Erhaltungsaufwand begehbare Lichtschachtverglasung (100% dem vermieten Büroraum zuordnen)

  • Hallo zusammen,

    ich habe in meinem Privathaus 2012 ein Kellerbüro (= 15% der Wohnfläche des Hauses) eingerichtet und vermietet. Für bessere Lichtverhältnisse sorgt ein dreiflügeliges normales Fenster mit entsprechend großem bis dato offenen Lichtschacht (1,50m x 2,40 m) und einem - aus Sicherheitsgründen - den Lichtschacht umgebenden Geländer. Vor dem Hintergrund häufiger auftretender Starkregen und um die ständige Verschmutzung durch Blätter etc. abtzustellen, möchte ich den Lichtschacht begehbar (aus Sicherheitsgründen) verglasen lassen. Das Geländer kann daher entfernt werden. Die Kosten der Lichtschachtverglasung liegen bei ca. 13.500 € brutto.


    Nach meiner Auffassung sind die Kosten für die Lichtschachtverglasung Erhaltungsaufwand, den ich zu 100% dem Kellerbüro zuordnen und sofort oder über 2 bis 5 Jahre abschreiben kann.

    • Abgrenzung zu nachträglichen Gebäude-Herstellkosten:
      1. Keine zeitliche Nähe (3 Jahre) zur Haus-Anschaffung im Jahre 1992.
      2. Kein Vollverschleiß bzw. Bewohnbarmachung eines Lichtschachts ist unsinnig.
      3. Keine Erweiterung der nutzbaren Fläche - die Fläche ist wird nicht verändert.
      4. Keine Substanzmehrung (erweiterte Funktion), die Begehbarkeit der gläsernen
      Lichtschachtabdeckung dient der Sicherheit, die vorher durch das Geländer gewährleistet wurde (vergleichbare Funktion).
      5. Man könnte die Verglasung auch als Vergrößerung der Fensterfläche betrachten, die per se als Erhaltungsaufwand zu klassifizieren ist
      5. Keine wesentliche Verbesserung, da es sich bei der Lichtschachtverglasung um eine kleine Einzelmaßnahme handelt.
      Es sei angemerkt, dass im rein privaten Bereich eine Reihe von Fenster für rund 8.000 € erneuert werden, bei denen nur die Handwerker-
      leistungen in der ESt-Erklärung Berücksichtigung finden werden.

      => Die Beschaffung der Lichtschachtverglasung ist Erhaltungsaufwand.

    • Abgrenzung zu nachträglichen Herstellkosten bezüglich Außenanlagen:
      1.Ein Lichtschacht ist keine Außenanlage, da ein Lichtschacht für ein Kellerfenster bautechnisch vom Gebäude nicht zu trennen ist.

    Könne Sie mir sagen, ob meine Auffassung und Begründungen für den Erhaltungsaufwand der Lichtschachtverglasung richtig sind?


    Ich freue mich auch Ihre Kommentare.


    Beste Grüße


    RB









  • Das kann dir nur eine zur steuerlichen Beratung befugte Person sagen. Deine Frage hat doch mit der Programmbedienung nichts zu tun.

    Meine private Meinung: es sind Anschaffungskosten, denn die Verglasung war bisher nicht vorhanden, es wird also etwas Neues geschaffen. Und ob wesentlich, bestimmt sich hier anteilmäßig zu den Kosten für den vermieteten Raum, nicht für das ganze Haus.

  • miwe4

    Hat das Thema geschlossen.