Einspruch gegen Feststellungsbescheid (Verkehrswertermittlung Immobilie)

  • Hallo,


    ich habe momentan das folgende Problem:


    Ich habe vor 2 Jahren das Haus meines verstorbenen Vaters geerbt. Zusammen mit der sonstigen Hinterlassenschaft (Bargeld) übersteige ich auf jeden Fall den Freibetrag von 400.000€.


    Im Feststellungsbescheid (Wertermittlung Immobilie) kommt das Finanzamt - wie üblich - zu einem viel zu hohem Verkehrswert: Der Gebäudewert wird aufgrund des hohen Alters moderat nur auf 80.000€ geschätzt. Der Bodenwert wird aber knallhart nach der Formel "Fläche x Bodenrichtwert" ermittelt, in meinem Fall ergibt das aufgrund des relativ großen Grundstücks 340.000€ - also insgesamt 420.000€.


    Nun habe ich - in weiser Voraussicht - schon letztes Jahr parallel ein Verkehrswertgutachten anfertigen lassen. Dies bewertet das Gebäude mit 100.000€, das Grundstück - aufgrund diverser lagespezifischer Besonderheiten und Abschläge - nur mit 300.000€.
    Insgesamt 400.000€, also immerhin 20.000€ weniger.


    Ich will natürlich Einspruch einlegen und das Gutachten vorlegen.


    Nun kommt die eigentliche Frage:
    Soll bzw. muss ich in der Begründung dieses Einspruchs immer auf den niedrigeren Gesamt-Verkehrswert des Gutachtens verweisen und bitten, dass dieser für die Berechnung der Erbschaftssteuer zugrunde gelegt wird?
    Oder kann ich nur auf den offensichtlich zu hoch angesetzten Bodenwert abheben und beantragen, dass ausschließlich dieser aus dem Gutachten übernommen wird, aber die für mich günstigere Schätzung des Amtes für den Gebäudewert erhalten bleibt. Also quasi ein wenig Rosinenpickerei ;) . Insgesamt wären das schon einige TsdEuro Unterschied bei der Erbschaftssteuer.

    Kann mir einer von euch da einen Tip geben, welche Vorgehensweise die Bessere ist?


    Schon mal vielen Dank!

    • Offizieller Beitrag

    Wenn Du mit Hinweis auf ein erstelltes Gutachten und den darin ermittelten Werten Einspruch einlegst, dann wirst Du nicht umhin kommen, dieses Gutachten zwecks Glaubhaftmachung auch vorzulegen.


    Alles andere solltest Du ggf. mit einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erörtern, denn dem Forum ist eine Steuerberatung aufgrund des Steuerberatungsgesetzes nicht gestattet.