Gemeinsame Veranlagung und teilweise Selbstständigkeit - Veranlagung Pflicht oder freiwillig?

  • Hallo zusammen,



    ich habe eine Frage zur Pflichtveranlagung und finde meinen konkreten Fall per Suche nicht, deshalb wollte ich mal eure Meinung wissen.


    • Meine Frau und ich sind beide Arbeitnehmer und meine Frau noch nebenher gelegentlich selbstständig tätig. Beide Steuerklasse IV ohne Faktoren.
    • Meine Frau hatte im Jahr 2020 jedoch keinen Umsatz/Einkommen aus der selbstständigen Arbeit.
    • Aus steuerlichen Gründen würde ich in jedem Fall eine gemeinsame Veranlagung wählen.


    Wenn man jetzt nur diese Bedingungen betrachtet und alle anderen möglichen Bedingungen zur Pflichtabgabe ausblendet:


    Interpretiere ich es richtig, dass für das Jahr 2020 im vorliegenden Fall daher keine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht? Das heißt ich hätte bis Ende 2024 Zeit und könnte uns dann immer noch gemeinsam veranlagen.


    Anders wäre es, wenn wir die Steuerklassen III/V oder IV/IV mit Faktor hätten oder die Nebeneinkünfte meiner Frau über 410 Euro lägen.



    Vielen Dank und viele Grüße


    TwinT

  • Wenn im Jahr davor eine Erklärung abgegeben wurde und die selbständige Tätigkeit nicht gegenüber dem Finanzamt als aufgegeben deklariert wurde, bleibt m. E. nach die Pflicht, da für die selbständige Tätigkeit eine Einnahmenüberschussrechnung abgegeben werden muss und damit auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vorliegen.

    Genaues kann und darf dir nur ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe sagen.