Hallo ans Forum,
Zum Thema Verrechnung von privaten Veräußerungsgeschäften steht auf Steuernetz Folgendes:
Verluste aus einzelnen privaten Veräußerungsgeschäften dürfen Sie im gleichen Jahr nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften jeder Art verrechnen, nicht aber mit anderen positiven Einkünften wie etwa aus Arbeitnehmertätigkeit (BFH-Urteil vom 6.3.2007, IX R 31/04, BFH/NV 2007 S. 1478). Umgekehrt dürfen aber private Veräußerungsgewinne Ihre Verluste aus anderen Einkunftsarten ausgleichen.
Bisher dachte ich dass private Veräußerungsgeschäfte einen eigenen "Topf" bilden und nur untereinander verrechnet werden dürfen. Wenn aber das rot geschriebene stimmt, würde das ja
bedeuten, dass ich meine Altverluste aus Kapitalvermögen (Termingeschäfte) aus dem Jahr 2016 mit einen Gewinn aus einem Privaten Veräußerungsgeschäft in diesem Jahr sehr wohl verrechnen kann.
Bei Haufe findet sich was ähnliches:
ZitatVeräußerungsverluste können nur mit Veräußerungsgewinnen im gleichen Kalenderjahr ausgeglichen werden. Das bedeutet: Veräußerungsverluste können also nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Der Ausgleich negativer Einkünfte aus anderen Einkunftsarten mit Veräußerungsgewinnen i. S. d. § 23 EStG ist aber nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 EStG möglich.
Irgendwie traue ich dem Braten noch nicht so ganz, da die Artikel auf Steuernetz und Haufe kein Datum haben und wenn man den angegebenen § 2 Abs. 3 sich anschaut:
Zitat(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
Passt das nicht so zum Thema. Es geht nicht Altersentlastungsbetrag und Landwirtschaftlichen Betrieb auch nicht??
Weiß da noch jemand mehr zu ob das Verrechnungverbot wirklich nur auf Verluste aus privaten Veräußerungsgewinnen bezogen war und man das auch mit anderen Einkunftsarten wie § 20 Einkünfte aus Kapitalvermögen verrechnen kann.
Viele Grüße ans Board!