Jahresabgrenzung - Zufluss-/ Abflussprinzip

  • Guten Tag,


    ich hoffe mir kann ggf. jemand bei meinem Problem helfen.

    Es geht darum, dass ich im Dezember 2019 einen Anwalt bzgl. einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung einschalten musste.

    Die Sache ist dann in einem Aufhebungsvertrag geendet, welcher eine Abfindung im Januar 2020 nach sich zog.


    Die Frage ist wie ich dies nun korrekt in meiner Steuererklärung für 2020 einbringen kann ?

    Nachdem die Abfindung in 2020 geleistet wurde konnte ich diese (noch) nicht in der Steuererklärung für 2019 angegeben.


    Entsprechend habe ich nun die Anwaltskosten unter "Werbungskosten zu Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre laut Zeile 17 und/oder 18" angegeben.

    Aus Zeile 18 geht wiederum der Abfindungsbetrag hervor.


    Das Finanzamt bezieht sich nun auf das "Zufluss-/ und Abflussprinzip" und verweist darauf, dass die Rechnung und Zahlung der Anwaltskosten aus 2019 (Zahlung 30.12.19)

    sind, und daher nicht für 2020 angerechnet werden können.


    Allerdings besteht ein klarer Zusammenhang zwischen den Anwaltskosten vom Dezember 2019 und der Abfindung vom Januar 2020.

    Wie kann ich den Sachverhalt am besten darstellen (Anwaltskosten in Steuererklärung für 2019 angeben, oder wie von mir beschrieben und eingereicht in Steuererklärung 2020) ?


    Vielen Dank für vorab für die Unterstützung !

  • Vielen Dank, aber steht das nicht gegen Parapgraph 9 Abs. 1 (Satz 1 und 2) EStG„Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhalt der Einnahmen. Sie sind der Einkunftsart abzusiehen, bei der sie erwachsen sind„ ?

    • Offizieller Beitrag

    Du kannst ruhig bei der normalen Schriftgröße bleiben, wir können das schon lesen.


    Ansonsten sagt der § 9 EStG nur, was Werbungskosten sind. Bezüglich des Abzugszeitpunkts gibt es den § 11 EStG, den es dann auch lohnt, ihn nachzulesen. Da ist das Zufluss-/Abflussprinzip dieser Vorschrift beschrieben.

  • Entsprechend habe ich nun die Anwaltskosten unter "Werbungskosten zu Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre laut Zeile 17 und/oder 18" angegeben.

    Aus Zeile 18 geht wiederum der Abfindungsbetrag hervor.


    Das Finanzamt bezieht sich nun auf das "Zufluss-/ und Abflussprinzip" und verweist darauf, dass die Rechnung und Zahlung der Anwaltskosten aus 2019 (Zahlung 30.12.19)

    sind, und daher nicht für 2020 angerechnet werden können.

    Damit bezweifelt das Finanzamt ja auch nicht die Eigenschaft als Werbungskosten nach § 9 EStG, sondern den Zahlungszeitpunkt nach § 11 EStG. Diese Kosten hättest du 2019 ansetzen müssen.