Minijob, 100% AG

  • Hallo im Forum,

    habe eine Frage zu "Haushaltsnahen Aufwendungen" bzw. "Außergewöhnliche Belastungen".


    Gebe zur Zeit unsere Hilfen für den Haushalt (ca. 1.500 €/a) und den Garten (ca. 1.000 €/a) bei den "Haushaltsnahen Aufwendungen" (Seite 398 Steuerratgeber) an. Beide bei der Knappschaft angemeldet. Kann auf diese Weise eine Minderung der Steuerschuld um maximal 510 €/a erreichen. (Hierdurch wird die zu zahlende Steuerschuld gemindert, nicht nur das zu versteuernden Einkommens gesenkt.)


    Jetzt habe ich gelesen das unter den "Außergewöhnlichen Belastungen" (Seite 388 Steuerratgeber) für Haushaltshilfen ebenfalls bis max. 510 €/a angerechnet werden können, wenn die Bemessungsgrenze überschritten wird. Habe ich das richtig verstanden? Wenn ja, handelt es sich hierbei ebenfalls um eine Minderung der Steuerschuld oder wird das zu versteuernde Einkommen gesenkt.


    Wenn an beiden Positionen entsprechende Angaben zu machen wären, würde mich interessieren, wo ich für mich die größte Steuerersparnis entsteht, ist sicher von der gesamten Steuersituation abhängig und müsste an einer konkreten Steuererklärung ausprobiert werden.


    Für Hilfe, Ratschläge, Informationen und eure Bemühungen bedanke ich mich im Voraus.


    sam

  • Hallo,


    ich glaube ich habe meine Frage im falschen Ordner abgelegt. Sie müsste wohl richtiger in den Ordner Einkommensteuer. Mein Fehler, kenn mich halt nicht so richtig aus - bin zu selten in Foren.

    Verschieben, glaube ich, darf ich meinen Frage selber aber auch nicht, wird von den Moderatoren erledigt. Die gleiche Frage noch einmal im Ordner Einkommensteuer neu stellen ist wohl auch nicht richtig.

    Werde warten bis sich irgend etwas tut.


    Gruß sam

    • Offizieller Beitrag

    Ein bisschen Geduld muss man in einem Userforum schon haben.


    Das ist hier im Unterforum schon richtig. Es geht um Programmbedienung und da leiten Dich die Eingabemasken entsprechend an.


    Du bekommst für dieselbe Art Leistung i.S.d. §35a EStG nicht verschiedene Vergünstigungen. Der § 35a EStG kennt in seinen unterschiedlichen Absätzen verschiedene Arten von Leistungen (Kosten) mit unterschiedlichen steuerlichen Anrechnungsbeträgen, die natürlich auch nebeneinander berücksichtigt werden können, sofern die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen diesbezüglich erfüllt sind.


    Und genau da leitet Dich Deine Software mit Ihren in den Reitern angebotenen Auswahlmöglichkeiten entsprechend an.

  • Zunächst einmal danke an miwe4,


    ich habe im Nachhinein gedacht, dass meine Frage besser unter "Einkommensteuer" aufgehoben gewesen wäre, und hier nicht richtig sei.


    Du bekommst für dieselbe Art Leistung i.S.d. §35a EStG nicht verschiedene Vergünstigungen

    Um das vielleicht richtig zustellen.

    Ich habe nicht vor z.B. die Haushaltshilfe einmal unter "Haushaltsnahe Aufwendungen" und noch einmal unter "Außergewöhnliche Belastungen" aufzuführen. Sondern die Gartenhilfe z.B. unter "Haushaltsnahe Aufwendungen" und die Haushaltshilfe z.B. unter "Außergewöhnliche Belastungen".


    Bin im Steuerratgeber auf Seite 388 "Außergewöhnliche Belastungen" und auf Seite 398 "Steuerermäßigungen für Haushaltshilfen und Handwerkerarbeiten" auf diesbezügliche Angeben gestoßen. Vielleicht verstehe ich da auch auf Seite 388 etwas falsch.


    Wie mich die Software hierbei leitet ist mir nicht klar. Ich erfasse die Daten nach einander unter "Haushaltsnahe Aufwendungen" und anschließend unter "Außergewöhnliche Belastungen".

  • Liegen denn die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung vor? Erst dann besteht überhaupt die Möglichkeit eines Ansatzes. Und dann auch nur - wenn ich das richtig lese - maximal 624 Euro!

  • Sondern die Gartenhilfe z.B. unter "Haushaltsnahe Aufwendungen" und die Haushaltshilfe z.B. unter "Außergewöhnliche Belastungen".

    Unter 3.2 der Hilfe steht (auf Seite 388) dass die Steuerermäßigung nach § 35a EStG neben den Pauschalen gewährt werden kann. Dies betrifft hier behinderte Personen. Eine Haushaltshilfe kann angesetzt werden als außergewöhnliche Belastung bei Behinderten! Also muss der TE oder die Ehefrau eine Behinderung haben.

    • Offizieller Beitrag
  • Ok und zu nächst einmal danke.


    Vielleicht habe ich die Situation noch nicht korrekt genug beschrieben.


    - meine Frau hat einen Schwerbehinderten Ausweis 100 %, AG, unbefristet.

    - die daraus resultierende Verringerung des Gesamtbetrages der Einkünfte beträgt 1.420 € (Pauschbetrag)

    - haben dem Finanzamt bisher jährlich ca. 1.500 €/a als "Haushaltsnahe Aufwendungen (Minijob)" für eine Haushaltshilfe gemeldet

    - im letzten Jahr kamen dann noch einmal ca. 500 €/a als Minijob für einer Gartenhilfe hinzu

    - laut Steuerratgeber ermäßigt sich die EInkommensteuer (§ 8 a SGB IV, Minijob) um 20 % der Aufwendungen höchstens um 510 €. 510 € entsprechen dabei einem ausgezahlten Gehalt von 2.550 €.


    Kann ich bei erreichen dieser 2.550 € bei den "Haushaltsnahen Aufwendungen" zusätzlich bei den "Außergewöhnlichen Belastungen" weitere 510 € (2.550 €) ansetzen?


    Hoffe, den Sachverhalt jetzt genau genug beschrieben zu haben und danke für Eure Unterstützung.

    • Offizieller Beitrag

    Kann ich bei erreichen dieser 2.550 € bei den "Haushaltsnahen Aufwendungen" zusätzlich bei den "Außergewöhnlichen Belastungen" weitere 510 € (2.550 €) ansetzen?

    Nein. Einfach einmal das Urteil genau lesen. ;)


    Alleine durch diese Regelung und das Urteil wird sichergestellt, dass die Ehefrau eben trotz Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrags insoweit für die nicht durch die Behinderung bedingten Aufwendungen den § 35a EStG in Anspruch nehmen darf. Ansonsten stünde dem nämlich dem Wortlaut nach der § 35a Absatz 5 Satz 1 EStG entgegen:

    Zitat

    (5) 1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.