Steuerfreie Zahlung eine Einkunft?

  • Hallo zusammen,



    ich arbeite nebenberuflich als Dozent an einer Hochschule. Ich habe für das Jahr 2020 folgende Einkünfte (pro Semester) erzielt:



    10.03.2020: 2200 €


    10.08.2020: 2100 €



    Zusätzliche habe ich Aufwandsentschädigungen für meine Fahrkosten erhalten. Dies war 210 € für beide Semester (12 Monate).



    Das Finanzamt zählt nun alle Beträge zusammen (2200 € + 2100 € + 210 €) und zieht die Übungsleiterpauschale von 2400 € ab. D.h. ich muss 2.110 € versteuern.



    Ich selber habe in meiner Einkommensteuererklärung nur die 2200€ + 2100 € = 4300 € als Einkünfte angegeben. Macht also 4300 € - 2400€ = 1900€.



    Bei den 210 € Aufwandsentschädigung steht explizit geschrieben, dass die 210 € steuerfrei sind. Wer hat nun Recht? Das Finanzamt oder ich?

    • Offizieller Beitrag

    Wer hat nun Recht? Das Finanzamt oder ich?

    Das Finanzamt. ;)


    § 8 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) - Einnahmen

    Zitat

    (1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. 2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. 3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

  • Okay, klingt erstmal logisch. Was mich allerdings verunsichert ist, dass das Landesamt für Besoldung schreibt: "Die Zahlung ist von einer Steuererhebung ausgenommen. Es besteht jedoch eine Abfrage zu steuerfrei geleisteten Zahlungen in der Steuererklärung". Damit wäre ja diese Aussage falsch. Auch in WISO:Steuer gibt es ja den Punkt "Aufwandsentschädigungen öffentliche Kassen".

    • Offizieller Beitrag

    Die haben Dir Deine Fahrtkosten steuerfrei erstattet. Nicht mehr und nicht weniger. Und Du nimmst für Deine Tätigkeit ja den § 3 Nr. 26 EStG anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben in Anspruch. Und dem sind gemäß der von mir markierten Gesetzesstelle die tatsächlichen Einnahmen gegenüberzustellen. Eben genau so wie es das FA gemacht hat.

  • Ein kleiner Hinweis:

    wenn mit tatsächlichen Werbungskosten gearbeitet wird (also Verzicht auf die Pauschale), dann werden die Fahrtkosten angegeben und die Erstattung davon abgezogen. Im Endeffekt genau das Gleiche, nur etwas offensichtlicher - den Einnahmen werden die Ausgaben gegenübergestellt.

  • Also bei mir hat für das vergangene Jahr das FA die erstatteten Reisekosten als solche anerkannt und nicht mit auf die Übungsleiterpauschale angerechnet. Ergo weniger Gewinn

  • miwe4

    Hat das Thema geschlossen.
  • Also bei mir hat für das vergangene Jahr das FA die erstatteten Reisekosten als solche anerkannt und nicht mit auf die Übungsleiterpauschale angerechnet. Ergo weniger Gewinn

    Was in der Tat auch zutreffend ist:


    R 3.26 Absatz 7 Satz 2 LStH 2024

    Zitat

    2Die Steuerfreiheit von Bezügen nach anderen Vorschriften, z. B. nach § 3 Nr. 12, 13, 16 EStG, bleibt unberührt; wenn auf bestimmte Bezüge sowohl § 3 Nr. 26 EStG als auch andere Steuerbefreiungsvorschriften anwendbar sind, sind die Vorschriften in der Reihenfolge anzuwenden, die für den Stpfl. am günstigsten ist.

  • miwe4

    Hat das Thema geöffnet.
  • Billy

    Hat den Titel des Themas von „Steuerfrei Zahlung wird von Finanzamt als Einkunft angesehen. Hat das Finanzamt Recht?“ zu „Steuerfreie Zahlung eine Einkunft?“ geändert.