr wohl die Eingabe des von mir beschriebenen Sachverhalts.

  • Für alle, die das Problem ggf. ebenfalls betrifft:


    Ich habe nach einigen Schwieirigkeiten, den Buhl-Support nachhaltig zu erreichen, mittlerweile eine Antwort. Es handelt sich in der Tat um einen Fehler(!) der Web-Version, dass die schlussendliche Abgabe der Erklärung mit den von mir geschilderten Angaben nicht möglich ist. Der Fehler soll in Kürze korrigiert werden.


    Die Installationsversion enthält den Fehler lt. Angabe von Buhl. nicht. Dort erhält man zwar auch einen entsprechenden Hinweis, dass eben keine Abzugsvoraussetzungen vorliegen, aber die Software verweigert offenbar nicht die Abgabe.


    Ich werde das in den nächsten Tagen testen.

  • miwe4

    Ich habe heute meinen Steuerbescheid erhalten. Mit Unterstützung von Buhl konnte ich die Steuererklärung letztlich so abgeben, dass das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer bei meiner Frau angerechnet wird, bei mir aber nicht.


    Das FA ist meiner Auslegung gefolgt.